I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.535/2015
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Wichtiger Hinweis: Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren. Zurück zur Einstiegsseite Drucken Grössere Schrift Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal [8frIR2ALAGK1] {T 0/2} 8C_535/2015 Urteil vom 12. August 2015 I. sozialrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Ursprung, als Einzelrichter, Gerichtsschreiber Batz. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer, gegen Einwohnergemeinde Münsingen, Sozialabteilung, Neue Bahnhofstrasse 4, 3110 Münsingen, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung), Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juli 2015. Nach Einsicht in den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 9. Juli 2015, mit dem in Abweisung einer Beschwerde des A.________ der Nichteintretensentscheid des Regierungsstatthalteramtes Bern-Mittelland vom 24. März 2015 betreffend die am 9. März 2015 verfügte Verfahrensvereinigung der Einwohnergemeinde Münsingen bestätigt worden ist, in die von A.________ gegen den vorgenannten Entscheid beim Bundesgericht mit Eingabe vom 3. August 2015 (Poststempel) erhobene Beschwerde, in Erwägung, dass eine Beschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG u.a. die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; dies setzt voraus, dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz eingegangen und im Einzelnen aufgezeigt wird, welche Vorschriften bzw. Rechte und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 und 134 II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.), dass die Beschwerde vom 3. August 2015 diesen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügt, indem der Beschwerdeführer darin keine rechtsgenügend begründeten Rügen gegen den angefochtenen kantonalen Entscheid vom 9. Juli 2015 erhebt, in denen er sich hinreichend mit den entscheidwesentlichen Ausführungen der Vorinstanz auseinandersetzen bzw. darlegen würde, weshalb das kantonale Gericht mit seinen Erwägungen Recht verletzt resp. - soweit überhaupt beanstandet - den Sachverhalt qualifiziert unrichtig oder als auf einer Rechtsverletzung beruhend festgestellt haben sollte (vgl. Art. 95 ff. BGG), dass die Beschwerde erst recht nicht die für eine Anfechtung von in Anwendung kantonalen Rechts bzw. Verfassungsrechts ergangenen Entscheiden geltenden Voraussetzungen der qualifizierten Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG) erfüllt, indem namentlich nicht konkret und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt wird, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt worden sind (vgl. BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176; 135 V 94 E. 1 S. 95 und 134 II 244 E. 2.2 S. 246; je mit weiteren Hinweisen), dass im Übrigen die Eingabe des Beschwerdeführers zahlreiche unter Bezugnahme auf die Ausrichtung bzw. Ablehnung von Sozialhilfeleistungen vorgetragene Ausführungen enthält, welche - da vorliegend einzig die prozessuale Frage der Bestätigung des Nichteintretensentscheides vom 24. März 2015 durch die Vorinstanz zur Beurteilung ansteht - als materielle Gesichtspunkte nicht Gegenstand des letztinstanzlichen Verfahrens bilden können und daher zum Vornherein unzulässig sind (vgl. BGE 132 V 74 E. 1.1 und 125 V 503 E. 1 S. 505 mit Hinweisen), dass dereinst gegen den Endentscheid in der Sache wird Beschwerde erhoben werden können, dass demnach ein offensichtlich unzulässiges Rechtsmittel vorliegt, obwohl das Bundesgericht den Beschwerdeführer auf die Formerfordernisse von Beschwerden schon in mehreren früheren Verfahren ausdrücklich hingewiesen hat, dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, dass dieses Urteil sofort ergehen kann, um einem Entscheid in der Sache nicht zu verzögern, erkennt der Einzelrichter: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland schriftlich mitgeteilt. Luzern, 12. August 2015 Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Einzelrichter: Ursprung Der Gerichtsschreiber: Batz Navigation Neue Suche ähnliche Leitentscheide suchen ähnliche Urteile ab 2000 suchen Drucken nach oben