I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.525/2015
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Wichtiger Hinweis: Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren. Zurück zur Einstiegsseite Drucken Grössere Schrift Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal [8frIR2ALAGK1] {T 0/2} 8C_525/2015 Urteil vom 1. Oktober 2015 I. sozialrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Maillard, als Einzelrichter, Gerichtsschreiberin Hofer. Verfahrensbeteiligte 1. A.________, 2. B.________, vertreten durch A.________, Beschwerdeführer, gegen 1. Fürsorgebehörde C.________, vertreten durch Rechtsanwalt Alois Kessler, 2. Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9, 6430 Schwyz, Beschwerdegegner. Gegenstand Sozialhilfe, Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 15. Juni 2015. Nach Einsicht in die Beschwerde vom 17. Juli 2015 (Poststempel) gegen den Ent-scheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 15. Juni 2015 und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, in die Verfügung vom 7. August 2015, mit welcher das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege infolge Aussichtslosigkeit abgewiesen und die Beschwerdeführer zur Bezahlung eines Kostenvorschusses innert 14 Tagen seit Empfang der Verfügung aufgefordert wurden, in die Verfügung vom 9. September 2015, mit welcher A.________ und B.________ zur Bezahlung eines Kostenvorschusses innert einer Nachfrist bis zum 21. September 2015 verpflichtet wurden, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde, in Erwägung, dass die Beschwerdeführer den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet haben, dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und die Beschwerdeführer nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig werden, erkennt der Einzelrichter: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden den Beschwerdeführern auferlegt. 3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz schriftlich mitgeteilt. Luzern, 1. Oktober 2015 Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Einzelrichter: Maillard Die Gerichtsschreiberin: Hofer Navigation Neue Suche ähnliche Leitentscheide suchen ähnliche Urteile ab 2000 suchen Drucken nach oben