Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.529/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_529/2015

Urteil vom 21. August 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Ursprung, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiberin Hofer.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Advokat Stephan Bläsi,
Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung (Kausalzusammenhang),

Beschwerde gegen den Entscheid
des Kantonsgerichts Basel-Landschaft
vom 28. Mai 2015.

Sachverhalt:

A.

A.a. Der 1960 geborene A.________ war als Mechaniker bei der B.________ AG
tätig und damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA)
obligatorisch gegen Unfallfolgen versichert, als er am 14. Mai 2009 als Lenker
eines Motorfahrzeugs einen Auffahrunfall erlitt. Dabei zog er sich eine
Distorsion der Halswirbelsäule (HWS) mit vegetativen Symptomen zu. Die SUVA
erbrachte für dieses Unfallereignis die gesetzlichen Leistungen. Mit Verfügung
vom 12. Juli 2010 stellte sie diese per 31. Juli 2010 ein. Sie begründete dies
damit, die noch geklagten Beschwerden stünden nicht mehr in einem adäquaten
Kausalzusammenhang zum Unfall vom 14. Mai 2009. Daran hielt der
Unfallversicherer mit Einspracheentscheid vom 14. September 2010 fest. Die
hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Kantonsgericht Basel-Landschaft mit
Entscheid vom 24. Februar 2011 gut, hob den Einspracheentscheid auf, und
verpflichtete die SUVA, die gesetzlichen Leistungen für den Unfall vom 14. Mai
2009 über den 31. Juli 2010 hinaus zu erbringen.

A.b. Die SUVA veranlasste eine psychotherapeutische/psychiatrische Behandlung
des Versicherten und führte medizinische Abklärungen durch. Dabei holte sie
unter anderem den Bericht des Dr. med. C.________, Facharzt für Psychiatrie und
Psychotherapie FMH, Konsiliarpsychiater der SUVA, vom 6. November 2013 über die
psychiatrische Untersuchung vom 27. August 2013 ein. Mit Verfügung vom 2.
Dezember 2013 stellte sie ihre Leistungen mangels eines adäquaten
Kausalzusammenhangs zwischen den geklagten Beschwerden und dem Unfallereignis
vom 14. Mai 2009 auf den 31. Dezember 2013 hin ein und bestätigte dies mit
Einspracheentscheid vom 13. Oktober 2014.

B. 
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft mit
Entscheid vom 28. Mai 2015 ab.

C. 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________
beantragen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids seien ihm eine
Rente der obligatorischen Unfallversicherung und eine Integritätsentschädigung
zuzusprechen.
Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel wurde nicht
durchgeführt.

Erwägungen:

1. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann
wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Im
Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der
Militär- oder der Unfallversicherung ist das Bundesgericht - anders als in den
übrigen Sozialversicherungsbereichen (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 1 und 2
BGG) - nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG). Es wendet das
Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft indessen - unter
Beachtung der Begründungspflicht in Beschwerdeverfahren (Art. 42 Abs. 1 und 2
BGG) - grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen
Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). Es
ist weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die
Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen
als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der
Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 130 II
136 E. 1.4 S. 140).

2. 
Streitig und zu prüfen ist, ob die SUVA zu Recht ab 31. Dezember 2013 einen
Leistungsanspruch aus dem Unfall von 2009 verneint hat.
Die Rechtsgrundlagen für die Beurteilung der Streitsache sind im angefochtenen
Entscheid zutreffend dargelegt. Dies betrifft namentlich den für den Anspruch
auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung nebst anderem
erforderlichen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem
versicherten Unfall und dem eingetretenen Schaden, insbesondere auch im Lichte
der sog. Schleudertrauma-Praxis, und die zu beachtenden Beweisregeln. Darauf
wird verwiesen.

3.

3.1. Die Vorinstanz hat erwogen, das Kantonsgericht habe bereits im Entscheid
vom 24. Februar 2011 festgehalten, dass von weiteren Therapieverfahren keine
Besserung des somatischen Gesundheitszustandes zu erwarten sei. Laut Bericht
des Dr. med. C.________ vom 6. November 2013 sei nunmehr auch von einer
weiteren Behandlung der psychischen Problematik keine Besserung mehr zu
erwarten. Indem die SUVA den Fallabschluss gestützt auf diese Einschätzung per
31. Dezember 2013 vorgenommen und im Hinblick auf allfällige Ansprüche auf
Invalidenrente und Integritätsentschädigung auf diesen Zeitpunkt hin geprüft
habe, ob die beim Versicherten noch vorhandenen gesundheitlichen
Beeinträchtigungen in einem natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zum
Unfallereignis vom 14. Mai 2009 stünden, sei dies nicht zu beanstanden. Der
Zeitpunkt des Fallabschlusses wird vom Beschwerdeführer auch letztinstanzlich
nicht in Frage gestellt.

3.2. Das kantonale Gericht hat weiter erwogen, gemäss Entscheid des
Kantonsgerichts vom 24. Februar 2011 bestehe für die geklagten Beschwerden kein
unfallbezogenes organisch objektiv ausgewiesenes Substrat. Überdies hat es
erkannt, der Unfall vom 14. Mai 2009 bilde zumindest eine Teilursache für die
weiterhin persistierenden Beschwerden des Versicherten. Der natürliche
Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und den anhaltenden Beschwerden
sei daher zu bejahen. Dies wird von keiner Seite bestritten.

3.3. Weiter prüfte die Vorinstanz nach den Grundsätzen gemäss BGE 134 V 109, ob
die für die Leistungspflicht des Unfallversicherers zusätzlich erforderliche
Adäquanz des Kausalzusammenhangs gegeben sei. Dieses Vorgehen ist nach Lage der
Akten richtig und wird auch nicht beanstandet.

3.3.1. Den Unfall von 2009 hat das kantonale Gericht als mittelschweres
Ereignis eingestuft und dabei offen gelassen, ob dieser (entsprechend dem
Einspracheentscheid der SUVA vom 13. Oktober 2014) an der Grenze zu den
leichten Unfällen oder als mittelschwerer Unfall im engeren Sinn (entsprechend
der Auffassung des Beschwerdeführers) zu qualifizieren sei, da sich dies auf
das Ergebnis nicht auswirke. Bei einem Unfall im eigentlichen mittleren Bereich
wären drei Kriterien oder aber ein einzelnes in besonders ausgeprägter Weise
erforderlich, um den adäquaten Kausalzusammenhang bejahen zu können (vgl. SVR
2010 UV Nr. 25 S. 100, 8C_897/2009 E. 4.5 mit Hinweis; BGE 134 V 109 E. 10.1 S.
126 f. mit Hinweisen).

3.3.2. Das kantonale Gericht ist zum Ergebnis gelangt, es seien höchstens und
jedenfalls nicht in besonders ausgeprägter Weise die beiden Kriterien der
erheblichen Beschwerden (vgl. dazu BGE 134 V 109 E. 10.2.4 S. 128) und der
erheblichen Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen (vgl. dazu BGE
134 V 109 E. 10.2.7 S. 129) erfüllt. Der Beschwerdeführer macht geltend, die
beiden Kriterien würden in besonders ausgeprägter Weise vorliegen.

3.3.2.1. Im angefochtenen Entscheid wird in umfassender Würdigung der
medizinischen Aktenlage, namentlich unter Einbezug der Berichte des
Allgemeinpraktikers Dr. med. D.________ vom 19. November 2012, der Psychologin
lic. phil. E.________ vom 18. Juni 2012 und des Dr. med. C.________ vom 6.
November 2013, dargelegt, dass der Beschwerdeführer an persistierenden
Kopfschmerzen und Schmerzen an der linken Schulter leidet, die über den Oberarm
ziehend bis in die Hand ausstrahlen, sowie eine vermehrte Vergesslichkeit,
Konzentrationsstörungen, Schwindel, Überempfindlichkeit auf Lärm sowie
chronische Schlafstörungen aufweist. Mit in allen Teilen überzeugender
Begründung - worauf verwiesen wird (Art. 109 Abs. 3 BGG) - hat das kantonale
Gericht erkannt, dass der Alltag des Versicherten durch die geschilderten
Beschwerden beträchtlich eingeschränkt sei, so dass das Kriterium der
erheblichen Beschwerden als erfüllt angesehen werden könne, jedoch nicht in
besonders ausgeprägter Form. Die letztinstanzlich dagegen vorgebrachten
Einwände führen, zumal sie sich im Wesentlichen in einer Wiederholung der
bereits im kantonalen Verfahren erhobenen und entkräfteten Rügen erschöpfen, zu
keinem anderen Resultat. Insbesondere kann aufgrund der nicht weiter
begründeten und sich auf keine ärztlichen Berichte abstützenden Behauptung des
Versicherten, wonach das bunte Beschwerdebild, welches sich nach
HWS-Verletzungen einstellen kann, augenfällig, prägnant und besonders
ausgeprägt vorliege, nicht auf eine besondere Ausprägung des Kriteriums
geschlossen werden.

3.3.2.2. Bezüglich des Kriteriums der erheblichen Arbeitsunfähigkeit trotz
ausgewiesener Anstrengungen stellte die Vorinstanz gestützt auf die
medizinischen Unterlagen fest, dass der Beschwerdeführer nach anfänglicher
vollständiger Arbeitsunfähigkeit ab 1. April 2010 zu 50 Prozent arbeitsfähig
geschrieben wurde. Im Umfang dieser Arbeitsfähigkeit habe dieser sich bei der
Arbeitslosenversicherung angemeldet. Gemäss Unfallschein sei ihm ab 29. Juni
2010 eine Arbeitsunfähigkeit von 75 Prozent bescheinigt worden; ab 24. Juli
2010 habe die Arbeitsunfähigkeit wieder 100 Prozent betragen. Weiter ging das
kantonale Gericht davon aus, dass sich der Beschwerdeführer auf eine Stelle als
Möbelverkäufer bewarb und im Rahmen der von der Invalidenversicherung
durchgeführten Arbeitsvermittlung zwei Arbeitsversuche unternahm. Da darüber
hinaus nicht ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer besondere Anstrengungen
unternahm, um sich möglichst rasch wieder optimal in den Arbeitsprozess
einzugliedern, nahm die Vorinstanz an, das Kriterium sei nicht besonders
ausgeprägt erfüllt. Eigene Arbeitsbemühungen, die über das übliche Mass
hinausgehen, sind aus den Akten nicht ersichtlich, und der Beschwerdeführer
weist solche auch nicht nach. Sein Argument, erfahrungsgemäss sei kein
Arbeitgeber bereit, eine voll arbeitsunfähig erklärte Person anzustellen,
weshalb eine Stellensuche von vornherein erfolglos und damit nicht zumutbar
gewesen sei, vermag ihn zumindest für die Zeit, als er teilweise arbeitsfähig
war, nicht zu entlasten. Mit Blick auf die gesamten Umstände ist daher nicht
nachvollziehbar, aus welchem Grund das Kriterium in besonders ausgeprägter
Weise vorliegen sollte.

3.3.3. Zu den übrigen unfallbezogenen Kriterien wird auf die nicht zu
beanstandenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen, welchen nichts
beizufügen ist.

3.4. Mangels eines adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen den geltend gemachten
Beschwerden und dem Unfallereignis vom 14. Mai 2009 besteht kein Anspruch auf
Invalidenrente und Integritätsentschädigung.

4. 
Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und wird im vereinfachten
Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG, ohne Durchführung eines
Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den
kantonalen Entscheid (Art. 102 Abs. 1 und Art. 109 Abs. 3 BGG) erledigt.

5. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten (Art. 65 Abs. 1 und
Abs. 4 lit. a BGG) vom unterliegenden Beschwerdeführer zu tragen (Art. 66 Abs.
1 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung
Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich
mitgeteilt.

Luzern, 21. August 2015
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Die Gerichtsschreiberin: Hofer

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