Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.511/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_511/2015

Urteil vom 7. August 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiber Batz.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Kantonale Arbeitslosenkasse Schwyz, Lückenstrasse 8, 6430 Schwyz,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz
vom 21. Mai 2015.

Nach Einsicht
in die Beschwerde der A.________ vom 2. Juli 2015 (Poststempel) gegen den
Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 21. Mai 2015,
in die nach Erlass der Verfügung des Bundesgerichts vom 6. Juli 2015 betreffend
fehlende Beilage (vorinstanzlicher Entscheid) am 13. Juli 2015 erfolgte
Nachreichung des angefochtenen Entscheids,

in Erwägung,
dass eine Beschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter
anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der
Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene
Entscheid Recht verletzt; dies setzt voraus, dass konkret auf die für das
Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz
eingegangen und im Einzelnen aufgezeigt wird, welche Vorschriften bzw. Rechte
und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 S.
60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287); eine rein appellatorische Kritik genügt nicht
(vgl. BGE 140 III 86 E. 2 S. 88, 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1
f. S. 245 f.),
dass im vorliegenden Fall die Beschwerde der Versicherten vom 2. Juli 2015 den
vorgenannten Erfordernissen offensichtlich nicht gerecht wird, da sie sich -
abgesehen von einem rechtsgenüglichen Begehren - mit den für das Ergebnis des
angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz nicht in einer
den gesetzlichen Anforderungen an die Begründungspflicht genügenden Weise
auseinandersetzt, wobei in diesem Zusammenhang auch zu berücksichtigen ist,
dass die beim Bundesgericht eingereichte Rechtsschrift weitgehend
appellatorische Kritik aufweist und bezüglich des materiellen Gehalts der
Begründung sinngemässe Wiederholungen der Beschwerde enthält, welche die
Versicherte schon vor dem kantonalen Verwaltungsgericht eingereicht und mit der
sich das erstinstanzliche Gericht schon eingehend befasst hat (vgl. BGE 134 II
244 E. 2.1 ff. S. 245 ff.),
dass in der Beschwerde auch nicht aufgezeigt wird, inwiefern die Vorinstanz im
angefochtenen Entscheid eine Rechtverletzung gemäss Art. 95 f. BGG begangen
resp. - soweit überhaupt beanstandet - den Sachverhalt gemäss Art. 97 Abs. 1
BGG qualifiziert unrichtig oder als auf einer Rechtsverletzung beruhend
festgestellt haben sollte,
dass die von der Beschwerdeführerin mit Bezug auf die Regelung der 60-tägigen
Verwirkungsfrist erhobenen Rügen hier zum Vornherein unzulässig sind, weil
diese auf der entsprechenden Bundesgesetzgebung (Art. 53 Abs. 2 und 3 AVIG)
beruht, an welche das Bundesgericht (wie die anderen rechtsanwendenden
Behörden) gebunden ist (Art. 191 BV), und nichts geltend gemacht wird, was
insoweit einer Überprüfung durch das Gericht zugänglich wäre,
dass sich im Übrigen die Beschwerdeführerin sinngemäss auf Rechtsunkenntnis
beruft, aus der sie indessen zum Vornherein nichts zu ihren Gunsten abzuleiten
vermag (vgl. statt vieler: Urteil 8C_373/2015 vom 29. Juni 2015 mit Hinweisen),
dass deshalb, bei allem Verständnis für die Lage der Beschwerdeführerin, kein
gültiges Rechtsmittel erhoben worden ist, obwohl der angefochtene
vorinstanzliche Entscheid gemäss Verfügung des Bundesgerichts vom 6. Juli 2015
nachgereicht worden ist,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2
BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs.
1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Einzelrichter:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und
dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 7. August 2015
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Ursprung

Der Gerichtsschreiber: Batz

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