Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.50/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_50/2015

Urteil vom 17. Juni 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Ursprung, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiberin Fleischanderl.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Stadt Zürich, Sozialbehörde,
Geschäftsstelle, Verwaltungszentrum Werd, Werdstrasse 75, 8004 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich
vom 4. Dezember 2014.

Sachverhalt:

A.

A.a. Die 1970 geborene A.________ bezieht seit Dezember 2004 wirtschaftliche
Hilfe der Sozialen Dienste der Stadt Zürich. Nachdem die zuständige
Sozialarbeiterin im Juli 2013 auf Grund einer Homepage den Verdacht geschöpft
hatte, dass A.________ undeklariertes Einkommen erziele, wurde sie, nach
vorgängiger Aufforderung, sachdienliche Unterlagen betreffend ihrer
Einkommensverhältnisse einzureichen und den Sozialen Diensten eine Banken- und
Versicherungsvollmacht zu erteilen, mit Verfügung vom 5. Dezember 2013
angewiesen, am 17. Dezember 2013 im Sozialzentrum zu erscheinen, um die
entsprechenden Vollmachten zu unterzeichnen. Gleichzeitig drohte man ihr an,
dass bei Nichteinhalten der Auflage die Sozialhilfeleistungen eingestellt
würden. Am 20. Dezember 2013 verfügte die Sozialbehörde - A.________ hatte der
Auflage keine Folge geleistet - mangels Nachweises der wirtschaftlichen Notlage
die Einstellung der materiellen Unterstützung auf Ende Januar 2014; auf ein
erneutes Unterstützungsgesuch werde, so die Behörde im Weiteren, erst
eingetreten werden, wenn die wirtschaftliche Notlage zweifelsfrei ausgewiesen
sei und die unterzeichneten Banken- und Versicherungsvollmachten vorlägen. Die
gegen beide Verfügungen erhobenen Einsprachen beschied die Sonderfall- und
Einsprachekommission der Sozialbehörde der Stadt Zürich im Rahmen eines
vereinigten Verfahrens abschlägig, soweit sie darauf eintrat (Entscheid vom 27.
Februar 2014).

A.b. Den dagegen eingelegten Rekurs wies der in Folge angerufene Bezirksrat
Zürich mit Beschluss vom 3. Juli 2014 ab.

B. 
Mit Entscheid vom 4. Dezember 2014 wies das Verwaltungsgericht des Kantons
Zürich die hiegegen eingereichte Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.

C. 
A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und
beantragt sinngemäss, in Aufhebung der vorangegangenen Entscheide, Beschlüsse
und Verfügungen sei ihr über Ende Januar 2014 hinaus wirtschaftliche Hilfe
auszurichten.

Während das kantonale Gericht auf Abweisung der Beschwerde schliesst, soweit
darauf einzutreten sei, verzichtet die Stadt Zürich auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten richtet sich gegen
einen Entscheid in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 ff.
BGG) einer letzten kantonalen Instanz (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG), und sie
wurde innert der gesetzlich vorgeschriebenen Frist (Art. 100 BGG) eingereicht.

2.

2.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Die Verletzung
kantonaler Bestimmungen bildet - abgesehen von den hier nicht gegebenen Fällen
gemäss Art. 95 lit. c-e BGG - nur dann einen zulässigen Beschwerdegrund, wenn
eine derartige Rechtsverletzung einen Verstoss gegen Bundesrecht im Sinne von
Art. 95 lit. a BGG, beispielsweise das Willkürverbot (Art. 9 BV), oder gegen
Völkerrecht im Sinne von Art. 95 lit. b BGG zur Folge hat (BGE 133 II 249 E.
1.2.1 S. 251 f.; Urteil 8C_588/2014 vom 11. Mai 2015 E. 4.1 mit Hinweisen; vgl.
auch BGE 136 I 241 E. 2.4 S. 249).

2.2. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
BGG), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und
Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), nur die geltend gemachten
Vorbringen, falls allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu
offensichtlich sind. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt eine
qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; zum Ganzen: BGE 138 I 274 E.
1.6 S. 280 f. mit Hinweisen). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den
Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen,
wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne
von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).

3.

3.1. Gemäss Sozialhilfegesetz des Kantons Zürich vom 14. Juni 1981 (SHG; SR
851.1) sorgen die politischen Gemeinden nach Massgabe dieses Gesetzes für die
notwendige Hilfe an Personen, die sich in einer Notlage befinden (§ 1 Abs. 1
SHG). Die Hilfe richtet sich nach den Besonderheiten und Bedürfnissen des
Einzelfalls und den örtlichen Verhältnissen (§ 2 Abs. 1 SHG). Anspruch auf
wirtschaftliche Hilfe hat, wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner
Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht
rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann (§ 14 SHG; § 16 Abs. 1 der
kantonalzürcherischen Verordnung vom 21. Oktober 1981 zum Sozialhilfegesetz
[SHV; SR 851.11]). Sie soll das soziale Existenzminimum gewährleisten, das
neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle
Bedürfnisse angemessen berücksichtigt (§ 15 Abs. 1 SHG), und trägt insbesondere
den persönlichen und örtlichen Verhältnissen Rechnung (§ 17 Abs. 1 Satz 1SHV ).
Ihre Bemessung erfolgt nach den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für
Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) vom April 2005 (4. überarbeitete Ausgabe) in der
ab 1. Januar 2015 geltenden Fassung; vorbehalten bleiben begründete
Abweichungen im Einzelfall (§ 17 Abs. 1 Satz 2 und 3 SHV). Für den laufenden
Bezug von wirtschaftlicher Hilfe wird stets vorausgesetzt, dass sich die
Notlage noch nicht entschärft hat. Entsprechend überprüft die Fürsorgebehörde
periodisch, mindestens einmal jährlich, alle hängigen Hilfsfälle (§ 33 SHV).

3.2. Die hilfesuchende Person hat über ihre finanziellen Verhältnisse
vollständig und wahrheitsgemäss Auskunft zu erteilen (§ 18 Abs. 1 lit. a SHG).
Sie hat dabei Einsicht in ihre Unterlagen zu gewähren, soweit dies für die
Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Sozialhilfe geeignet und erforderlich
ist (§ 18 Abs. 2 SHG). Sie meldet unaufgefordert Veränderungen der
unterstützungsrelevanten Sachverhalte (§ 18 Abs. 3 SHG). Wenn Zweifel an der
Richtigkeit oder Vollständigkeit der Angaben oder Unterlagen bestehen, ist die
Fürsorgebehörde berechtigt, auch ohne Zustimmung der hilfesuchenden Person
Auskünfte bei Dritten einzuholen, die sie für die Erfüllung ihrer Aufgaben
benötigt (§ 18 Abs. 4 SHG). Die SKOS-Richtlinien sehen sodann in Ziff. A.5.2
vor, dass, wer Sozialhilfe beantragt, verpflichtet ist, bei der Abklärung des
Sachverhalts mitzuwirken. Die hilfesuchende Person hat wahrheitsgetreu über
ihre Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse Auskunft zu geben.
Insbesondere muss Einblick in Unterlagen gewährt werden, die für die
Feststellung der Unterstützungsbedürftigkeit und für die Budgetberechnung
relevant sind (Mietverträge, Lohnabrechnungen, Bankbelege, Gerichtsentscheide
usw.; Urteil 8C_1/2013 vom 4. März 2014 E. 4.2.1; vgl. auch Claudia Hänzi, Die
Richtlinien der schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe, Diss. 2011, S. 141
ff.; Carlo Tschudi, Die Auswirkungen des Grundrechts auf Hilfe in Notlagen auf
sozialhilferechtliche Sanktionen, in: Grundrecht auf Hilfe in Notlagen, 2005,
S. 117 ff., insb. S. 119).

3.2.1. Die im Sozialhilfeverfahren geltende Untersuchungsmaxime entbindet die
hilfesuchende Person demnach nicht von der Obliegenheit, den massgebenden
Sachverhalt darzustellen. Ihre Mitwirkungspflicht hebt die behördliche
Beweisführungslast zwar nicht auf, führt aber doch zu einer Einschränkung der
behördlichen Untersuchungspflicht bzw. zu einer teilweisen Verlagerung der
Beweisführungslast auf die Hilfesuchenden. Diese tragen die objektive
Beweislast dafür, dass sie wegen fehlender eigener Mittel ganz oder teilweise
auf Sozialhilfe angewiesen sind (Urteil 2P.16/2006 vom 1. Juni 2006 E. 4.1 mit
Hinweisen; vgl. auch Kaspar Plüss, in: Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. Aufl. 2014, N. 90
und 97 zu § 7 VRG). An die Mitwirkungspflicht dürfen indessen keine
überspannten Anforderungen gestellt werden. So können von der betroffenen
Person etwa nicht Unterlagen verlangt werden, die sie nicht hat oder die sie
auch mit vernünftigem Aufwand nicht beschaffen kann (vgl. allgemein Felix
Wolffers, Grundriss des Sozialhilferechts, 2. Aufl. 1999, S. 107; Hänzi,
a.a.O., S. 143 und 150). Gegenstand des vorliegend zu erbringenden Beweises
bildet die Bedürftigkeit. Da folglich das Fehlen hinreichender Mittel dargetan
werden muss, hat die betroffene Person eine so genannt negative Tatsache zu
beweisen. Der entsprechende Beweis ist dadurch zu erbringen, dass positive
Sachumstände nachgewiesen werden, aus welchen die negative Tatsache gefolgert
werden kann. Die Sozialhilfebehörde ist verpflichtet, anhand positiver
Sachumstände (beispielsweise Kündigung des Arbeitsverhältnisses,
Vermögensentwicklung auf dem Sparkonto, Gesundheitszustand, familiäre Pflichten
etc.) abzuklären, ob eine Bedürftigkeit vorliegt. Die gesuchstellende Person
ihrerseits ist zur Mitwirkung angehalten, indem sie die notwendigen Aussagen
macht respektive die erforderlichen Dokumente zu den Akten reicht (Tschudi,
a.a.O., S. 119 f.). Da es naturgemäss leichter ist, das "Haben" zu beweisen als
das "Nicht-Haben", sind die Schwelle der rechtsgenüglichen Beweiserbringung
sowie die Anforderungen an die Vollständigkeit des Gesuchsdossiers vernünftig
anzusetzen (Hänzi, a.a.O., S. 150; Urteil 8C_1/2013 vom 4. März 2014 E. 4.2.2
mit Hinweisen).

3.2.2. Gibt eine hilfesuchende Person keine oder falsche Auskunft über ihre
(finanziellen) Verhältnisse bzw. verweigert sie die Einsichtnahme in ihre
Unterlagen, so kann dies unter bestimmten Umständen - nach entsprechender
Androhung - eine Kürzung der Sozialhilfeleistungen (§ 24 Abs. 1 lit. a Ziff. 2
und 3 in Verbindung mit lit. b SHG und § 24 SHV) oder eine
Rückerstattungspflicht bewirken (§ 26 lit. a SHG). Zu einer Kürzung führen kann
sodann auch der Verstoss gegen Auflagen und Weisungen der Fürsorgebehörden (§
24 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 SHG). Eine Einstellung der Leistungen ist gemäss § 24a
Abs. 1 SHG unter Vorbehalt von Art. 12 BV zulässig, wenn die hilfesuchende
Person eine ihre zumutbare Arbeit oder die Geltendmachung eines
Ersatzeinkommens verweigert (lit. a), ihr die Leistungen deswegen vorgängig
gekürzt worden sind (lit. b) und ihr schriftlich und unter Androhung der
Leistungseinstellung eine zweite Frist zur Annahme der Arbeit bzw. zur
Geltendmachung des Ersatzeinkommens angesetzt worden ist (lit. c).
Rechtsprechungsgemäss kann sich eine Leistungseinstellung ferner auch
rechtfertigen, wenn sich jemand weigert, bei der Abklärung der für die
Gewährung und Bemessung von Sozialhilfeleistungen massgebenden Verhältnissen
mitzuwirken. Die Einstellung ist diesfalls vorzunehmen, wenn die Sozialbehörde
wegen der Missachtung von verfahrensleitenden Anordnungen, die auf die
Abklärung der für die Gewährung und Bemessung von Sozialhilfe relevanten
Verhältnisse abzielen, nicht überprüfen kann, ob die Anspruchsvoraussetzungen
für den Sozialhilfebezug nach wie vor gegeben sind und bestehende erhebliche
Zweifel an der Bedürftigkeit nicht beseitigt werden können. Werden
Sozialhilfeleistungen unter den dargelegten restriktiven Voraussetzungen
eingestellt, ist dies verfassungsrechtlich insofern unbedenklich, als es die
betroffene Person in der Hand hat, die Wiederaufnahme der Sozialhilfe durch ein
kooperatives Verhalten herbeizuführen.

4.

4.1. Die Vorinstanz hat - in für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlicher
Weise (E. 2 hievor) - festgestellt, durch die Homepage der Beschwerdeführerin,
auf welcher sie mittels konkreter Angaben die Erteilung von Nachhilfe und den
Verkauf von Kleidungsstücken anbiete, sei der Verdacht aufgekommen, dass ein
gewisses Einkommen erzielt werde. Die in der Folge durch die Sozialbehörde
eingeleiteten Abklärungen hätten sodann keinen Aufschluss darüber gegeben, ob
und in welchem Umfang die Beschwerdeführerin dadurch tatsächlich einen
Verdienst generiere. Obwohl die Beschwerdeführerin ihrerseits verpflichtet sei,
das zur Klärung der Sachlage Notwendige beizutragen, habe sie keinerlei
Mitwirkungsbemühungen an den Tag gelegt und ein entsprechendes Einkommen
pauschal verneint. Die Beschwerdegegnerin sei daher berechtigt gewesen, eine
Vollmacht zur Einholung von Auskünften bei Banken und Versicherungen zu
verlangen, um dadurch die effektive finanzielle Situation der
Beschwerdeführerin und damit den - Leistungsvoraussetzung bildenden -
Fortbestand der Bedürftigkeit zu prüfen. Es handle sich dabei um eine
verhältnismässige und gestützt auf § 18 SHG zulässige Massnahme. Folglich sei
die Auflage zur Unterzeichnung der entsprechenden Vollmachten nicht zu
beanstanden. Die Weigerung der Beschwerdeführerin, dieser Weisung nachzukommen,
habe die Klärung der Frage nach allfällig eingehenden Einkünften verunmöglicht,
weshalb das Vorhandensein einer Notlage nicht abschliessend beurteilbar sei.
Vor diesem Hintergrund rechtfertige sich, solange die tatsächlichen
Einkommensverhältnisse der Beschwerdeführerin nicht in diesem Sinne offen
gelegt würden, nach entsprechender Androhung die vollständige Einstellung der
wirtschaftlichen Unterstützung.

4.2. Die Beschwerdeführerin bringt dagegen im Wesentlichen vor, die von der
Beschwerdegegnerin geforderte Unterzeichnung von Vollmachten zur Einholung von
Auskünften bei Banken und Versicherungen stelle eine Verletzung von
verfassungsmässigen Rechten, namentlich des Gebots des Handelns nach Treu und
Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV), des Willkürverbots (Art. 9 BV), der Menschenwürde
(Art. 7 BV) und des Schutzes auf Privatsphäre (Art. 13 BV), dar.

4.2.1. In der Beschwerde wird zutreffend eingeräumt, dass es der zuständigen
Fürsorgebehörde gestattet sein muss, die finanziellen Einkommensverhältnisse
abzuklären, wenn eine von ihr wirtschaftlich unterstützte Person eine Homepage
unterhält, auf welcher entgeltliche Leistungen angeboten werden. Entgegen den
Ausführungen der Beschwerdeführerin kann es jedoch nicht genügen, dass hierfür
in aller Regel allein auf die entsprechende Zusicherung der betroffenen Person
abgestellt wird, wonach (noch) kein Einkommen auf Grund der Website erzielt
werde. Vielmehr ist es, sofern die Leistungen beziehende Person sich weigert,
von sich aus sachdienliche Bankauszüge und/oder andere weiterführende Belege
beizubringen, erforderlich, dass die Sozialbehörde zur Einsichtnahme in
diesbezügliche Unterlagen ermächtigt wird. Mit diesem Vorgehen wird von der
Beschwerdeführerin nicht eine unbegrenzte, pauschale Generalvollmacht
gefordert. Der Kreis der Institutionen, die von der Beschwerdegegnerin
angegangen werden können, ist nicht abstrakt, sondern bezieht sich auf
spezifisch bezeichnete Banken und Versicherungen. Mit der Unterzeichnung der
entsprechende (n) Vollmachte (n) wird es der Beschwerdegegnerin ermöglicht, bei
diesen konkrete Auskünfte zur finanziellen Situation der Beschwerdeführerin im
fraglichen Zeitraum einzuholen. Die Angaben sind notwendig, um die
Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin und damit deren Anspruch auf
wirtschaftliche Hilfe im Sinne von §§ 14 ff. SHG beurteilen zu können.
Anderweitige Unterlagen, welche eine zuverlässige Einschätzung der
Einkommenssituation erlaubten, liegen nicht bei den Akten. Insbesondere kann
einzig gestützt auf die von der Beschwerdeführerin vorinstanzlich eingereichten
Schlussrechnungen der Staats- und Gemeindesteuern 2012 und 2013 nicht auf eine
nach wie vor bestehende Notlage geschlossen werden. Inwiefern diese Betrachtung
offensichtlich unrichtig sein soll, vermag die Beschwerdeführerin nicht
darzutun. Es sollen im Rahmen der geforderten Ermächtigung bloss jene Daten
erhoben werden, die für die Beurteilung des Leistungsanspruchs zwingend
erforderlich sind. Die Transparenz der Massnahme ist auf Grund der Vollmacht
gewahrt, da für die Beschwerdeführerin erkennbar ist, welche Daten über sie
beschafft werden. Die Ermächtigung erweist sich zudem als verhältnismässiges
und zweckmässiges Mittel der Informationsgewinnung und stellt keinen
unerlaubten Eingriff in die Privatsphäre dar (Art. 13 BV; vgl. auch Urteil
8C_588/2014 vom 11. Mai 2015 E. 6.2.2). Ebenso wenig ist erkennbar, inwiefern
die Beschwerdegegnerin durch ihre Vorgehensweise gegen das Gebot des Handelns
nach Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV) verstossen oder sich willkürlich im
Sinne von Art. 9 BV verhalten sollte. Auch wird damit weder das Recht auf
Menschenwürde (Art. 7 BV) noch dasjenige auf Existenzsicherung (Art. 12 BV;
vgl. E. 4.2.2 hiernach) verletzt. Das Bundesgericht hat schliesslich Art. 8b
Abs. 3 des kantonalbernischen Gesetzes vom 11. Juni 2001 über die öffentliche
Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz; SHG; BSG 860.1) betreffend Einholung einer
Generalvollmacht zur Informationsbeschaffung im Zeitpunkt der Einreichung des
Gesuchs um Gewährung von Sozialhilfe mit BGE 138 I 331 (E. 7 S. 342 ff.) als
verfassungs- und konventionskonform bezeichnet. Inwiefern dies nicht auch
bezüglich der hier zu beurteilenden, wesentlich weniger weit reichenden
Vollmacht der Fall sein soll, ist nicht ersichtlich und ergibt sich auch nicht
aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin. Die Missbrauchsgefahr auf Grund
der Vollmachterteilung hat das Bundesgericht im besagten Urteil als äusserst
gering eingeschätzt.

4.2.2. Das Grundrecht auf Existenzsicherung (Art. 12 BV) wird von der Weigerung
der Vollmachterteilung nicht berührt und ist immer zu beachten (BGE 138 I 331
E. 7.3 S. 343). Dass der Beschwerdeführerin auf entsprechendes Gesuch hin die
eigentliche Nothilfe nicht gewährt worden wäre, wird nicht geltend gemacht.

4.3. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist
abzuweisen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich
schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 17. Juni 2015
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl

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