Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.530/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]               
{T 0/2}
                             
8C_530/2015, 8C_563/2015

Urteil vom 6. Januar 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichter Ursprung, Wirthlin,
Gerichtsschreiberin Schüpfer.

Verfahrensbeteiligte
8C_530/2015
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Christine Fleisch,
Beschwerdeführer,

gegen

Visana Versicherungen AG, Weltpoststrasse 19/21, 3000 Bern 15,
Beschwerdegegnerin,

und

8C_563/2015
Visana Versicherungen AG, Weltpoststrasse 19/21, 3000 Bern 15,
Beschwerdeführerin,

gegen

A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Christine Fleisch,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Unfallversicherung (Invalidenrente, Revision),

Beschwerden gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 22. Juni 2015.

Sachverhalt:

A. 

A.a. Der 1954 geborene A.________ arbeitete seit Juli 1991 als Projektmanager
im Bereich von Software/Hardware-Entwicklung bei der Firma B.________ AG in
C.________ und war damit bei der Visana Versicherungen AG (nachfolgend: Visana)
gemäss UVG versichert. Am 18. April 1999 zog er sich in der Folge eines
Verhebetraumas einen distalen Bizepssehnenausriss und eine Läsion des Nervus
cutaneus antibrachii lateralis rechts zu. Die Unfallversicherung leistete
Heilbehandlung und richtete Taggeld aus. Im Heilungsverlauf traten
Komplikationen (Entwicklung von ektopen Ossifikationen) auf und die Visana
liess den Versicherten mehrfach begutachten (Expertisen der Klinik D.________,
vom 6. Juli 2000, des Dr. med. E.________, Facharzt für orthopädische Chirurgie
FMH, spez. Handchirurgie, vom 15. Februar 2002 und des Prof. Dr. med.
F.________, Spezialarzt FMH für Neurologie, vom 19. Dezember 2002). Mit
Verfügung vom 14. März 2003 sprach sie A.________ ab dem 1. April 2003 eine
Invalidenrente auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 44.9 % und eine
Integritätsentschädigung aufgrund einer Integritätseinbusse von 25 % zu.

A.b. Im Rahmen einer im November 2011 eingeleiteten Rentenrevision beauftragte
die Visana das Institut G.________ mit der Durchführung einer polydisziplinären
Begutachtung. Das Institut G.________ erstattete die Expertise am 26. März
2012. Mit Verfügung vom 4. März 2013 teilte die Visana A.________ mit, ab dem
1. Mai 2013 habe er noch Anspruch auf eine Invalidenrente von 14 %. Auf
Einsprache hin holte die Unfallversicherung eine Stellungnahme des Institut
G.________ ein und setzte mit Entscheid vom 15. November 2013 den
Invaliditätsgrad und den Anspruch auf eine entsprechende Rente ab 1. Mai 2013
auf 21 % fest.

B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich mit Entscheid vom 22. Juni 2015 in dem Sinne teilweise gut, als
es feststellte, der Versicherte habe ab dem 1. Mai 2013 Anspruch auf eine Rente
aufgrund eines Invaliditätsgrades von 24 %.

C. 
A.________ (Verfahren 8C_530/2015) und die Visana (Verfahren 8C_563/2015)
führen je Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. A.________
stellt den Antrag, es sei ihm ab dem 1. Mai 2013 eine Invalidenrente basierend
auf einem Invaliditätsgrad von 51.4 % auszurichten. Die Visana stellt das
Rechtsbegehren um Aufhebung des angefochtenen Entscheides und Bestätigung des
Einspracheentscheides vom 15. November 2013.
Die Visana und A.________ schliessen je auf Abweisung der gegnerischen
Beschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf Vernehmlassungen.

D. 
Mit Verfügung vom 23. November 2015 hat das Bundesgericht der Beschwerde der
Visana die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Erwägungen:

1. 
Da den beiden Beschwerden derselbe Sachverhalt zugrunde liegt, sich die
gleichen Rechtsfragen stellen und die Rechtsmittel den nämlichen
vorinstanzlichen Entscheid betreffen, rechtfertigt es sich, die beiden
Verfahren zu vereinigen und in einem einzigen Urteil zu erledigen (BGE 128 V
124 E. 1 S. 126 mit Hinweisen).

2. 
Mit der Beschwerde kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt
werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem
Verfahren beanstandeten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 135 II 384 E.
2.2.1 S. 389).
Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen
der Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und
Art. 105 Abs. 3 BGG).

3. 
Die Vorinstanz hat die Bestimmungen und Grundsätze über den Begriff der
Invalidität (Art. 8 ATSG), den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 UVG),
die Ermittlung des Invaliditätsgrades nach der allgemeinen Methode des
Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG; BGE 128 V 29 E. 1 S. 30) sowie die
Voraussetzungen einer Rentenrevision (Art. 17 ATSG; BGE 134 V 131 E. 3 S. 132;
133 V 108; 130 V 343 E. 3.5 S. 349) zutreffend dargelegt. Dasselbe gilt für den
Beweiswert von ärztlichen Berichten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E.
3a S. 352). Darauf wird verwiesen.

4. 
Das kantonale Gericht prüfte zunächst, ob sich der Gesundheitszustand des
Versicherten und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit seit Beginn des
Rentenanspruchs (1. April 2003) bis zum relevanten Zeitpunkt des Erlasses des
Einspracheentscheides (15. November 2013; BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243)
erheblich verändert hatte, und bejahte dies aufgrund der medizinischen
Feststellungen im Gutachten des Institut G.________. Die Expertise vom 26. März
2012 beurteilte das Gericht als nachvollziehbar und überzeugend, weshalb auf
die darin enthaltene Einschätzung der Arbeitsfähigkeit abgestellt werden könne.
Im weiteren prüfte die Vorinstanz die Auswirkungen in erwerblicher Hinsicht.
Sie erkannte, der Versicherte könne mit einer um 20 % verminderten Leistung
praktisch gleich viel wie vor dem Unfall verdienen, weshalb es sich
rechtfertige, einen Prozentvergleich vorzunehmen. Unter Berücksichtigung eines
sogenannten Leidensabzuges von 5 % ermittelte das Gericht einen
Invaliditätsgrad von 24 %.

5. 

5.1. Der Versicherte lässt geltend machen, das Gutachten des Institut
G.________ vom 26. März 2012 sei nicht verwertbar, da es nicht umfassend sei,
nicht auf allseitigen Untersuchungen beruhe, die geklagten Beschwerden nicht
berücksichtige und in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge nicht
einleuchte. Zudem seien die im Gutachten gezogenen Schlussfolgerungen, die
Schmerzen hätten sich gegenüber den früheren Begutachtungen und Berichten
verbessert und es sei von einer höheren Arbeitsfähigkeit auszugehen,
unbegründet. Tatsächlich lägen unveränderte Verhältnisse vor.

5.2. Im angefochtenen Entscheid werden die medizinischen Grundlagen auf welchen
die ursprüngliche Rentenverfügung beruhte, ebenso umfassend und sorgfältig
dargestellt wie die Erkenntnisse und Schlussfolgerungen im Gutachten vom 26.
März 2012.
Wie vom kantonalen Gericht bereits ausgeführt, erweist sich das Gutachten des
Institut G.________ entgegen der Ansicht des Versicherten nicht als
unvollständig. Im neurologischen Teil des Gutachtens wurden die Problematik des
Nervus cutaneus antebrachii lateralis ausführlich diskutiert und die klinischen
Befunde mit den Vorbefunden verglichen. Dabei zeigte sich eine gewisse
Inkonsistenz hinsichtlich der Schmerzangaben während der Prüfung und auch die
gezeigte Kraftminderung der rechten Hand wies auf ein selbstlimitierendes
Verhalten hin. Zwar fand der Gutachter weiterhin eine neuropathische
Schmerzkomponente, welche in ihrer Intensität jedoch relativiert wurde, da
keine muskuläre Atrophien oder eine Minderbeschwielung gefunden wurden und auch
der bescheidene Analgetikabedarf und der fehlende Ruheschmerz gegen eine
erhebliche neuropathische Schmerzproblematik und damit für eine wesentliche
Besserung der gesundheitlichen Verhältnisse sprechen.

Weiter ist - wie die Vorinstanz bereits ausführte - nichts daran auszusetzen,
dass die Gutachter beim Institut G.________ auf eigene radiologische und
klinisch-chemische Untersuchungen verzichteten. Welche Abklärungen und
Untersuchungen für eine umfassende Expertise als notwendig erscheinen, ist
grundsätzlich Sache des begutachtenden Arztes. Die klinischen
Untersuchungsbefunde, wie beispielsweise die nur noch leicht eingeschränkte
aktive Beweglichkeit, eine entsprechend geringere Schmerzprovokation sowie die
Tatsache, dass während der Untersuchung eine annähernd volle Pronation der Hand
möglich war, ergaben eine Besserung, weshalb es die Ärzte für irrelevant
hielten, ob sich auch bildgebend eine Veränderung zeige. Entgegen den
Vorbringen des Versicherten wurden seine geklagten Beschwerden sehr wohl
berücksichtigt, durch die klinischen Untersuchungen hingegen relativiert.

Zusammenfassend ist das kantonale Gericht zu Recht mit dem umfassenden und
nachvollziehbar begründeten Gutachten vom 26. März 2012 davon ausgegangen, dass
sich die gesundheitlichen Verhältnisse - unter anderem in einer verbesserten
Leidensanpassung der versicherten Person - wesentlich verändert haben, und dass
damit die zumutbare Arbeitsfähigkeit gesteigert werden konnte. Die Ausführungen
des Versicherten können nichts daran ändern. Mit der Vorinstanz ist daher von
einer nur noch um 20 % eingeschränkten Arbeitsfähigkeit auszugehen.

6. 
Die Visana rügt in ihrer Beschwerde einzig, das kantonale Gericht habe bei der
Ermittlung des Invaliditätsgrades zu Unrecht gleichzeitig einen
Prozentvergleich und einen leidensbedingten Abzug vorgenommen.

6.1.

6.1.1. Mit einem Abzug vom Tabellenlohn soll der Tatsache Rechnung getragen
werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der
Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie
und Beschäftigungsgrad (vgl. dazu SVR 2010 IV Nr. 28 S. 87, 9C_708/2009 E.
2.5.2; Urteil 9C_17/2010 vom 22. April 2010 E. 3.3.2 mit Hinweisen)
Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa S. 323) und
je nach Ausprägung die versicherte Person deswegen die verbliebene
Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit
unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 126 V 75 E. 5b/
aa in fine S. 80). Der Abzug ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall
nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Er darf 25 Prozent nicht
übersteigen (BGE 126 V 75 E. 5b/bb-cc S. 80).

6.1.2. Die Frage, ob ein Abzug nach Massgabe der Grundsätze von BGE 126 V 75
vorzunehmen sei, ist rechtlicher Natur, die Bestimmung eines solchen Abzuges
dagegen Ermessensfrage, die im Gegensatz zum früheren Recht (vgl. Art. 104 lit.
c OG) nicht zu prüfen ist (Art. 95 und 97 BGG). Gerügt werden kann nur die Höhe
des Abzuges im Hinblick auf Ermessensüberschreitung oder -missbrauch als Formen
rechtsfehlerhafter (Art. 95 lit. a BGG) Ermessensbetätigung (BGE 132 V 393 E.
3.3 S. 399; Urteil 9C_382/2007 E. 4.1). Die freie gerichtliche Ermessensprüfung
im Sinne der Angemessenheitskontrolle, welche unter anderem im Bereich der
Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen nach UVG gemäss dem
bis am 31. Dezember 2006 gültig gewesenen Art. 132 Abs. 1 lit. a OG
letztinstanzlich zulässig war, bleibt mit Inkrafttreten des BGG zum 1. Januar
2007 nunmehr auch auf dem Gebiet der Geldleistungen der Militär- und
Unfallversicherung ausgeschlossen (ULRICH MEYER, Basler Kommentar zum
Bundesgerichtsgesetz, 2. Auflage Basel 2011, N. 31 zu Art. 105 BGG; MARKUS
SCHOTT, Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, a.a.O., N. 26 zu Art. 97
BGG).

6.2. Die Unfallversicherung beruft sich auf ein Urteil des Bundesgerichts vom
7. August 2008 (9C_129/2008). In dessen Erwägung 3.3.1 wird mit Blick auf BGE
126 V 75 E. 75 E. 5b S. 79 ausgeführt, ein sogenannter leidensbedingter Abzug
von gesamthaft höchstens 25 % sei nur vorzunehmen, wenn das Invalideneinkommen
anhand von Tabellenlöhnen festgelegt werde. Eine solch strikte Aussage lässt
sich jedoch dem zitierten Leitentscheid nicht entnehmen. Vielmehr muss auch bei
der Anwendung des Prozentvergleiches immer geprüft werden, ob weitere Faktoren,
soweit sie anerkannt sind (BGE 126 V 75), dem Rentenansprecher die Verwertung
der Restarbeitsfähigkeit zusätzlich erschweren (Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung
des Bundesgerichts zum IVG, 3. Aufl. 2014, N. 37 zu Art. 28a). Nicht gekürzt
werden können nur Löhne, welche effektiv im Rahmen einer teilweisen
Erwerbsfähigkeit erzielt werden oder auch sogenannte DAP-Löhne (Dokumentation
der SUVA zu ausgewählten Arbeitsplätzen mit Angaben zu den ausbildungsmässigen
und körperlichen Anforderungen sowie dem dabei erzielten Verdienst) (MEYER/
REICHMUTH, a.a.O. N. 101 zu Art. 28a). Entgegen dem Vorbringen der
Unfallversicherung schliesst die von der Vorinstanz vorgenommene Variante des
Einkommensvergleichs die Berücksichtigung eines Abzuges vom Tabellenlohn nicht
aus, geht sie doch weder von einem konkret erzielten Lohn noch von einem
DAP-Lohn aus. Vielmehr macht sie einen "bezifferten Schätzungsvergleich", ohne
die beiden Vergleichseinkommen ziffernmässig genau zu ermitteln. Dabei kann ein
Abzug berücksichtigt werden (MEYER/REICHMUTH, a.a.O. N. 35 zu Art. 28a mit
Hinweis auf Urteil I 1/03 vom 15. April 2003 E. 5.2;). Das kantonale Gericht
hat den von ihm vorgenommen Abzug von 5 % mit den schlechteren
Verdienstmöglichkeiten im Teilzeiterwerb begründet. Daran ist nichts
auszusetzen. Es bleibt bei dem von der Vorinstanz auf 24 % festgelegten
Invaliditätsgrad. Die Beschwerden sind abzuweisen.

7. 
Die Gerichtskosten sind den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
BGG). Der Versicherte hat infolge Abweisung der von der Visana erhobenen
Beschwerde in diesen Verfahren Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 68
Abs. 2 BGG).
 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Verfahren 8C_530/2015 und 8C_563/2015 werden vereinigt.

2. 
Die Beschwerden werden abgewiesen.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'600.- werden den Beschwerdeführern je zur Hälfte
auferlegt.

4. 
Die Visana hat A.________ im Verfahren 8C_563/2015 mit Fr. 1'000.-zu
entschädigen.

5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 6. Januar 2016

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Die Gerichtsschreiberin: Schüpfer

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