Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.4/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_4/2015

Urteil vom 26. März 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Ursprung, Maillard,
Gerichtsschreiber Krähenbühl.

Verfahrensbeteiligte
A.________, vertreten durch
Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung
(Invalidenrente; Beweiswürdigung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 31. Oktober 2014.

Sachverhalt:
Mit Verfügung vom 20. März 2013 lehnte die IV-Stelle des Kantons Zürich das
Leistungsbegehren von A.________ nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren
mangels anspruchsrelevanter Invalidität ab.

 Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die dagegen erhobene
Beschwerde mit Entscheid vom 31. Oktober 2014 ab.
A.________ lässt mit Beschwerde ans Bundesgericht beantragen, unter Aufhebung
des kantonalen Entscheides sei die IV-Stelle zu verpflichten, nach umfassenden
medizinischen Abklärungen neu über die ihm zustehenden Leistungen (berufliche
Massnahmen, Invalidenrente) zu entscheiden. Zudem ersucht er um unentgeltliche
Rechtspflege.
Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel wird nicht
durchgeführt.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG)
kann wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das
Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz
festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann eine - für den Ausgang des
Verfahrens entscheidende (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG) - Sachverhaltsfeststellung
nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf
einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).

1.2. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen gemäss Art. 99 Abs. 1 BGG im
bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren nur so weit vorgebracht werden, als
erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. Deshalb muss der mit der
Beschwerdeschrift neu eingereichte Befundbericht des Dr. med. B.________ von
der Deutschen C.________ GmbH, Klinik D.________, vom 23. September 2013
unbeachtlich bleiben. Die Borreliose-Problematik ist bereits im kantonalen
Rechtsmittelverfahren thematisiert worden (vgl. nachstehende E. 3.3.3) und es
konnten entsprechende Beweismittel aufgelegt werden.

1.3. Im Übrigen sind die für die Beurteilung der geltend gemachten
Leistungsansprüche massgebenden gesetzlichen Bestimmungen und die von der
Rechtsprechung hiezu weiter konkretisierten Grundsätze im angefochtenen
Entscheid zutreffend dargelegt worden. Darauf wird verwiesen (Art. 109 Abs. 3
Satz 2 BGG).

2. 

2.1. Nach eingehender und umfassender Prüfung der medizinischen Unterlagen ist
das kantonale Gericht mit überzeugender Begründung zum Schluss gelangt, dass
die anlässlich eines Unfalles während der Rekrutenschule am 4. Juli 2007
erlittenen Frakturen am linken Ellbogen und an der linken Hand gleich wie eine
dabei zugezogene lumbale Kontusion innert kurzer Zeit vollständig abgeheilt
sind und keine Beeinträchtigung des Leistungsvermögens mehr bewirken. Des
Weiteren hat es erkannt, dass sich die geklagten Beschwerden nicht mit einer
organisch objektivierbaren Schädigung, namentlich nicht mit einer
Hirnverletzung erklären lassen; die Symptomatik sei vielmehr vor dem
Hintergrund einer psychischen Störung zu sehen. Dass eine solche - vom
Psychiater Dr. med. E.________ vom Zentrum F.________ werden eine leichte
depressive Episode und eine Akzentuierung narzisstischer Persönlichkeitszüge
genannt - eine dauerhafte Verminderung des Leistungsvermögens bewirkt hätte,
verneinte es indessen ebenso wie deren Verursachung durch eine geltend
gemachte, aber nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit nachgewiesene Borreliose. Zu keinem anderen Resultat führten
es die Ergebnisse der neuropsychologischen Untersuchungen im Universitätsspital
J.________ und im Zentrum F.________. Die IV-Stelle, so die Vorinstanz weiter,
sei demnach zu Recht von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit ab 20.
Dezember 2007 ausgegangen, weshalb sich die verfügte Rentenverweigerung als
rechtens erweise. Da das kantonale Gericht von zusätzlichen Abklärungen keine
entscheidwesentliche neue Aufschlüsse erwartete, sah es davon in antizipierter
Beweiswürdigung ab (BGE 122 V 157 E. 1d S. 162 f. mit Hinweisen).

2.2. Der Beschwerdeführer ist demgegenüber der Ansicht, mehrere Aspekte seiner
gesundheitlichen Situation seien nicht hinreichend abgeklärt worden. Wie er in
seiner Beschwerdebegründung einleitend festhält, erblickt er darin nebst einer
offensichtlich unrichtigen und in Überschreitung des dem kantonalen Gericht
zustehenden Ermessens erfolgten Sachverhaltsfeststellung eine widerrechtliche
Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes nach Art. 61 lit. c ATSG und einen
Verstoss gegen die in Art. 6 Ziff. 1 EMRK statuierte Garantie eines korrekten
und fairen Verfahrens.

3. 

3.1. Die Vorinstanz hat ihre Erkenntnis massgebend auf das polydisziplinäre
Gutachten des Zentrums F.________ vom 15. Juni 2011 gestützt, darüber hinaus
aber auch zahlreiche andere ärztliche Berichte mitberücksichtigt. Als den nach
der Rechtsprechung notwendigen Anforderungen an eine Begutachtungsstelle
unbestrittenermassen gerecht werdende Institution hat das Zentrum F.________
erfahrene Fachleute mit der Untersuchung des Beschwerdeführers betraut. Diese
konnten sich mit den verschiedenen ärztlichen Meinungsäusserungen
auseinandersetzen und der Bedeutung derselben in ihrer eigenen Expertise
Rechnung tragen. Es darf davon ausgegangen werden, dass der massgebliche
medizinische Sachverhalt in der vorinstanzlichen Beurteilung korrekt und auch
vollständig Berücksichtigung gefunden hat. Der angeregten zusätzlichen
Abklärungen bedarf es angesichts der gut dokumentierten Aktenlage nicht,
erlaubt diese doch eine zuverlässige abschliessende Beurteilung.

3.2. Zur Kritik des Beschwerdeführers am vorinstanzlichen Entscheid und
insbesondere an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung ist festzuhalten, dass
eine Sachverhaltsfeststellung nicht schon dann offensichtlich unrichtig ist,
wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig
unzutreffend ist (BGE 132 I 42 E. 3.1 S. 44). Es liegt noch keine
offensichtliche Unrichtigkeit vor, nur weil eine andere Lösung ebenfalls in
Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erscheint (vgl. BGE 129 I
8 E. 2.1 S. 9; Urteil 9C_651/2014 vom 23. Dezember 2014 E. 1.1). Diese
Grundsätze gelten auch in Bezug auf die konkrete Beweiswürdigung (Urteil 9C_651
/2014 vom 23. Dezember 2014 E. 1.2 mit Hinweisen). Dem kantonalen
Versicherungsgericht steht als Sachgericht im Bereich der Beweiswürdigung ein
erheblicher Ermessensspielraum zu (vgl. BGE 120 Ia 31 E. 4b S. 40). Das
Bundesgericht greift auf Beschwerde hin nur ein, wenn das Sachgericht diesen
missbraucht, insbesondere offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht, erhebliche
Beweise übersieht oder solche willkürlich ausser Acht lässt (BGE 132 III 209 E.
2.1 S. 211; zum Begriff der Willkür BGE 137 I 1 E. 2.4 S. 5 mit Hinweisen).
Inwiefern das kantonale Gericht sein Ermessen missbraucht haben soll, ist in
der Beschwerde klar und detailliert aufzuzeigen (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261).
Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische
Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 134 II
244 E. 2.2 S. 246 mit Hinweis).

3.3.

3.3.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Feststellungen
neuropsychologischer Art im Gutachten des Zentrums F.________ vom 15. Juni 2011
stünden mit den anlässlich der neuropsychologischen Untersuchungen im
Universitätsspital J.________ im Jahre 2009 gewonnenen und im Jahre 2013
bestätigten Erkenntnissen nicht in Einklang, weshalb die Vorinstanz das
Gutachten des Zentrums F.________ nicht als massgebende Entscheidungsgrundlage
hätte betrachten dürfen. Insbesondere seien die 2009 erhobenen Befunde im Jahre
2013 in der Neurologischen Klinik des Universitätsspitals J.________ erneuert
worden, was die gutachterliche Beurteilung im Zentrum F.________ in Frage
stelle. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Auch wenn die
Ausführungen der Gutachter des Zentrums F.________ einerseits und der Ärzte des
Universitätsspitals J.________ andererseits tatsächlich erhebliche Diskrepanzen
aufweisen sollten, bliebe es dem kantonalen Gericht als erster
Rechtsmittelinstanz anheimgestellt, im Rahmen seiner Beweiswürdigung darüber zu
befinden, welcher Betrachtungsweise der Vorzug zu geben ist. Dies hat so lange
zu gelten, als - wie hier - keine miteinander schlicht nicht vereinbare
Widersprüche bestehen. Einander gegenseitig geradezu ausschliessende
Auffassungen der zur Diskussion stehenden beiden Institutionen liegen jedoch
nicht vor, weshalb sich nichts dagegen einwenden lässt, dass die Vorinstanz,
nachdem sie auch zu den Darlegungen der Fachärzte des Universitätsspitals
J.________ Stellung genommen hatte, schliesslich - nicht ohne dies zu begründen
- auf diejenige des Zentrums F.________ abgestellt hat.
Die Gegenüberstellung miteinander nicht völlig in Einklang stehender
medizinischer Betrachtungsweisen mit anschliessendem Entscheid für die eine
oder die andere derselben ist jeder Beweiswürdigung eigen, gehört als
Charakteristikum dazu. Will sich ein Betroffener gegen eine erstinstanzliche
gerichtliche Beweiswürdigung vor Bundesgericht zur Wehr setzen und so
verhindern, dass diese Bestand hat, genügt es nicht, der bemängelten lediglich
die eigene Ansicht oder eine als überzeugender erachtete Drittmeinung
gegenüberzustellen. Mit dem Inkrafttreten der Änderung des IVG vom 16. Dezember
2005 auf den 1. Juli 2006 und danach des BGG auf den 1. Januar 2007 wurde die
Kognition des Bundesgerichts unter anderem auch im
Invalidenversicherungsbereich stark eingeschränkt mit der Folge, dass die
Beweiswürdigung eines kantonalen Gerichts als Sachverhaltsfeststellung heute
einer bundesgerichtlichen Überprüfung weitestgehend entzogen ist. Gegen eine
Beweiswürdigung kann heute - da Sachverhaltsfeststellung - nur mit Aussicht auf
Erfolg vorgegangen werden, wenn diese offensichtlich unrichtig ist oder auf
einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG; E.
1 hievor). Inwiefern diese Kriterien bei einer beanstandeten Beweiswürdigung
erfüllt sein sollen, muss in der Beschwerdeschrift klar dargelegt werden. Mit
der Auflistung der im Universitätsspital J.________ 2009 erhobenen und 2013
bestätigten Befunde allein ist diesem Erfordernis nicht Genüge getan. Es ist
namentlich nicht einzusehen, inwiefern der dort aus neuropsychologischer Sicht
festgestellte Leidensverlauf die Beurteilung des Zentrums F.________ in Frage
stellen sollte. Es stehen sich lediglich zwei nicht in allen Teilen
übereinstimmende Betrachtungsweisen gegenüber, ohne dass von offensichtlicher
Unrichtigkeit derjenigen des Zentrums F.________ gesprochen werden könnte. Der
Vorinstanz kam im Rahmen ihrer Beweiswürdigung die Aufgabe zu, darüber zu
befinden. Davon, dass ihre diesbezügliche Erkenntnis der Aktenlage
widersprechen, offensichtlich den Ermessensspielraum verletzen und daher als
willkürlich gelten sollte, kann keine Rede sein.

3.3.2. Dasselbe gilt hinsichtlich der Beurteilung der psychiatrischen Befunde.
Weshalb die psychiatrische Beurteilung im Zentrum F.________ nicht
nachvollziehbar sein sollte, ist jedenfalls nicht ersichtlich. Die Vorinstanz
hat sich damit ausführlich auseinandergesetzt und auch darauf hingewiesen, dass
der Psychiater Dr. med. E.________ vom Zentrum F.________ nebst seiner eigenen
Charakterisierung der psychischen Problematik des Beschwerdeführers als leichte
depressive Episode mit Akzentuierung narzisstischer Persönlichkeitszüge
abweichende Diagnosestellungen, welche andere Ärztinnen und Ärzte in Betracht
gezogen haben - so namentlich eine posttraumatische Belastungsstörung, eine
dissoziative Sensibilitäts- und Empfindungsstörung, eine Somatisierungsstörung
und eine Anpassungsstörung mit gemischter Störung von Gefühlen und
Sozialverhalten -, mit einleuchtender Begründung ausschliessen konnte. Auch
insoweit ist das Abstellen auf die Beurteilung des Zentrums F.________ unter
diesen Umständen nicht mit einer offensichtlich unrichtigen
Sachverhaltsfeststellung verbunden oder sonst wie rechtswidrig.

3.3.3. Was die behauptete Borreliose-Problematik anbelangt, ist im
Verlaufsbericht der Psychiaterin Frau Dr. med. G.________, vom 20. Februar 2013
- also deutlich nach Erstattung des Gutachtens des Zentrums F.________ vom 15.
Juni 2011 zwar von chronischen Borreliose-Symptomen die Rede. Wie das kantonale
Gericht indessen festgehalten hat, spricht diese Ärztin lediglich von einem
Verdacht, während Dr. med. H.________ ein solches Leiden als
Differenzialdiagnose erwähne und Dr. med. I.________ vom Regionalen Ärztlichen
Dienst (RAD) am 14. März 2013 den Nachweis einer Borreliose sogar ausdrücklich
verneinte. Auf diese ärztlichen Äusserungen hat die Vorinstanz - worauf
verwiesen wird - im angefochtenen Entscheid Bezug genommen und gestützt darauf
die Annahme eines auf einen Zeckenbiss - an einen solchen vermag sich der
Beschwerdeführer nicht zu erinnern - zurückzuführenden Borrelioseleidens
verworfen. Einer Rüge im Sinne von Art. 105 Abs. 2 BGG kann auch in diesem
Punkt kein Erfolg beschieden sein.

3.4. Eine Verletzung der sich aus Art. 6 Ziff. 1 EMRK ergebenden Garantie auf
ein korrektes und faires Verfahren wird in der Beschwerdeschrift zwar geltend
gemacht, aber nicht begründet, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.

4. 
Die Beschwerde wird unter Verweis auf den vorinstanzlichen Entscheid (Art. 109
Abs. 3 BGG) als offensichtlich unbegründet im vereinfachten Verfahren nach Art.
109 Abs. 2 lit. a BGG - ohne Durchführung eines Schriftenwechsels (Art. 102
Abs. 1 und 3 BGG) - abgewiesen. Die Gerichtskosten (Art. 65 Abs. 1 und Abs. 4
lit. a BGG) sind vom Beschwerdeführer als unterliegender Partei zu tragen (Art.
66 Abs. 1 BGG). Da das ergriffene Rechtsmittel angesichts der umfassenden,
gründlichen und überzeugenden Begründung des vorinstanzlichen Entscheids von
Anfang an aussichtslos war, ist eine der gemäss Art. 64 Abs. 1 BGG
erforderlichen Voraussetzungen für die beantragte Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege nicht erfüllt, weshalb diesem Begehren nicht entsprochen werden
kann.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 26. März 2015

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Krähenbühl

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