Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.518/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]          
8C_518/2015 {T 0/2}     

Urteil vom 27. Oktober 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Sozialkommission der Gemeinde Bösingen, Laupenstrasse 2, 3178 Bösingen,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des
Kantonsgerichts Freiburg vom 3. Juli 2015.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 14. Juli 2015 (Poststempel) gegen den Entscheid des
Kantonsgerichts Freiburg vom 3. Juli 2015,
in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 16. Juli 2015 an A.________, worin auf
die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und
Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende
Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,
in die daraufhin von A.________ am 25. Juli 2015eingereichte Eingabe,
in die von der Vorinstanz eingeholten Akten,

in Erwägung,
dass Art. 95 ff. BGG die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe nennt,
dass demnach bei Beschwerden, die sich - wie vorliegend - gegen einen in
Anwendung kantonalen Rechts ergangenen Entscheid richten, die Verletzung
blossen kantonalen Rechts keinen selbstständigen Beschwerdegrund bildet,
dass in diesem Fällen die Beschwerde führenden Personen vielmehr konkret und
detailliert darzulegen haben, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern
sie durch den kantonalen Entscheid verletzt worden sein sollen (für die
öffentlich-rechtliche Beschwerde: Art. 95 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 und
Art. 42 Abs. 2 BGG; für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde Art. 116 f. in
Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 und Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 135 V 94 E. 1 S. 95;
134 II 244 E. 2.2 S. 246 mit weiteren Hinweisen),
dass andernfalls auf die Beschwerde wegen unzureichender Begründung nicht
einzutreten ist,
dass die Vorinstanz in Würdigung der sachverhaltsmässigen Vorbringen und in
Anwendung kantonaler Rechtsbestimmungen erwog, die Verwaltung habe bei der
Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe für die Monate Mai bis Juli 2015 die
Einkommens- und Vermögensverhältnisse der in der selben Wohnung wie der
Beschwerdeführer lebenden Person weiterhin berücksichtigen dürfen,
dass der Beschwerdeführer letztinstanzlich in erster Linie die vom kantonalen
Gericht dabei getroffene Annahme in Frage stellt, wonach mangels gegenteiliger
konkreter Anhaltspunkte, wie etwa einer Bestätigung des Lebenspartners oder von
Belegen für die angebliche Wohnungssuche, nach wie vor von einer stabilen
Partnerschaft mit der seit 2012 in der selben Wohnung zusammenlebenden Person
auszugehen sei,
dass, soweit er dabei im vorinstanzlichen Verfahren Versäumtes nachzuholen
versucht, in dem er neue Beweismittel ins Recht legt, die gemäss Art. 99 Abs. 1
BGG im sich im Wesentlichen auf eine nachträgliche Rechtskontrolle
beschränkenden Verfahren vor Bundesgericht keine Berücksichtigung mehr finden
können,
dass er sich abgesehen davon darauf beschränkt, seine schwierigen
Lebensumstände darzulegen, ohne zugleich die Verletzung verfassungsmässiger
Rechte zu behaupten bzw. aufzuzeigen, inwiefern die Begründung der Vorinstanz
oder der Entscheid selbst willkürlich oder sonstwie verfassungswidrig zustande
gekommen sein soll,
dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist,
dass deshalb bei allem Verständnis für die Lage des Beschwerdeführers im
vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Eingabe nicht
einzutreten ist,
dass es dem Beschwerdeführer im Übrigen unbenommen ist, die Sozialhilfeorgane
um Unterstützung bei der Suche einer eigenen Wohnmöglichkeit zu ersuchen (vgl.
SKOS-Richtlinien B. 3),
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von
Gerichtskosten verzichtet wird, womit sich das Gesuch um
Gerichtskostenbefreiung als gegenstandslos erweist,

erkennt die Präsidentin:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Freiburg schriftlich
mitgeteilt.

Luzern, 27. Oktober 2015

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel

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