Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.535/2015
Zurück zum Index I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2015
Retour à l'indice I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2015


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_535/2015

Urteil vom 12. August 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiber Batz.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Einwohnergemeinde Münsingen,
Sozialabteilung,
Neue Bahnhofstrasse 4, 3110 Münsingen,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
vom 9. Juli 2015.

Nach Einsicht
in den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 9. Juli 2015, mit dem in Abweisung
einer Beschwerde des A.________ der Nichteintretensentscheid des
Regierungsstatthalteramtes Bern-Mittelland vom 24. März 2015 betreffend die am
9. März 2015 verfügte Verfahrensvereinigung der Einwohnergemeinde Münsingen
bestätigt worden ist,
in die von A.________ gegen den vorgenannten Entscheid beim Bundesgericht mit
Eingabe vom 3. August 2015 (Poststempel) erhobene Beschwerde,

in Erwägung,
dass eine Beschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG u.a.
die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt; dies setzt voraus, dass konkret auf die für das Ergebnis des
angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz eingegangen
und im Einzelnen aufgezeigt wird, welche Vorschriften bzw. Rechte und weshalb
sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 und 134
II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.),
dass die Beschwerde vom 3. August 2015 diesen Mindestanforderungen
offensichtlich nicht genügt, indem der Beschwerdeführer darin keine
rechtsgenügend begründeten Rügen gegen den angefochtenen kantonalen Entscheid
vom 9. Juli 2015 erhebt, in denen er sich hinreichend mit den
entscheidwesentlichen Ausführungen der Vorinstanz auseinandersetzen bzw.
darlegen würde, weshalb das kantonale Gericht mit seinen Erwägungen Recht
verletzt resp. - soweit überhaupt beanstandet - den Sachverhalt qualifiziert
unrichtig oder als auf einer Rechtsverletzung beruhend festgestellt haben
sollte (vgl. Art. 95 ff. BGG),
dass die Beschwerde erst recht nicht die für eine Anfechtung von in Anwendung
kantonalen Rechts bzw. Verfassungsrechts ergangenen Entscheiden geltenden
Voraussetzungen der qualifizierten Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG) erfüllt,
indem namentlich nicht konkret und detailliert anhand der Erwägungen des
angefochtenen Entscheids dargelegt wird, welche verfassungsmässigen Rechte und
inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt worden sind (vgl. BGE 138
I 171 E. 1.4 S. 176; 135 V 94 E. 1 S. 95 und 134 II 244 E. 2.2 S. 246; je mit
weiteren Hinweisen),
dass im Übrigen die Eingabe des Beschwerdeführers zahlreiche unter Bezugnahme
auf die Ausrichtung bzw. Ablehnung von Sozialhilfeleistungen vorgetragene
Ausführungen enthält, welche - da vorliegend einzig die prozessuale Frage der
Bestätigung des Nichteintretensentscheides vom 24. März 2015 durch die
Vorinstanz zur Beurteilung ansteht - als materielle Gesichtspunkte nicht
Gegenstand des letztinstanzlichen Verfahrens bilden können und daher zum
Vornherein unzulässig sind (vgl. BGE 132 V 74 E. 1.1 und 125 V 503 E. 1 S. 505
mit Hinweisen),
dass dereinst gegen den Endentscheid in der Sache wird Beschwerde erhoben
werden können,
dass demnach ein offensichtlich unzulässiges Rechtsmittel vorliegt, obwohl das
Bundesgericht den Beschwerdeführer auf die Formerfordernisse von Beschwerden
schon in mehreren früheren Verfahren ausdrücklich hingewiesen hat,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2
BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs.
1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
dass dieses Urteil sofort ergehen kann, um einem Entscheid in der Sache nicht
zu verzögern,

erkennt der Einzelrichter:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Regierungsstatthalteramt
Bern-Mittelland schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 12. August 2015
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Ursprung

Der Gerichtsschreiber: Batz

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben