Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.516/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_516/2015

Urteil vom 25. August 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Frésard, Maillard,
Gerichtsschreiberin Durizzo.

Verfahrensbeteiligte
 A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich, Brunngasse 6, 8400 Winterthur,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Arbeitslosenversicherung (Rückerstattung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 7. Juli 2015.

Sachverhalt:
Mit Verfügung vom 22. September 2014 und Einspracheentscheid vom 4. Februar
2015 forderte das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich (AWA),
Arbeitslosenkasse, Leistungen in der Höhe von 14'152 Franken und 80 Rappen
zurück, welche A.________ während der Zeit vom 13. August bis zum 31. Oktober
2012 unrechtmässig bezogen habe.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich mit Entscheid vom 7. Juli 2015 ab.
 A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem
Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheides.
Das Bundesgericht hat die vorinstanzlichen Akten eingeholt und auf einen
Schriftenwechsel verzichtet.

Erwägungen:

1. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt
hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung nur
berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist (Art. 97 Abs.
1 BGG) oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht.

2. 
Nach den vorinstanzlichen Feststellungen bestand nach der Verfügung des AWA,
Arbeitslosenversicherung, vom 10. September 2014 in der Zeit vom 13. August bis
zum 31. Oktober 2012 kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, weil der
Beschwerdeführer nicht arbeitslos und nicht vermittlungsfähig war. Diese
Verfügung ist unangefochten geblieben. Nach den Erwägungen des kantonalen
Gerichts ist die Rückforderung daher zu Recht erfolgt.

3. 
Der Beschwerdeführer führt zur Begründung sinngemäss im Wesentlichen an, dass
er entgegen der Annahme des kantonalen Gerichts im fraglichen Zeitraum
taggeldberechtigt gewesen und die Verneinung des Anspruchs zu Unrecht erfolgt
sei. Er rügt, dass der Sachverhalt nicht hinreichend abgeklärt worden sei, und
beantragt eine Vereinigung aller laufenden Verfahren.
Auf den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung während der fraglichen Zeit ist
hier jedoch nicht zurückzukommen, denn die entsprechende Verfügung der
Arbeitslosenversicherung ist in Rechtskraft erwachsen. Gegenstand des hier
angefochtenen Entscheides ist allein die von der Arbeitslosenkasse verfügte
Rückforderung. Aus diesem Grund ist weder auf die zur Anspruchsberechtigung
erhobenen Einwände (Sachverhaltsrügen und Grundrechtsverletzungen) näher
einzugehen noch auf die beantragte Ratenzahlung und die Berücksichtigung eines
Existenzminimums. Auch fällt eine Verfahrensvereinigung beziehungsweise die
Aufhebung von Verfügungen, die nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheides
waren, ausser Betracht. Wegen der unterschiedlichen Zuständigkeiten ist
insbesondere auch eine Vereinigung mit einem strafrechtlichen Verfahren
ausgeschlossen. Im Übrigen bringt der Beschwerdeführer nichts vor, was die
Feststellungen der Vorinstanz zur Rückerstattungsverfügung der
Arbeitslosenkasse als offensichtlich unrichtig oder rechtsfehlerhaft erscheinen
liesse.

4. 
Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und wird im vereinfachten
Verfahren nach Art. 109 BGG, ohne Durchführung des Schriftenwechsels, mit
summarischer Begründung und unter Verweis auf den vorinstanzlichen Entscheid
erledigt.

5. 
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 BGG). Die Gerichtskosten werden dem
unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich, der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat und dem Staatssekretariat für
Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 25. August 2015
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Die Gerichtsschreiberin: Durizzo

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