Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.531/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_531/2015

Urteil vom 4. Dezember 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiberin Durizzo.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung (Taggeld),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom
17. Juni 2015.

Sachverhalt:

A. 
A.________, geboren 1956, arbeitete bei der B.________ AG Brandschutz als
Servicekontrolleur im Aussendienst und war bei der Schweizerischen
Unfallversicherungsanstalt (SUVA) für die Folgen von Berufs- und
Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten versichert. Am 11. Februar 2010
rutschte er beim Aussteigen aus dem Auto auf Glatteis aus. Er fasste nach der
Autotüre, um einen Sturz zu verhindern, und verletzte sich dabei an der rechten
Schulter. Die SUVA erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Nachdem A.________
die angestammte Tätigkeit unfallbedingt nicht mehr ausüben konnte, wurde er von
der Arbeitgeberin als Assistent des Abteilungsleiters Service eingesetzt und
bezog ab dem 1. April 2012 eine Invalidenrente der SUVA bei einer
Erwerbsunfähigkeit von 25 Prozent. Ab dem 28. Mai 2013 richtete die SUVA wegen
eines Rückfalls Taggelder aus. Mit Verfügung vom 15. August 2014 und
Einspracheentscheid vom 3. Oktober 2014 stellte sie ihre Taggeldleistungen ab
dem 1. November 2013 bis zum 31. Januar 2014 ein.

B. 
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons
Aargau mit Entscheid vom 17. Juni 2015 ab.

C. 
A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und
beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und Zusprechung der
Taggeldleistungen vom 1. November 2013 bis zum 31. Januar 2014.

Die SUVA schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit
verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG
erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106
Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten
Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine
Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann
sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung
abweisen (vgl. BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG ist
die Beschwerde hinreichend zu begründen, andernfalls wird darauf nicht
eingetreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Das Bundesgericht prüft grundsätzlich
nur die geltend gemachten Rügen; es ist nicht gehalten, wie eine
erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu prüfen,
wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen wurden. Es kann die
Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur
insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und
begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).

1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von
Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht
an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden
(Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).

2. 
Streitig sind einzig die Taggeldleistungen im Zeitraum vom 1. November 2013 bis
zum 31. Januar 2014. Das kantonale Gericht hat die für den Anspruch
massgeblichen Bestimmungen und Grundsätze zutreffend dargelegt. Es wird darauf
verwiesen.

3. 
Die SUVA ging davon aus, dass der Versicherte nach seinem neuen
Anstellungsvertrag als Assistent des Abteilungsleiters Service überwiegend sehr
leichte Tätigkeiten, zumeist Büroarbeit, zu verrichten hatte. Ihre Kreisärztin
erachtete diese nach einer Untersuchung vom 9. August 2013 und in Kenntnis der
erfolgten bildgebenden Abklärungen und der dazu ergangenen ärztlichen Berichte
als vollumfänglich zumutbar. Nach den Erwägungen des kantonalen Gerichts liegen
keine Stellungnahmen vor, die ihre Schlussfolgerung in Frage stellen würden.

Auch der Beschwerdeführer nennt keinen Arztbericht, der für den hier streitigen
Zeitraum und die damals ausgeübte Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit aus
unfallbedingten Gründen bescheinigt. Es besteht daher kein Anlass, von der
kreisärztlichen Einschätzung abzuweichen, und weitere Abklärungen sind nicht
angezeigt (BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229).

4. 
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 BGG). Die Gerichtskosten werden dem
unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau
und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 4. Dezember 2015

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Die Gerichtsschreiberin: Durizzo

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