Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.533/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_533/2015

Urteil vom 29. September 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich, Abteilung
Arbeitslosenversicherung, Stampfenbachstrasse 32, 8001 Zürich,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen die Verfügung des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 24. Juni 2015.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 30. Juli 2015 (Poststempel) gegen die
Nichteintretensverfügung des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom
24. Juni 2015,
in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 3. August 2015 an A.________, worin
auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren
und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende
Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,
in die daraufhin von A.________ am 13 und 25. August 2015eingereichten
Eingaben,
in die beigezogenen Akten der Vorinstanz,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass die Vorinstanz auf die gegen zwei Verfügungen des kantonalen Amtes für
Wirtschaft und Arbeit vom 25. März 2015 erhobene Beschwerde mit der Begründung
nicht eintrat, diese sei verspätet erhoben worden,
dass der Beschwerdeführer letztinstanzlich darauf einzig insoweit eingeht, als
er behauptet, bereits vor der schriftlichen Beschwerdeerhebung beim Gericht,
wenn auch an unzuständiger Stelle, aber dennoch rechtzeitig, gegenüber dem Amt
am 18. April 2015 unmissverständlich "Einsprache" erklärt zu haben,
dass es sich bei diesem Vorbringen indessen um ein unzulässiges Novum im Sinne
von Art. 99 Abs. 1 BGG handelt, hätte er doch Derartiges bereits im kantonalen
Gerichtsverfahren vorbringen können,
dass damit offenkundig keine rechtsgenügliche Beschwerde vorliegt,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die
Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von
Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt die Präsidentin:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 29. September 2015

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel

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