Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.504/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_504/2015

Urteil vom 30. November 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiberin Berger Götz.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Marco Unternährer,
Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung (Kausalzusammenhang),

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern vom 28. Mai 2015.

Sachverhalt:

A. 
Der 1959 geborene A.________ war seit 2. Februar 1982 als Lokomotivführer bei
B.________ angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen
Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen
und Berufskrankheiten versichert. Am 25. Februar 2003 wurde er als
Motorradfahrer von einem Personenwagen von hinten angefahren, als er anhielt,
um einen Fussgänger die Strasse überqueren zu lassen. Der am Tag darauf
konsultierte Dr. med. C.________, Chiropraktor SCG/ECU, diagnostizierte ein
Zervikozephal- und Zervikothorakalsyndrom mit psychovegetativer Symptomatik bei
Status nach Distorsion der Halswirbelsäule (HWS; Arztzeugnis vom 19. April
2003). Die SUVA kam für die Heilbehandlung auf und erbrachte Taggeldleistungen.
Mit Verfügung vom 25. August 2006, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 14.
Juni 2007, lehnte sie es ab, über den 30. September 2006 hinaus Leistungen zu
erbringen. Die dagegen vom Versicherten erhobene Beschwerde hiess das damalige
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern (heute: Kantonsgericht Luzern) in dem
Sinne gut, als es den Einspracheentscheid aufhob und die Sache an die SUVA
zurückwies, damit sie nach ergänzenden Abklärungen im Sinne der Erwägungen über
die Ansprüche auf Invalidenrente und Integritätsentschädigung neu verfüge. Die
SUVA veranlasste weitere medizinische Abklärungen und verfügte in der Folge am
19. August 2010 wiederum die Einstellung der Versicherungsleistungen auf den
30. September 2006. Daran hielt sie auf Einsprache hin fest
(Einspracheentscheid vom 26. August 2013).

B. 
Das Kantonsgericht Luzern wies die gegen den Einspracheentscheid vom 26. August
2013 erhobene Beschwerde ab (Entscheid vom 28. Mai 2015).

C. 
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
und beantragen, es seien ihm die ihm gesetzlich zustehenden UV-Leistungen
zuzusprechen; es sei ihm eine Integritätsentschädigung, basierend auf einer
mindestens 5%igen Integritätseinbusse, auszurichten und die SUVA habe auch in
Zukunft für stabilisierende Heilkostenmassnahmen aufzukommen. Ferner wird um
unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ersucht; darüber sei mittels
selbstständigem "Vorbescheid" zu befinden.
Es ist kein Schriftenwechsel durchgeführt worden.

Erwägungen:

1. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich
weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die
Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen
als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der
Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft
das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht
der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend
gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich
sind.

Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen
der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die
vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art.
97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).

2. 
Die Vorinstanz - auf deren Entscheid verwiesen wird (Art. 109 Abs. 3 BGG) - hat
die für die Beurteilung des Leistungsanspruchs massgebenden rechtlichen
Grundlagen richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen.

3.

3.1. Das kantonale Gericht hat die Aktenlage pflichtgemäss gewürdigt. Mit
einlässlicher und überzeugender Begründung, worauf verwiesen wird (Art. 109
Abs. 3 BGG), hat es zutreffend erkannt, dass im Zeitpunkt der am 19. August
2010 verfügten und mit Einspracheentscheid vom 26. August 2013 bestätigten
Terminierung sämtlicher Versicherungsleistungen keine organisch objektiv
ausgewiesenen Unfallfolgen mehr feststellbar waren, welche einen über den 30.
September 2006 hinausgehenden weiteren Leistungsanspruch nach UVG vermittelten,
nachdem der Unfall bloss zu einer vorübergehenden Verschlimmerung des
schmerzhaften degenerativen Vorzustandes am Bewegungsapparat geführt hatte, und
dass im Übrigen allfällige darüber hinaus anhaltende, nicht objektivierbare
Gesundheitsstörungen nicht in einem adäquat kausalen Zusammenhang mit dem
Unfall vom 25. Februar 2003 standen.

3.2. Sämtliche Einwendungen des Beschwerdeführers vermögen am vorinstanzlichen
Entscheid nichts zu ändern. Insbesondere kann aus der Argumentation, den
Experten der Medizinischen Abklärungsstelle (nachfolgend: MEDAS), seien für die
Erstellung ihres Gutachtens vom 10. November 2005 schon alle wesentlichen
Informationen zum degenerativen Vorzustand zur Verfügung gestanden, nichts zu
seinen Gunsten gewonnen werden. Es kann offen bleiben, welche Aktenstücke ihnen
damals bereits bekannt gewesen waren, denn Tatsache bleibt, dass sie dem
Vorzustand und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit in der angestammten
Tätigkeit als Lokomotivführer zunächst nicht die notwendige Beachtung
beigemessen hatten. Dies holten sie erst mit ihrem Aktenbericht vom 23. Oktober
2009 nach, in welchem festgehalten wird, dass - entgegen der Annahme im
MEDAS-Gutachten vom 10. November 2005 - eine lediglich vorübergehende
Verschlimmerung eines schmerzhaften degenerativen Vorzustandes am
Bewegungsapparat vorliege, während die psychischen Störungen - nach wie vor -
überwiegend wahrscheinlich als Unfallfolgen zu betrachten seien. Entgegen der
Rüge des Beschwerdeführers kann es sodann mit Blick darauf, dass im Zeitpunkt
der Leistungseinstellung (30. September 2006) keine somatischen Unfallfolgen
mehr bestanden haben und die Adäquanzprüfung hinsichtlich der psychischen
Beschwerden negativ ausgefallen ist, auch nicht als willkürlich bezeichnet
werden, dass die Verwaltung und die Vorinstanz sein Tätigkeitsprofil im von ihm
nach dem Unfall gegründeten Betrieb nicht weiter abgeklärt haben. Soweit der
Versicherte geltend macht, die Vorinstanz habe willkürlich auf die
Aktenbeurteilung der MEDAS vom 23. Oktober 2009 abgestellt, welche vom
Gutachten der Klinik D.________ vom 31. Mai 2012 abweiche, kann ihm ebenfalls
nicht gefolgt werden. Die Gutachter der Klinik D.________ bezeichnen nämlich
ihre Einschätzung, aufgrund der MR-tomographischen Befunde aus den Jahren 2003
und 2011 könnte die Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit (durch die
rheumatologischen Beschwerden) ohne das Unfallereignis etwa vier bis fünf Jahre
nach dem Unfallereignis eingetroffen sein, ausdrücklich als Spekulation. Der
Beschwerdeführer kann daraus nicht ableiten, der status quo ante sei somit
ebenfalls erst vier bis fünf Jahre nach dem Unfall eingetreten. Das Bestehen
einer (von der Klinik D.________ auf 5 bis 10 % bezifferten)
Integritätseinbusse ist - wie vom kantonalen Gericht dargelegt - nicht
nachvollziehbar, weil es laut Gutachten der Klinik D.________ an einer
objektivierbaren strukturellen Unfallverletzung fehlt. Hingegen wurden
bildgebend degenerative Veränderungen festgestellt. Dem Versicherten kann nicht
beigepflichtet werden, soweit er letztere unter Hinweis auf das Gutachten der
Klinik D.________ als unfallbedingte strukturelle Schädigungen qualifizieren
will. Schliesslich bringt der Beschwerdeführer auch keine stichhaltigen
Argumente gegen die vorinstanzliche Adäquanzprüfung vor. Lediglich das für die
Adäquanzbeurteilung massgebende Kriterium der fortgesetzt spezifischen,
belastenden ärztlichen Behandlung ist erfüllt, jedoch nicht in besonders
auffallender oder ausgeprägter Weise. Den differenzierten und überzeugenden
Ausführungen im angefochtenen Entscheid, auf die verwiesen wird, kann
vollumfänglich beigepflichtet werden.

4. 
Die Beschwerde hatte keine Aussicht auf Erfolg, weshalb sie im vereinfachten
Verfahren nach Art. 109 BGG als offensichtlich unbegründet (Abs. 2 lit. a), mit
summarischer Begründung und unter Verweis auf den vorinstanzlichen Entscheid
(Abs. 3) ohne Durchführung eines Schriftenwechsels (Art. 102 Abs. 1 BGG)
erledigt wird.

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten vom Beschwerdeführer als
unterliegender Partei zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die unentgeltliche
Rechtspflege kann ihm wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht gewährt
werden (Art. 64 BGG). Seinem - nicht weiter begründeten - Antrag um
Vorabentscheid über die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird
nicht stattgegeben. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die
Parteikosten des Versicherten für das vorliegende Verfahren bereits mit der
Einreichung der Beschwerdeschrift angefallen sind.
 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern, 3. Abteilung, und
dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 30. November 2015

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz

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