Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.523/2015
Zurück zum Index I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2015
Retour à l'indice I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2015


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_523/2015

Urteil vom 16. September 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Kantonsgericht Luzern, 3. Abteilung, Hirschengraben 19, 6003 Luzern,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Luzern, 3. Abteilung, vom
22. Juni 2015.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 11. Juli 2015 (Poststempel) gegen die Verfügung des
Kantonsgerichts Luzern vom 22. Juni 2015,
in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 24. Juli 2015 an A.________, worin
u.a. auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich
Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch
bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewie sen worden ist,
in die daraufhin von A.________ am 30. und 31. Juli 2015eingereichten Eingaben,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids
massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen
ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden
sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass die Vorinstanz insbesondere in E. 3 und 4 der angefochtenen Verfügung im
Einzelnen dargelegt hat, weshalb sich das gegen Kantonsrichterin B.________
gerichtete Ausstandsbegehren als materiell unbegründet erweist,
dass die Beschwerdeführern darauf nicht näher eingeht, insbesondere auch nicht
ansatzweise darlegt, inwiefern darin getroffene Sachverhaltsfeststellungen
unzutreffend und die darauf beruhenden Erwä gungen fehlerhaft sein sollen,
obwohl dies auch von einer juristisch nicht geschulten Person, die mit einem
Entscheid nicht einverstanden ist, erwartet werden dürfte,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die
Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 64 Abs. 1 BGG wegen
aussichtsloser Beschwerdeführung abzuweisen ist,
dass derweil umständehalber nochmals auf die Erhebung von Gerichtskosten
verzichtet wird (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG),
dass sich das Gericht vorbehält, im Anschluss an die Entscheideröffnung
allfällig erfolgende weitere Eingaben in dieser Angelegenheit unbeantwortet
abzulegen,
dass dies insbesondere für in der Art und Weise wie in früheren Verfahren
gestellte Revisionsgesuche (dazu siehe die Urteile 8F_3/2007 vom 16. August
2007 und 9F_9/2014 vom 14. Oktober 2014) gilt,

erkennt die Präsidentin:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der CONCORDIA Schweiz. Kranken- und
Unfallversicherung, Luzern, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich
mitgeteilt.

Luzern, 16. September 2015
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben