Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.514/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_514/2015

Urteil vom 16. September 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Aargau, Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom
17. Juni 2015.

Nach Einsicht
in die am 23. Juli, 6. und 20. August 2015 (jeweils Poststempel) ergänzte
Beschwerde vom 13. Juli 2015 gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des
Kantons Aargau vom 17. Juni 2015,
in die Eingabe vom 9. September 2015,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids
massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen
ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden
sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass die Vorinstanz dargelegt hat, weshalb vorliegend die Voraussetzungen zur
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege weder im verwaltungsinternen
Vorbescheidverfahren noch im kantonalen Gerichtsverfahren erfüllt waren,
dass es dabei bezogen auf das Verwaltungsverfahren insbesondere erwog, dem
Beschwerdeführer sei es im Rahmen der Neuanmeldung zum Leistungsbezug
zuzumuten, Arztberichte selbstständig beizubringen; darüber hinaus sei die
IV-Stelle verpflichtet, den Sachverhalt und die daraus abzuleitenden
Rechtsfolgen von Amtes wegen abzuklären; stellten sich dabei - wie vorliegend -
keine besonders schwierigen tatsächlichen oder rechtlichen Fragen, sei daher
von der Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsanwaltes abzusehen, zumal ein
Beizug von Fach- und Vertrauensleuten sozialer Institutionen/unentgeltlicher
Rechtsberatung auch noch möglich sei,
dass der Beschwerdeführer darauf nicht eingeht, statt dessen Ausführungen dazu
macht, weshalb aus seiner Sicht seine Neuanmeldung zum Leistungsbezug bzw. die
dabei geltend gemachten Ansprüche nicht als aussichtslos anzusehen seien, was
aber vorliegend an der Sache vorbeizielt,
dass es dem Beschwerdeführer offen stehen wird, gegen einen Entscheid der
IV-Stelle über Leistungsansprüche Beschwerde zu erheben, falls dieser zu seinen
Ungunsten ausfallen sollte,
dass die Vorinstanz die Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistands für das
gerichtliche Verfahren mit der Begründung abwies, das Rechtsmittelverfahren sei
angesichts der klaren, konsequenten und strengen Rechtsprechung des
Bundesgerichts zu diesem Thema von vornherein aussichtslos gewesen,
dass der Beschwerdeführer darauf ebenfalls nicht näher eingeht,
dass es den Eingaben somit an einer sachbezogenen Begründung fehlt,
dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, weshalb das vereinfachte
Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG zum Zug kommt,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von
Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt die Präsidentin:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau
und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 16. September 2015
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel

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