Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.51/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_51/2015

Urteil vom 7. September 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Ursprung, Frésard,
Gerichtsschreiber Hochuli.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Massnahme beruflicher Art),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich
vom 19. Dezember 2014.

Sachverhalt:

A.

A.a. A.________, geboren 1970, absolvierte die Realschule, danach eine Lehre
als Postbeamter und sodann verschiedene betriebsinterne Weiterbildungen. Er
arbeitete von 1988 bis 2009 für "Die Schweizerische Post" und meldete sich am
15. Januar 2011 wegen seit Dezember 2007 anhaltender Beschwerden im linken Bein
und an beiden Händen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Auf
Ersuchen des Versicherten übernahm die IV-Stelle die vier Semester dauernde
Umschulung zwecks Erwerbs des Handelsdiploms VSH an der Schule B.________. Die
vom Versicherten gegen die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 8.
Dezember 2011 betreffend das grosse Invalidentaggeld während der Umschulung
erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit
Entscheid vom 21. Dezember 2012 ab. Das Bundesgericht trat auf die hiegegen
gerichtete Beschwerde des Versicherten nicht ein (Urteil 8C_96/2013 vom 5. März
2013).

A.b. Mit Schreiben vom 14. Mai und 13. Dezember 2012 ersuchte A.________ zwecks
beruflicher Eingliederung zunächst um Übernahme der Weiterbildung zum
Sachbearbeiter Finanz- und Rechnungswesen und sodann um Kostengutsprache für
die Ausbildung zum technischen Kaufmann. Die IV-Stelle lehnte diese
Leistungsbegehren ab, weil der Versicherte nach erfolgreichem Erwerb des
Handelsdiploms VSH angemessen eingegliedert sei (Verfügung vom 26. September
2013).
Nach erfolglosen Stellenbewerbungen des Versicherten zwischen Oktober 2013 und
März 2014, welche er auf die fehlende, ihm bisher von der Invalidenversicherung
verweigerte Weiterbildung zurück führte, verfügte die IV-Stelle am 25. Juni
2014 den erfolgreichen Abschluss der beruflichen Massnahmen und am 21. Juli
2014 die Verneinung eines Rentenanspruchs bei einem ermittelten
Invaliditätsgrad von 2 %.

B. 
A.________ erhob gegen die Verfügungen der IV-Stelle vom 26. September 2013 und
25. Juni 2014 je separat Beschwerde. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich vereinigte die beiden Verfahren und wies beide Beschwerden sowohl in der
Sache als auch hinsichtlich des jeweiligen Gesuches um unentgeltliche
Rechtspflege ab (Entscheid vom 19. Dezember 2014).

C. 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________
in der Sache sinngemäss, der angefochtene Gerichtsentscheid sei aufzuheben und
die IV-Stelle zu verpflichten, die Weiterbildung zum technischen Kaufmann als
berufliche Eingliederungsmassnahme zu übernehmen.
Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel wird nicht
durchgeführt.

Erwägungen:

1.

1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die
Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das
Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz
festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung
der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art.
95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens
entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).

1.2. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten
Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine
Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann
sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung
abweisen (BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Immerhin prüft das Bundesgericht,
unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art.
42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die
rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 133 II 249 E. 1.4.1
S. 254).

2. 
Strittig ist, ob der Beschwerdeführer über die ihm von der
Invalidenversicherung gewährte Umschulung zum Erwerb des Handelsdiploms VSH
hinaus einen weitergehenden Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen
zwecks Absolvierung der höherwertigen Ausbildung zum technischen Kaufmann hat.

3. 
Die Vorinstanz hat die für die Beurteilung der Streitsache massgeblichen
Rechtsgrundlagen im angefochtenen Entscheid zutreffend dargelegt. Darauf wird
verwiesen (Art. 109 Abs. 3 Satz 2 BGG).

4. 
Das kantonale Gericht hat mit in allen Teilen überzeugender Begründung - worauf
ebenfalls verwiesen wird (Art. 109 Abs. 3 BGG) - zutreffend dargelegt, dass der
Versicherte als Inhaber des Handelsdiploms VSH auf dem für ihn in Betracht
kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG) trotz seiner
gesundheitlichen Einschränkungen zumutbarerweise ein Invalideneinkommen von
jährlich rund Fr. 77'000.- zu erzielen vermöchte. Angesichts seiner geringen,
invalidenversicherungsrechtlich relevanten Beschwerden verneinte die Vorinstanz
bundesrechtskonform einen ausnahmsweisen Anspruch auf die vom Beschwerdeführer
beantragte höhere Ausbildung im Sinne von Art. 6 Abs. 1bis IVV (vgl. auch Rz.
4027 des vom Bundesamt für Sozialversicherungen herausgegebenen Kreisschreibens
über die Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art [KSBE] in der seit 1. Januar
2012 geltenden Fassung). Weshalb das hypothetisch ohne Gesundheitsschaden
erzielbare Einkommen (Valideneinkommen) nach Auffassung des Versicherten -
abweichend von der Sachverhaltsfeststellung gemäss angefochtenem Entscheid (E.
1.1 hievor) - konkret auf Fr. 90'000.- bis Fr. 100'000.- anzusetzen sei, ist
nicht nachvollziehbar. Ist demgegenüber vom vorinstanzlich festgestellten
Valideneinkommen auszugehen, verbleibt dem Beschwerdeführer nach erfolgreichem
Abschluss der zugesprochenen Umschulung eine invaliditätsbedingte
Erwerbseinbusse von jedenfalls weniger als 5 %, welche praxisgemäss keinen
(weitergehenden) Anspruch auf Umschulung zu begründen vermag (BGE 124 V 108 E.
2b; SVR 2010 IV Nr. 24 S. 73, 9C_373/2009 E. 4 mit Hinweis). Soweit sich der
Beschwerdeführer mit der Begründung des vorinstanzlichen Entscheides überhaupt
in sachbezüglicher Weise auseinandersetzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), zeigt er nicht
auf, inwiefern das kantonale Gericht Bundesrecht verletzt habe. Die Kritik an
der Bildungsinstitution, bei welcher der Versicherte seine Umschulung
absolvierte, bildet nicht Gegenstand dieses Verfahrens und steht in keinem -
ersichtlichen oder nachvollziehbaren - Zusammenhang mit dem Streitgegenstand
(E. 2 hievor).

5. 
Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach
Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG erledigt. Dem Beschwerdeführer sind demnach die
Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 7. September 2015
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Hochuli

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