Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.522/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_522/2015

Urteil vom 21. April 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichter Ursprung, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiberin Polla.

Verfahrensbeteiligte
 A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, Molkenstrasse 5/9, 8004 Zürich,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Kantonale Sozialversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 30. September 2015.

Sachverhalt:

A. 
Der 1947 geborene A.________ bezieht seit Juni 2010 eine Altersrente der AHV.
Am 16. August 2011 meldete er sich beim Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der
Stadt Zürich (nachfolgend: AZL) zum Bezug von Zusatzleistungen an. Mit
Verfügung vom 11. Oktober 2011 sprach ihm das AZL ab 1. August 2011 monatliche
Ergänzungsleistungen von Fr. 1'076.- zu. Gleichzeitig verneinte es einen
Anspruch auf kantonale Beihilfen und Zuschüsse, woran es auf Einsprache hin
festhielt (Einspracheentscheid vom 19. Januar 2012). Die dagegen erhobene
Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit
Entscheid vom 21. Juni 2013 insofern gut, als es den Einspracheentscheid aufhob
und die Sache zu ergänzenden Abklärungen im Sinne der Erwägungen und
anschliessender neuer Verfügung über den Anspruch auf Beihilfen und
Gemeindezuschüsse ab August 2011 an die Stadt Zürich zurückwies.
Nach Abklärungen und Vergleichsbemühungen wies das AZL den Anspruch auf
kantonale Beihilfen und Zuschüsse mit Einspracheentscheid vom 18. Juli 2014
erneut ab.
Zur Durchführung eines korrekten Verwaltungsverfahrens mit Erlass einer
Verfügung und gegebenenfalls eines Einspracheentscheids wies das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die Sache mit Entscheid vom 31.
Januar 2015 erneut an das AZL zurück. Mit Verfügung vom 23. Februar 2015 sprach
dieses A.________ ab 1. August 2011 bis Januar 2015 monatliche
Ergänzungsleistungen von zuletzt Fr. 1'079.- und ab 1. Juni 2013 bis Januar
2015 zudem eine monatliche kantonale Beihilfe von Fr. 202.- zu. Es verneinte
einen Anspruch auf kantonale Beihilfe und Gemeindezuschüsse für die Zeit ab 1.
August 2011. Daran hielt es mit Einspracheentscheid vom 28. Mai 2015 fest.

B. 
Die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 30. September
2015 ab.

C. 
A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit den
Rechtsbegehren, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids seien ihm "a) Fr.
4'840.- zzgl. 5 % Zins seit dem 15. Juli 2012 b) Fr. 600.- zzgl. 5 % Zins seit
dem 15. Juli 2013; und c) Fr. 325.- monatlich rückwirkend seit Juli 2011,
mindestens aber Fr. 15'600.- zzgl. Zins von 5 % ab dem mittleren Verfallstag
von 15. Juli 2013 zuzusprechen." Eventualiter sei die Sache an das AZL
zurückzuweisen und dieses zu verpflichten, ihm die kantonalen Beihilfen, die
Gemeindezuschüsse der Stadt Zürich und die Einmalzulage gemäss Beschluss des
Stadtrates rückwirkend ab 1. Juni 2011 zu gewähren.
Das AZL schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für
Sozialversicherungen hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Erwägungen:

1.

1.1. Angefochten ist ein in Anwendung von kantonalem Sozialversicherungsrecht
ergangener, kantonal letztinstanzlicher Endentscheid in einer Angelegenheit des
öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Art. 90 BGG),
welche unter keine der Ausnahmebestimmungen von Art. 83 BGG fällt. Er kann
daher mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten angefochten
werden (vgl. Art. 82 ff. BGG).

1.2. Das Bundesgericht kann angefochtene Entscheide nicht uneingeschränkt,
sondern nur hinsichtlich der im Gesetz (Art. 95 ff. BGG) genannten
Beschwerdegründe überprüfen. Ist auf die zu beurteilenden Fragen, wie hier,
ausschliesslich kommunales oder kantonales Recht anwendbar, sind die
Bundesrechtsrügen gemäss Art. 95 lit. a BGG auf Verfassungsrügen beschränkt.
Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und
interkantonalem Recht gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der
Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte
Rügepflicht (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG). Es obliegt den Beschwerdeführenden
namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten
Grundrechte verstossen soll. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert
erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen. Auf ungenügend begründete Rügen
und bloss allgemein gehaltene, appellatorische Kritik am angefochtenen
Entscheid tritt es nicht ein (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 262; 129 I 113 E. 2.1 S.
120, je mit Hinweisen).

1.3. In Ergänzung zu den Rügen, die sich auf Art. 95 f. BGG stützen, sind unter
den engen Voraussetzungen von Art. 97 Abs. 1 BGG auch Vorbringen gegen die
Sachverhaltsfeststellung zulässig. Ein solcher Einwand kann nach der
letztgenannten Bestimmung nur erhoben werden, wenn die Feststellung des
Sachverhalts durch die Vorinstanz offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des
Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.

2.

2.1. Gemäss § 1 des Gesetzes des Kantons Zürich vom 7. Februar 1971 über die
Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung (Zusatzleistungsgesetz, ZLG; LS 831.3) werden nach
Massgabe der Vorschriften des ELG (SR 831.30) und aufgrund des ZLG
Zusatzleistungen ausgerichtet, welche aus Ergänzungsleistungen gemäss ELG (lit.
a), Beihilfen (lit. b) und Zuschüssen (lit. c) bestehen. Laut § 13 ZLG setzt
die Ausrichtung von Beihilfen voraus, dass die Voraussetzungen für
Ergänzungsleistungen gemäss Art. 4-6 ELG erfüllt sind und die Person in den
letzten 25 Jahren vor der Gesuchstellung während einer Mindestdauer im Kanton
gewohnt hat (Abs. 1). Der Wohnsitz im Kanton darf in den letzten zwei Jahren
vor Ausrichtung der Beihilfe nicht aufgegeben worden sein; ausgenommen hievon
sind frühere Bezüger, welche in den Kanton zurückkehren (Abs. 2).
Nach Art. 2 der Verordnung der Stadt Zürich vom 21. Dezember 2005 über den
Vollzug des Gesetzes über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenversicherung und die Gewährung von
Gemeindezuschüssen (Zusatzleistungsverordnung; ZVO; LS 831.110) sind
anspruchsberechtigt Personen, die unter Vorbehalt von Art. 4 alle persönlichen
Voraussetzungen zum Bezug der gesetzlichen Beihilfe erfüllen (lit. a) und seit
mindestens fünf Jahren zivilrechtlichen Wohnsitz in der Stadt haben.
Ausgenommen hiervon sind frühere Empfängerinnen und Empfänger des jährlichen
Gemeindezuschusses, die in die Stadt zurückkehren (lit. b).

2.2.

2.2.1. Der Anspruch auf Ergänzungsleistungen setzt unter anderem nach Art. 4
Abs. 1 ELG Wohnsitz sowie gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz voraus. Der
Wohnsitz im Sinne dieser Vorschrift bestimmt sich nach den Art. 23-26 ZGB (Art.
13 Abs. 1 ATSG). Gemäss Art. 23 Abs. 1 ZGB befindet sich der massgebende
zivilrechtliche Wohnsitz einer Person an dem Ort, wo sie sich mit der Absicht
dauernden Verbleibens aufhält. Entscheidend ist der Ort, den sie zum
Mittelpunkt ihrer Lebensführung gemacht hat. Abzustellen ist daher auf ein
objektives, äusseres Merkmal (den Aufenthalt) und zudem auf ein subjektives,
inneres Moment (die Absicht dauernden Verbleibens). Der Mittelpunkt ist
regelmässig dort zu suchen, wo die familiären Interessen und Bindungen am
stärksten lokalisiert sind. Massgebend ist nicht der innere Wille der
betreffenden Person, sondern worauf die erkennbaren Umstände schliessen lassen,
ist doch nicht nur für die Person selbst, sondern vor allem auch für
Drittpersonen und Behörden von Bedeutung, wo sich deren Wohnsitz befindet (BGE
138 V 23 E. 3.1.1 S. 24; 136 II 405 E. 4.3 S. 409 f.; 133 V 309 E. 3.1 S. 312).
Es ist daher auf Kriterien abzustellen, die für Dritte erkennbar sind.

2.2.2. Der steuerrechtliche Wohnsitz einer Person befindet sich dort, wo
faktisch der Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen liegt ("le lieu où se situe le
centre de ses intérêts"; BGE 132 I 29 E. 4.1 S. 36; 125 I 54 E. 2 S. 56; 123 I
289 E. 2a S. 293 f.). Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Praxis genügt es für
eine Wohnsitzverlegung ins Ausland nicht, die Verbindungen zum bisherigen
Wohnsitz zu lösen; entscheidend ist vielmehr, dass nach den gesamten Umständen
ein neuer Wohnsitz begründet worden ist. Obschon Art. 3 Abs. 1 und 2 DBG -
anders als noch Art. 4 Abs. 1 des Bundesratsbeschlusses vom 9. Dezember 1940
über die Erhebung einer direkten Bundessteuer (BdBSt; BS 6 350; in Kraft bis
31. Dezember 1994) - zur Umschreibung des steuerlichen Wohnsitzes nicht mehr
ausdrücklich auf das Zivilgesetzbuch (Art. 23-26 ZGB) verweist, hat sich der
rechtliche Gehalt dieses Begriffs nicht verändert und lehnt sich weitgehend an
den Wohnsitzbegriff des ZGB an (vgl. dazu Botschaft vom 25. Mai 1983 über die
Steuerharmonisierung, BBl 1983 III 86 und 155). Nach wie vor gilt
grundsätzlich, dass niemand an mehreren Orten zugleich Wohnsitz haben kann.
Gleichermassen bleibt - wie nach altem Recht - der einmal begründete Wohnsitz
grundsätzlich bis zum Erwerb eines neuen bestehen (sog. "rémanence du
domicile"). Nicht entscheidend ist deshalb, wann sich der Steuerpflichtige am
bisherigen Wohnort abgemeldet oder diesen verlassen hat. Begibt er sich ins
Ausland, so hat er die direkte Bundessteuer zu entrichten, bis er nachweisbar
im Ausland einen neuen Wohnsitz begründet.

3. 
Streitig und zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht Art. 9 BV (Willkür)
verletzte, indem es infolge Nichterfüllung der zwei- und fünfjährigen
Karenzfristen einen Anspruch auf Gemeindezuschüsse verneinte und einen solchen
auf kantonale Beihilfe erst ab Juni 2013 bejahte. Soweit die massgebenden
Bestimmungen auf Normen des Zivilgesetzbuches verweisen (E. 2), finden diese
als subsidiäres kantonales und kommunales Recht Anwendung; dies mit den bereits
dargelegten kognitionsrechtlichen Folgen (E. 1).

3.1. Das kantonale Gericht erwog, es stehe fest, dass sich der Beschwerdeführer
am 1. August 2004, von der Stadt Zürich herkommend, bei der Einwohnerkontrolle
B.________ in der Schweiz angemeldet habe. Unter Angabe einer Adresse im
Nicht-EU-Ausland habe er sich am 31. Mai 2005 aus der Schweiz abgemeldet. Im
Juni 2005 sei ihm ein Kapital der beruflichen Vorsorge in der Höhe von Fr.
157'537.50 mit dem Vermerk, dass er endgültig die Schweiz verlasse, ausbezahlt
worden. Die Mietwohnung in Zürich habe vor der Abreise seine Tochter
übernommen. Er sei zusammen mit seiner damaligen Lebenspartnerin ins Ausland
gezogen. Der Auslandaufenthalt habe - gemäss seiner Auskunft - von Frühsommer
2005 bis zur Wiedereinreise in die Schweiz im Juni 2011 gedauert und sei
lediglich durch drei kurze Aufenthalte in der Schweiz unterbrochen worden,
wobei der letzte im Jahr 2010 durch einen erlittenen Herzinfarkt bedingt
gewesen sei und wegen der medizinischen Behandlung in der Schweiz etwas länger
gedauert habe. Am Ende der Reisetätigkeit sei die Partnerschaft auseinander
gegangen. Gesamthaft sei aufgrund dieser Umstände anzunehmen, dass sich der
Schwerpunkt seiner Lebensbeziehungen von Frühsommer 2005 bis Juni 2011 nicht
mehr in der Schweiz, sondern im Ausland befunden habe und dort ein Wohnsitz
begründet worden sei. Daran ändere nichts, dass der Beschwerdeführer auf Reisen
gewesen sei. Damit sei die fünfjährige Karenzfrist für Gemeindezuschüsse (noch)
nicht erfüllt und die zweijährige für die kantonale Beihilfe zu Recht erst ab
Juni 2013 bejaht worden.

3.2. Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, der vorinstanzliche Schluss auf
seine Absicht dauernden Verbleibens im Ausland sei willkürlich. Er habe nie an
einem Ort verbleiben wollen, vielmehr habe ihn seine Reisetätigkeit durch
verschiedene Länder geführt. Als Weltenbummler habe er nie einen neuen Wohnsitz
begründet. Es sei willkürlich, von einem Lebensmittelpunkt im Ausland
auszugehen. Da er gereist sei, fehle eine objektiv erkennbare Absicht dauernden
Verbleibens ebenso wie die Begründung eines neuen Lebensmittelpunkts. Er habe
während 48 Jahren im Kanton Zürich gelebt und nirgendwo sonst einen Wohnsitz
begründet. Die Vorinstanz habe in Verletzung von Art. 9 BV den Wohnsitzbegriff
willkürlich ausgelegt. Von Weltenbummlern in der Schweiz Steuern und
AHV-Beiträge zu erheben, ihnen nach ihrer Rückkehr aber keine
Sozialversicherungsleistungen zu gewähren, sei eine willkürliche,
ungerechtfertigte Ungleichbehandlung.

4.

4.1. Es steht fest, dass dem Beschwerdeführer ein Kapital aus beruflicher
Vorsorge in der Höhe von Fr. 157'537.50 infolge "Endgültiges Verlassen der
Schweiz" ausbezahlt wurde. Eine entsprechende Abmeldung aus der Stadt
B.________ mit einer neuen Adresse im Nicht-EU-Ausland liegt ebenfalls bei den
Akten. Die Einwände gegen die vorinstanzliche Schlussfolgerung, er habe damit
seinen Wohnsitz in der Schweiz im Frühsommer 2005 aufgegeben und ins Ausland
verlegt, weshalb auch die Wohnsitzvermutung im Sinne von Art. 24 ZGB nicht
greife, lassen diese nicht als offensichtlich unrichtig oder rechtsverletzend
im Sinne von Art. 95 BGG erscheinen. Die Absicht, die Schweiz nicht nur
vorübergehend zu verlassen, sondern nicht mehr hierhin zurückkommen zu wollen,
muss sich der Beschwerdeführer bereits aus dem Umstand der Auszahlung seines
Berufsvorsorgekapitals anrechnen lassen. Denn die Zweckbindung der
Vorsorgemittel wird nur bei Vorliegen eines Barauszahlungsgrundes preisgegeben
(vgl. Art. 5 Abs. 1 lit. a FZG). Ohne rechtsgenüglich erstellter
Wohnsitzaufgabe (endgültiges Verlassen der Schweiz) wäre die
Freizügigkeitsleistung nicht ausbezahlt und von dieser nicht aufgrund seiner
Wohnsitznahme im Ausland Quellensteuer im Betrag von Fr. 12'457.05 abgezogen
worden. Der ursprüngliche Wunsch eines dauerhaften Auslandaufenthalts
bekräftigte der Beschwerdeführer sodann in einem Schreiben vom 24. August 2011
an das AZL, worin er ausführte, aus zwei nicht voraussehbaren Gründen in die
Schweiz zurückgekehrt zu sein. Zum einen habe er im Juni 2010 einen Herzinfarkt
mit der Folge einer beträchtlich eingeschränkten Leistungsfähigkeit erlitten,
zum andern sei "seine Partnerschaft in die Brüche gegangen". Die Vorinstanz
durfte demnach willkürfrei annehmen, dass sich der Mittelpunkt seiner
persönlichen Lebensinteressen ins Ausland verschoben hatte und im Ausland ein
neuer Wohnsitz begründet worden war.

4.2. Die Stadt Zürich bestätigte sodann am 10. August 2011 seinen Zuzug am 1.
September 2008 vom Ausland nach Zürich. Seither wird der Beschwerdeführer
durchgehend für Staats- und Gemeindesteuern in Zürich besteuert, wie sich aus
der Bestätigung des Steueramtes der Stadt Zürich vom 8. November 2011 ergibt.
Er gab an, mehrheitlich auf Reisen gewesen zu sein, bis er am 20. Juni 2011
endgültig in die Schweiz zurückgekehrt sei (Schreiben an das Steueramt der
Stadt Zürich vom 20. Oktober 2011).

4.3. Obwohl die entsprechenden Dokumente bei den Akten liegen, hat die
Vorinstanz den Umstand einer steuerrechtlichen Wohnsitznahme in der Stadt
Zürich ab 1. September 2008 vollständig ausgeblendet und die ihr vorliegenden
Beweismittel unzureichend gewürdigt. Ihre Sachverhaltsfeststellung ist insoweit
offensichtlich unvollständig. Als Folge davon fehlt eine Auseinandersetzung mit
der Wohnsitzfrage ab 2008. Sie hätte begründen müssen, warum sie trotz
bestätigtem Zuzug am 1. September 2008 und entsprechender steuerlicher
Erfassung ab diesem Zeitpunkt weiterhin von einem (zivilrechtlichen) Wohnsitz
im Ausland ausging und erst nach Beendigung seiner Reisetätigkeit im Juni 2011
eine Wohnsitznahme in der Schweiz annahm. Dies auch unter dem Gesichtspunkt,
dass sich zivilrechtlicher und steuerrechtlicher Wohnsitz in der Regel decken
und man nur einen Wohnsitz haben kann (MAJA BAUER-BALMELLI/PHILIP ROBINSON,
Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, I/2a, DBG, Basel/Genf/München 2000,
N 3 zu Art. 3; PETER LOCHER, Kommentar zum DBG, I. Teil, Therwil/ Basel 2001, N
5 zu Art. 3; FELIX RICHNER/WALTER FREI/STEFAN KAUFMANN, Handkommentar zum DBG,
Zürich 2003, N 2 zu Art. 3). Dieselbe Rechtsträgerin, die Stadt Zürich, geht
aus steuerrechtlicher Sicht ab dem Jahr 2008 von einer Wohnsitznahme in ihrer
Stadt aus, wobei sie diese Frage auch unter dem Aspekt eines weiterhin
überwiegenden Aufenthalts im Ausland bejahte. Dementsprechend bestätigte das
Steueramt dem Beschwerdeführer die Steuerpflicht in der Schweiz, selbst wenn er
mehrheitlich im Ausland weilen sollte (Schreiben des Steueramtes der Stadt
Zürich vom 8. November 2011). Das AZL der Stadt Zürich verneinte dementgegen
aus sozialversicherungsrechtlicher Warte einen Wohnsitz in der Schweiz bis
2011. Auch wenn es sich bei der einwohneramtlichen Anmeldung und bei der
unangefochtenen Steuerentrichtung nur um zwei von vielen möglichen Indizien für
die Wohnsitznahme handelt, kann die Frage des zivilrechtlichen Wohnsitzes hier
nicht ohne Einbezug und Wertung dieser Indizien erfolgen (vgl. Ralph Jöhl/
Patricia Usinger-Egger, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Meyer [Hrsg.],
Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. A.
Basel 2016, S. 1726). Ohne hinreichende Befassung damit lässt sich eine
Wohnsitznahme des Beschwerdeführers erst ab Juni 2011 in der Stadt Zürich nicht
willkürfrei begründen. Die Vorinstanz wird - allenfalls nach weiterer Ergänzung
des relevanten Sachverhalts - über die Wohnsitznahme des Beschwerdeführers ab
1. September 2008 und damit über den Anspruch auf kantonale Beihilfe und auf
Gemeindezuschüsse neu befinden.

5. 
Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet (Art. 66 Abs. 1 Satz 2
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. September 2015 wird
aufgehoben. Die Sache wird an das Sozialversicherungsgericht zurückgewiesen,
damit es über den Anspruch des Beschwerdeführers auf kantonale Beihilfe und auf
Gemeindezuschüsse neu verfüge. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 21. April 2016
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Die Gerichtsschreiberin: Polla

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