Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.525/2015
Zurück zum Index I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2015
Retour à l'indice I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2015


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_525/2015

Urteil vom 1. Oktober 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiberin Hofer.

Verfahrensbeteiligte
1. A.________,
2. B.________,
vertreten durch A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

1. Fürsorgebehörde C.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Alois Kessler,
2. Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9, 6430 Schwyz,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Sozialhilfe,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom
15. Juni 2015.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 17. Juli 2015 (Poststempel) gegen den Ent-scheid des
Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 15. Juni 2015 und das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege,
in die Verfügung vom 7. August 2015, mit welcher das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege infolge Aussichtslosigkeit abgewiesen und die Beschwerdeführer zur
Bezahlung eines Kostenvorschusses innert 14 Tagen seit Empfang der Verfügung
aufgefordert wurden,
in die Verfügung vom 9. September 2015, mit welcher A.________ und B.________
zur Bezahlung eines Kostenvorschusses innert einer Nachfrist bis zum 21.
September 2015 verpflichtet wurden, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht
eingetreten werde,

in Erwägung,
dass die Beschwerdeführer den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht
geleistet haben,
dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach
Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist
und die Beschwerdeführer nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig werden,
erkennt der Einzelrichter:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden den Beschwerdeführern auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz
schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 1. Oktober 2015

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Maillard

Die Gerichtsschreiberin: Hofer

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben