Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.513/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_513/2015

Urteil vom 12. August 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiber Batz.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle Schaffhausen,
Oberstadt 9, 8200 Schaffhausen,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid
des Obergerichts des Kantons Schaffhausen
vom 16. Juni 2015.

Nach Einsicht
in die Beschwerde des A.________ vom 13. Juli 2015 (Poststempel) gegen den
Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 16. Juni 2015 sowie das
sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Prozessführung,
in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 15. Juli 2015, worin A.________ u.a.
auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Rechtsmitteln hinsichtlich Begehren
und Begründung sowie auf die nur innert der Beschwerdefrist noch bestehende
Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen wurde,
in die daraufhin von A.________ dem Bundesgericht am 27. Juli 2015
(Poststempel) zugestellte Eingabe,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs.
1 lit. b BGG); die Bestimmungen der Art. 95 ff. BGG nennen die vor
Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe,
dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids
massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen
ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden
sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), während eine
rein appellatorische Kritik nicht genügt (vgl. BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und
134 II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.),
dass die Beschwerde vom 13./27. Juli 2015 den vorgenannten Erfordernissen nicht
gerecht wird, da sich der Versicherte mit den für das Ergebnis des
angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz - insbesondere
bezüglich der Beurteilung der Arbeits-fähigkeit durch Dr. med. B.________ (vom
15. Mai 2013) und Dr. med. C.________ (vom 26. September 2013) sowie des
ermittelten Invaliditätsgrades von rund 30 % - nicht in einer den gesetzlichen
Anforderungen an die Begründungspflicht genügenden Weise auseinandersetzt,
dass in der Beschwerde namentlich nicht aufgezeigt wird, inwiefern die
Vorinstanz im angefochtenen Entscheid eine Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f.
BGG begangen resp. - soweit überhaupt beanstandet - den Sachverhalt gemäss Art.
97 Abs. 1 BGG qualifiziert unrichtig oder als auf einer Rechtsverletzung
beruhend festgestellt haben sollte,
dass hieran auch das nachträglich aufgelegte Zeugnis des Dr. med. D.________
vom 21. Juli 2015 nichts ändert, weil es erstmals beim Bundesgericht
eingereicht wird (Art. 99 Abs. 1 BGG) und daher im letztinstanzlichen Verfahren
zum Vornherein nicht mehr berücksichtigt werden kann (BGE 135 V 194 und 133 III
393 E. 3 und 5 S. 395; je mit weiteren Hinweisen),
dass deshalb, bei allem Verständnis für die Lage des Beschwerdeführers, kein
gültiges Rechtsmittel erhoben worden ist, obwohl das Bundesgericht den
Beschwerdeführer auf die Formerfordernisse von Rechtsmitteln und die nur innert
der Beschwerdefrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit bezüglich der
mangelhaften Eingabe am 15. Juli 2015 ausdrücklich hingewiesen hat,
dass demnach auf die - offensichtlich unzulässige - Beschwerde in Anwendung von
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann,
dass es sich vorliegend rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichtskosten für
das bundesgerichtliche Verfahren umständehalber abzusehen (Art. 66 Abs. 1 Satz
2 BGG), womit das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Prozessführung
gegenstandslos wird,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge
kommt und die Abteilungspräsidentin bzw. der von ihr gemäss Art. 108 Abs. 2 BGG
damit betraute Einzelrichter zuständig ist,

erkennt der Einzelrichter:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Schaffhausen und
dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 12. August 2015
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Ursprung

Der Gerichtsschreiber: Batz

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