Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.527/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_527/2015

Urteil vom 5. September 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Batz.

Verfahrensbeteiligte
A.________, vertreten durch B.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden
vom 12. Mai 2015.

Nach Einsicht
in die Beschwerde des A.________ vom 21. Juli 2015 (Poststempel der Schweiz)
gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 12. Mai
2015,
in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 24. Juli 2015, worin auf die
gesetzlichen Formerfordernisse von Rechtsmitteln hinsichtlich Begehren und
Begründung sowie auf die nur innert der Beschwerdefrist noch bestehende
Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen wurde, wobei diese Mitteilung des Gerichts
unbeantwortet geblieben ist,

in Erwägung,
dass eine Beschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG u. a.
die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt; dies setzt insbesondere voraus, dass sich die Beschwerde führende
Person konkret mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt
(BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 und 134 II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.),
dass die Beschwerde vom 21. Juli 2015 diesen Mindestanforderungen
offensichtlich nicht genügt, da sie sich nicht in konkreter Weise mit den für
das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgebenden Erwägungen der
Vorinstanz (namentlich bezüglich des nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit erwiesenen natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem
Unfall und den Beschwerden des Versicherten) auseinandersetzt und auch weder
substanziiert rügt noch aufzeigt, inwiefern das kantonale Gericht mit seinen
Ausführungen eine Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG bzw. - soweit
überhaupt beanstandet - eine für den Entscheid wesentliche unrichrichtige oder
unvollständige Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 BGG begangen haben
sollte,
dass deshalb kein gültiges Rechtsmittel eingereicht worden ist, obwohl das
Bundesgericht den Beschwerdeführer auf die Formerfordernisse von Rechtsmitteln
und die nur innert der Beschwerdefrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit
bezüglich der mangelhaften Eingabe am 24. Juli 2015 ausdrücklich hingewiesen
hat, wobei diese Mitteilung des Gerichts unbeantwortet geblieben ist,
dass demnach auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde in Anwendung von
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann,
dass es sich vorliegend rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichtskosten für
das bundesgerichtliche Verfahren umständehalber abzusehen (Art. 66 Abs. 1 Satz
2 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge
kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden
und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 5. September 2015
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Batz

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