Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.500/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_500/2015

Urteil vom 27. August 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Batz.

Verfahrensbeteiligte
 A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ronald Pedergnana,
Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 5.
Juni 2015.

Nach Einsicht
in die Beschwerde des A.________ vom 8. Juli 2015 (Poststempel) gegen den
Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 5. Juni 2015,
in das gleichzeitig gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und
Rechtsverbeiständung,

in Erwägung,
dass eine Beschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG u.a.
die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt; dies setzt insbesondere voraus, dass sich die Beschwerdeschrift
konkret mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt (BGE
140 III 86 E. 2 S. 88 und 134 II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.); die Bestimmungen der
Art.   95 ff. BGG nennen dabei die vor Bundesgericht zulässigen
Beschwerdegründe,
dass die Beschwerde vom 8. Juli 2015 den genannten Mindestanforderungen
offensichtlich nicht genügt, indem der Beschwerdeführer darin keine
rechtsgenügend begründeten Rügen gegen den angefochtenen kantonalen Entscheid
vom 5. Juni 2015 erhebt, in denen er sich in hinreichend konkreter Weise mit
den Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzen bzw. darlegen würde, inwiefern
das kantonale Gericht mit seinen Ausführungeneine Rechtsverletzung gemäss Art.
95 f. BGG bzw. eine für den Entscheid wesentliche unrichtige oder
unvollständige Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 BGG begangen haben
sollte,
dass hieran auch die unter Bezugnahme auf Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG
vorgetragenen Ausführungen des Beschwerdeführers nichts ändern, weil damit im
vorliegenden Fall gegenüber den entscheidwesentlichen vorinstanzlichen
Erwägungen keine konkreten und hinreichend substanziierten zulässigen
Beschwerdegründe im Sinne von Art. 95 ff. BGG vorgebracht werden,
dass es dem Beschwerdeführer unbenommen ist, die von ihm sinngemäss geltend
gemachten (kantonalen) Revisionsgründe allenfalls in einem Revisionsverfahren
vor dem kantonalen Obergericht vorzubringen (vgl. BGE 138 II 386 E. 6.2 a.A. S.
389),
dass demzufolge auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde in Anwendung von
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann,
dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung infolge
Aussichtslosigkeit der Rechtsvorkehr abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG),
womit der Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge
kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Schaffhausen und
dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 27. August 2015
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Batz

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