Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.503/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_503/2015

Urteil vom 26. Oktober 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiber Grunder.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Michael Weissberg,
Beschwerdeführerin,

gegen

Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG, Richtiplatz 1, 8304 Wallisellen,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung (Invalidenrente; Revision),

Beschwerde gegen den Entscheid
des Kantonsgerichts Freiburg
vom 1. Juni 2015.

Sachverhalt:

A. 
Die 1974 geborene A.________ war seit 1. Mai 1997 bei der D.________ AG
angestellt, und dadurch bei der Elvia Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft
(heute: Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG [im Folgenden: Allianz])
obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert (vgl. Unfallmeldung UVG
vom 1. September 1999). Am 30. August 1999 erlitt die Versicherte bei einem
Motorradunfall eine Luxationsfraktur auf Höhe der Brustwirbelkörper 9/10 mit
sensomotorisch kompletter Paraplegie sub Th10, schwere Lungenkontusionen
beidseits mit Hämatopneumothorax rechts, ein stumpfes Abdominaltrauma mit
perihepatischer Flüssigkeitsansammlung sowie Verdacht auf eine laterale
Bandläsion des oberen Sprunggelenks rechts (Berichte des Spitals G.________,
Universitätsklinik für Orthopädische Chirurgie, vom 1. September 1999 sowie des
Zentrums B.________ vom 3. September 1999). Die Allianz erbrachte die
gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung; Taggeld). Nach diversen Abklärungen in
medizinischer und beruflicher Hinsicht sprach sie der Versicherten ab 1.
November 2006 eine Invalidenrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 66 %
zu (Einspracheentscheid vom 11. Mai 2007). Die hiegegen eingereichte Beschwerde
hiess das Kantonsgericht Freiburg mit rechtskräftig gewordenem Entscheid vom
11. Dezember 2009 unter Festsetzung des Invaliditätsgrades auf 84 % teilweise
gut.
Im Rahmen eines von Amtes wegen im Dezember 2011 eingeleiteten
Revisionsverfahrens stellte die Allianz fest, dass die Versicherte seit 1.
Dezember 2009 bei der C.________ AG teilzeitlich als wissenschaftliche
Mitarbeiterin angestellt war. Mit Verfügung vom 6. September 2012 ermittelte
die Allianz neu einen Invaliditätsgrad von 66 % und setzte dementsprechend die
auszurichtende Invalidenrente ab 1. Oktober 2012 herab. Eine Einsprache lehnte
sie ab (Einspracheentscheid vom 28. März 2013).

B. 
In teilweiser Gutheissung der eingereichten Beschwerde änderte das
Kantonsgericht Freiburg den Einspracheentscheid der Allianz vom 28. März 2013
in dem Sinne ab, dass die Invalidenrente erst ab 1. Dezember 2012 auf der Basis
eines Invaliditätsgrades von 66 % herabzusetzen war; im Übrigen wies es die
Beschwerde ab (Entscheid vom 1. Juni 2015.

C. 
A.________ lässt beantragen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids
sei die Sache an die Allianz zur Neufestsetzung des Invaliditätsgrades
zurückzuweisen.
Die Allianz beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten
sei; eventualiter sei die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen zurückzuweisen.
Mit Eingabe vom 21. September 2015 lässt A.________ replicando am gestellten
Rechtsbegehren festhalten.

Erwägungen:

1.

1.1. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
BGG), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und
Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), nur die geltend gemachten
Vorbringen, falls allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu
offensichtlich sind. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt eine
qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 138 I 274 E. 1.6 S. 280 f.
mit Hinweisen).

1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von
Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht
an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden
(Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).

2. 
Die Parteien sind sich darin einig, dass im Zeitpunkt der mit
Einspracheentscheid vom 28. März 2013 bestätigten Verfügung vom 6. September
2012 ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG vorlag (Aufnahme der
Tätigkeit bei der C.________ AG am 1. Dezember 2009), weshalb die Allianz den
Rentenanspruch ex nunc et pro futuro ohne Bindung an frühere
Invaliditätsschätzungen neu beurteilen durfte (BGE 141 V 9). Streitig ist in
diesem Kontext dasjenige Einkommen, das die Versicherte hätte erzielen können,
wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen; Art. 16 ATSG).

3.

3.1.

3.1.1. Prozessthema bildet die Frage, ob sich die Beschwerdeführerin auch ohne
die invalidisierenden gesundheitlichen Folgen des Unfalles vom 30. August 1999
(komplette Paraplegie sub Th9) beruflich in vergleichbarer Weise
weiterentwickelt hätte.

3.1.2. Nach der Rechtsprechung ist bei der Ermittlung des Valideneinkommens
entscheidend, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt aufgrund
ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände nach dem Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit verdient hätte. Da die Invaliditätsbemessung
der voraussichtlich bleibenden oder längere Zeit dauernden Erwerbsunfähigkeit
zu entsprechen hat (vgl. Art. 8 Abs. 1 ATSG), ist auch die berufliche
Weiterentwicklung zu berücksichtigen, die eine versicherte Person normalerweise
vollzogen hätte; dazu ist allerdings erforderlich, dass konkrete Anhaltspunkte
dafür bestehen, dass ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ein beruflicher
Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkommen tatsächlich realisiert worden
wären. Blosse Absichtserklärungen genügen nicht. Vielmehr muss die Absicht,
beruflich weiterzukommen, bereits durch konkrete Schritte wie Kursbesuche,
Aufnahme eines Studiums etc. kundgetan worden sein. Im Revisionsverfahren
besteht insoweit ein Unterschied zur ursprünglichen Rentenfestsetzung, als der
in der Zwischenzeit tatsächlich durchlaufene beruflich-erwerbliche Werdegang
als invalide Person bekannt ist. Eine trotz Invalidität erlangte besondere
berufliche Qualifizierung erlaubt allenfalls (weitere) Rückschlüsse auf die
mutmassliche Entwicklung, zu der es ohne Eintritt des (unfallbedingten)
Gesundheitsschadens bis zum Revisionszeitpunkt gekommen wäre (BGE 139 V 28 E.
3.3.3.2 in fine S. 31; 96 V 29; SVR 2010 UV Nr. 13 S. 51, 8C_550/2009 E. 4.2;
Urteil 8C_90/2011 vom 8. August 2011 E. 5.3.2). Allerdings darf aus einer
erfolgreichen Invalidenkarriere in einem neuen Tätigkeitsbereich nicht ohne
Weiteres abgeleitet werden, die versicherte Person hätte ohne Invalidität eine
vergleichbare Position auch im angestammten Tätigkeitsgebiet erreicht (RKUV
2005 Nr. U 554 S. 315, U 340/04; Urteil 9C_607/2012 vom 17. April 2013 E. 3 in
fine mit Hinweisen). Ein strikter Beweis für eine nach dem Unfall absolvierte
Weiterbildung ist nicht zu verlangen, hingegen gewisse konkrete Anhaltspunkte
im Unfallzeitpunkt, damit von einem späteren Abschluss der Ausbildung und einem
entsprechenden Einkommen ausgegangen werden kann (vgl. SVR 2010 UV Nr. 13 S.
51, 8C_550/2009 E. 4.2).

3.2.

3.2.1. Es steht unbestritten fest, dass die Versicherte nach der
obligatorischen Schulzeit eine dreijährige Lehre zur kaufmännischen
Angestellten abschloss und danach während eines Jahres in den USA weilte, wo
sie eine High School besuchte. Nach ihrer Rückkehr in die Schweiz arbeitete sie
während drei Jahren als Direktionssekretärin bei einem
Versicherungsunternehmen, machte einen dreimonatigen Sprachaufenthalt in
Italien und arbeitete anschliessend ab Mai 1997 bei der D.________ AG (ab 1.
September 2000: E.________ AG sowie F.________ AG), wobei sie sich
berufsbegleitend zur Eidg. Dipl. Marketingplanerin (Abschluss im Frühling 1998)
ausbildete. Gemäss dem von der IV-Stelle eingeholten Fragebogen für
Arbeitgebende der F.________ AG vom 21. Januar 2003 wurde die Versicherte ab
September 2000 bis zum letzten Arbeitstag am 31. August 2003 zu ca. drei
Stunden pro Tag an drei bis fünf Tagen pro Woche als Projektleiterin für
Marketing und Kommunikation eingesetzt. Im Herbst 2003 nahm die Versicherte an
der Universität ein Studium in Medien- und Kommunikationswissenschaften auf,
das sie erfolgreich abschloss. Ab 1. Dezember 2009 war sie teilzeitlich als
wissenschaftliche Mitarbeiterin bei der C.________ AG beschäftigt.

3.2.2.

3.2.2.1. Das kantonale Gericht hat erwogen, weder anlässlich des Gesprächs mit
dem Inspektor des Schadenaussendienstes der Allianz (Bericht vom 24. November
1999) noch desjenigen mit dem Berufsberater der Invalidenversicherung (Bericht
vom 17. August 2000) habe die Versicherte die Absicht erwähnt, eine Ausbildung
aufnehmen zu wollen, um künftig als Marketingleiterin erwerbstätig sein zu
können. Das im Verwaltungsverfahren aufgelegte Schreiben eines ehemaligen
Geschäftsleitungsmitgliedes der E.________ AG vom 5. Dezember 2012 sei wenig
aussagekräftig, zumal dieses erst nach der Verfügung der Allianz vom 22.
November 2012 verfasst worden sei, mit welcher die Invalidenrente reduziert
wurde; im Übrigen handle es sich dabei um eine blosse Bestätigung der angeblich
erklärten Absicht, eine Weiterbildung aufnehmen zu wollen. In Bezug auf das
Schreiben der F.________ AG vom 29. Mai 2002 erübrige sich jeglicher Kommentar,
da die darin festgehaltene Lohnentwicklung als Valide bereits im (kantonalen)
Urteil vom 11. Dezember 2009 als nicht überwiegend wahrscheinlich betrachtet
worden sei. Unter diesen Umständen könne aus der erfolgreichen
Invalidenkarriere im neuen Tätigkeitsbereich nicht abgeleitet werden, die
Versicherte hätte im angestammten Beruf ohne Invalidität eine vergleichbare
Position erreicht. Insgesamt betrachtet müsse sich die Versicherte das
revisionsweise neu festzusetzende und unbestrittene Invalideneinkommen
anrechnen lassen, ohne dass deswegen zugleich das Valideinkommen auf der
Grundlage neuer Bemessungskriterien zu bestimmen sei.

3.2.2.2. Den vorinstanzlichen Erwägungen kann nicht ohne Weiteres
beigepflichtet werden. Aus dem Bericht des Schadenaussendienstes der Allianz
vom 24. November 1999, dem Bericht über die Berufsberatung der IV-Stelle vom
17. August 2000 sowie den erwähnten Auskünften der F.________ AG vom 21. Januar
2003 ist zu schliessen, dass die Versicherte nach wie vor dem Unfall vom 30.
August 1999 nicht nur als Marketingplanerin sondern auch als Projektleiterin
eingesetzt wurde. Dieser Umstand ist als deutliches Indiz dafür zu werten, dass
die Versicherte, die im Übrigen vom Inspektor des Schadenaussendienstes der
Allianz als sehr ehrgeizige junge Frau bezeichnet wurde, die teilweise
ausgeübte Funktion als Marketingleiterin mit einer entsprechenden Ausbildung
festigen wollte, um dadurch in der Lage zu sein, vom Arbeitgeber dauernd ein
höheres Gehalt verlangen zu können. Anders kann die Aufnahme des im Herbst 2003
begonnen Studiums in Medien- und Kommunikationswissenschaften nicht betrachtet
werden, zumal sich die Versicherte damit berufsspezifisch qualifizierte,
welchen Aspekt die Vorinstanz übersehen hat. Denn Medienwissenschaftlerinnen
übernehmen Aufgaben und Funktionen, in denen die Kommunikation, deren
Grundlagen und Verbesserungsmöglichkeiten im Zentrum stehen: Kommunikation und
Informationsaustausch unter Mitarbeitenden einer Firma oder Organisation,
Kommunikation mit der breiten Öffentlichkeit, mit der Kundschaft usw. (vgl.
http://www.berufsberatung.ch/dyn/6010.aspx?id_branch=285). Daher liegt es nahe,
dass die Beschwerdeführerin von der C.________ AG im angestammten
Tätigkeitsgebiet eingesetzt wird. Ob dem so ist, kann allerdings den Akten
nicht entnommen werden, weshalb die Sache zur Klärung dieser Frage an die
Verwaltung zurückzuweisen ist.

3.3.

3.3.1. Die Allianz macht geltend, angesichts des erfolgreich absolvierten
Universitätsstudiums, der wissenschaftlichen Beschäftigung in einem Pensum von
30 % bei der C.________ AG sowie dem angestrebten Doktorat sei davon
auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand wesentlich verbessert habe und die
Beschwerdeführerin ihre Arbeitsfähigkeit nicht voll ausschöpfe; dazu seien
allenfalls ergänzende medizinische Abklärungen zu tätigen und in Bezug auf die
momentan ausgeübte Erwerbstätigkeit präzisere Angaben einzuholen.

3.3.2. Die Beschwerdeführerin hat im kantonalen und letztinstanzlichen Prozess
allein die Festlegung des in die Vergleichsrechnung zur Bestimmung des
Invaliditätsgrades einzusetzenden Valideneinkommens beanstandet. Die Allianz
hat das von ihr aufgrund der Angaben der C.________ AG im Verwaltungsverfahren
festgesetzte, im kantonalen Prozess bestätigte Invalideneinkommen nicht
angefochten. Sie ist darauf hinzuweisen, dass im Verfahren vor Bundesgericht
eine Anschlussbeschwerde grundsätzlich ausgeschlossen ist (BGE 134 III E. 2.5
S. 335) und das Bundesgericht über die fristgerecht gestellten Rechtsbegehren
der beschwerdeführenden Partei nicht hinausgehen darf (Art. 107 Abs. 1 BGG).
Erhebt nur eine Partei Beschwerde ans Bundesgericht, kann die andere Partei
keine über den Antrag auf Abweisung des eingelegten Rechtsmittels
hinausgehenden Rechtsbegehren stellen (vgl. nicht publizierte E. 2.1 Absatz 1
von BGE 141 V 5).

3.3.3. Im Sinne des Gesagten ist festzuhalten, dass die Allianz mit ihrem in
der Vernehmlassung eventualiter gestellten Rückweisungsbegehren erstmals im
bundesgerichtlichen Prozess die Neubeurteilung des im vorangegangenen Verfahren
nicht streitig gewesenen Invalidenlohnes zur Diskussion stellt. Insoweit ist
auf den von ihr gestellten Eventualantrag auf Rückweisung der Sache nicht
einzutreten (vgl. dazu den erwähnten BGE 134 III 332 E. 2.5 in fine S. 335
sowie die nicht publizierte E. 2.2 von BGE 141 V 5).

4.

4.1. Der Allianz werden als unterliegender Partei die Gerichtskosten auferlegt
(Art. 66 Abs. 1 BGG).

4.2. Sie hat die Beschwerdeführerin angemessen zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1
und 2 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Kantonsgerichts Freiburg
vom 1. Juni 2015 sowie der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 28.
März 2013 werden aufgehoben. Die Sache wird im Sinne der E. 3.2.2.2 an die
Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie nach den vorzunehmenden
Abklärungen über den Anspruch auf Invalidenrente neu verfüge.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3. 
Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 2'800.- zu entschädigen.

4. 
Die Sache wird zur Neuverlegung der Parteientschädigung des vorangegangenen
Verfahrens an das Kantonsgericht Freiburg zurückgewiesen.

5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Freiburg,
Sozialversicherungsgerichtshof, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich
mitgeteilt.

Luzern, 26. Oktober 2015
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Grunder

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