Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.49/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_49/2015

Urteil vom 14. Oktober 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiberin Berger Götz.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch B.________,
Mitarbeiter Travail.Suisse,
Beschwerdeführer,

gegen

Kantonales Arbeitsamt Schaffhausen, Mühlentalstrasse 105, 8200 Schaffhausen,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosenentschädigung),

Beschwerde gegen den Entscheid des
Obergerichts des Kantons Schaffhausen
vom 6. Januar 2015.

Sachverhalt:

A. 
Der am 17. Oktober 1951 geborene A.________ war von August bis Dezember 2009,
von März bis Dezember 2010 und von März 2011 bis Dezember 2012 für die
Einzelfirma C.________ als Chauffeur tätig gewesen. Dazwischen meldete er sich
jeweils bei der Arbeitslosenversicherung zum Bezug von Arbeitslosentaggeldern
an. Die letzten Rahmenfristen für den Leistungsbezug dauerten vom 1. Dezember
2008 bis 30. November 2010 und vom 3. Januar 2011 bis 2. Januar 2013. Aufgrund
der erneuten Arbeitslosigkeit anfangs 2013 wurde eine neue Rahmenfrist für den
Leistungsbezug vom 3. Januar 2013 bis 31. Oktober 2016 eröffnet. Nach
Aufforderung der Kantonalen Amtsstelle für Arbeitslosenversicherung
(nachfolgend: KAST) unterschrieb A.________ am 18. Januar 2013 das Merkblatt
"Arbeitsbemühungen bei Saisontätigkeit", in welchem unter anderem festgehalten
wird, dass Saisonangestellte während des ganzen Jahres eine Stelle suchen
müssten, wobei Ziel der Arbeitsbemühungen sei, eine Ganzjahresstelle oder eine
ergänzende feste Saisonstelle zu finden. Mit unbefristetem Anstellungsvertrag
vom 18. Februar 2013 liess er sich ab 1. März 2013 wiederum als Chauffeur bei
der Einzelfirma C.________ verpflichten. Der Arbeitgeber kündigte das
Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 30. Januar 2014 per 28. Februar 2014. Als
Kündigungsgrund wurde - wie schon im Kündigungsscheiben vom 30. Oktober 2012 -
die stark reduzierte Arbeit während der Wintersaison angegeben. Nachdem er sich
am 1. März 2014 wieder zur Arbeitsvermittlung und zum Bezug von
Arbeitslosenentschädigung angemeldet hatte, stellte die KAST mit Verfügung vom
25. März 2014 fest, dass er ab 1. März 2014 nicht vermittlungsfähig sei. Daran
hielt sie auf Einsprache hin fest (Einspracheentscheid vom 25. April 2014).

B. 
Das Obergericht des Kantons Schaffhausen wies die dagegen erhobene Beschwerde
ab.

C. 
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
mit dem Antrag, die Vermittlungsfähigkeit sei zu bejahen und die KAST sei zu
verpflichten, die ihm zustehenden Arbeitslosentaggelder nachzuzahlen, bzw.
alles vorzukehren, dass die blockierten Taggelder sofort ausbezahlt werden
könnten, "alle ihm durch diesen Fehlentscheid entstandenen Kosten zu ersetzen"
und eine Parteientschädigung von mindestens Fr. 1'600.- (für Kreditbeschaffung,
Rechtsvertretung und zusätzliche Krankheitskosten etc.) auszurichten.
Die KAST schliesst auf Abweisung der Beschwerde und orientiert im Übrigen
darüber, dass die Vermittlungsfähigkeit für die Zeit ab 1. September 2014
bejaht werde. Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) verzichtet auf eine
Vernehmlassung.
A.________ nimmt mit Eingabe vom 11. Mai 2015 zu den Vorbringen der KAST
Stellung.

Erwägungen:

1. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter
Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1
und 2 BGG), nur die geltend gemachten Vorbringen, falls allfällige weitere
rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 138 I 274 E. 1.6 S.
280 mit Hinweis). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG) und kann deren
Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich
unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht
(Art. 105 Abs. 2 BGG).

2.

2.1. Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf
Arbeitslosenentschädigung ist die Vermittlungsfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 lit. f
AVIG). Gemäss Art. 15 Abs. 1 AVIG ist eine arbeitslose Person
vermittlungsfähig, wenn sie bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine
zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen. Zur
Vermittlungsfähigkeit gehört demnach nicht nur die Arbeitsfähigkeit im
objektiven Sinn, sondern subjektiv auch die Bereitschaft, die Arbeitskraft
entsprechend den persönlichen Verhältnissen während der üblichen Arbeitszeit
einzusetzen (BGE 125 V 51 E. 6a S. 58). Der Begriff der Vermittlungsfähigkeit
als Anspruchsvoraussetzung schliesst graduelle Abstufungen aus. Entweder ist
die versicherte Person vermittlungsfähig, insbesondere bereit, eine zumutbare
Arbeit (im Umfang von mindestens 20 % eines Normalarbeitspensums; vgl. Art. 5
AVIV und BGE 120 V 385 E. 4c/aa S. 390) anzunehmen, oder nicht (BGE 136 V 95 E.
5.1 S. 97).

2.2. Ein wesentliches Merkmal der Vermittlungsbereitschaft ist die Bereitschaft
zur Annahme einer Dauerstelle als Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin; dazu genügt
die Willenshaltung oder die bloss verbal erklärte Vermittlungsbereitschaft
nicht ( THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches
Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Soziale Sicherheit, 2. Aufl. 2007, S. 2261 Rz.
270). Eine versicherte Person, welche bewusst nur saisonale Arbeitsverhältnisse
eingeht und deren Arbeitsbemühungen sich stets auf zeitlich befristete Stellen
beschränken, gilt nach der Rechtsprechung als vermittlungsunfähig. Die
bisherigen Arbeitsbemühungen können Aufschluss über die subjektive Bereitschaft
geben, Einkommenseinbussen während der Übergangszeit zu vermeiden (ARV 2013 S.
347, 8C_1030/2012 E. 2).

3.

3.1. Das kantonale Gericht ist der Ansicht, der Versicherte habe aufgrund
seiner bisherigen Erfahrungen mit seinem letzten Arbeitgeber bei
Vertragsunterzeichnung vom 18. Februar 2013 nicht ohne Weiteres mit einer
ganzjährigen Erwerbstätigkeit rechnen können. Denn er arbeite seit August 2009
im selben Betrieb, wobei sein Arbeitsverhältnis jeweils in der Wintersaison
aufgelöst worden sei, ausser im Jahr 2009, als der Vertrag ohnehin befristet
gewesen sei, und im Winter 2011/2012, als ausnahmsweise die Kündigung erst auf
Ende 2012 ausgesprochen worden sei. Zur Vermeidung von Unterbrüchen in der
Beschäftigung während der auftragsarmen Zwischensaison hätte er darum alles
unternehmen müssen, um rechtzeitig eine "faktische Dauerstelle" zu finden.
Darauf habe ihn die RAV-Beraterin anlässlich des Beratungsgesprächs vom 18.
Januar 2013 hingewiesen, als er ihr mitgeteilt habe, dass er voraussichtlich
wieder für die Einzelfirma C.________ tätig sein könne. Gleichzeitig habe sie
ihm das Formular betreffend Arbeitsbemühungen bei Saisontätigkeit ausgehändigt
und detailliert erläutert. Dementsprechend habe der Beschwerdeführer spätestens
ab diesem Zeitpunkt gewusst, dass ein künftiger formell unbefristeter Vertrag
desselben Arbeitgebers gleich behandelt werde wie ein Saisonvertrag. Mithin
habe er auch gewusst, dass er trotz einer neuen festen Anstellung beim gleichen
Arbeitgeber weiterhin Arbeitsbemühungen hätte tätigen und belegen müssen. Für
den massgebenden Zeitraum liege einzig die Bewerbung vom 2. Dezember 2013 vor.
Somit habe er sich offenbar ungenügend darum bemüht, rechtzeitig eine
Dauerstelle zu finden. Dadurch habe er einen Lohnausfall bewusst in Kauf
genommen. Ein solcher sei aber nicht Jahr für Jahr von der
Arbeitslosenversicherung zu tragen. Damit sei die Vermittlungsfähigkeit zu
Recht verneint worden. Im Übrigen sei diese schon mit Verfügung vom 15. Februar
2010 geprüft und damals noch bejaht worden. Bereits zu diesem Zeitpunkt sei er
angehalten worden, sich in Zukunft während des ganzen Jahres sorgfältig um ein
lückenloses Arbeitsverhältnis bzw. lückenlose Arbeitsverhältnisse zu bemühen
und dies bei einer allfälligen erneuten Arbeitslosigkeit rechtsgenüglich zu
belegen. Dass er lediglich 31 Taggelder bezogen habe, sei noch kein Grund zur
Annahme seiner Vermittlungsfähigkeit. Entgegen seiner Ansicht habe er auch
nicht mit einer Verfügung auf seine Pflichten hingewiesen werden müssen, zumal
er im Beratungsgespräch und mittels des unterzeichneten Formulars betreffend
Arbeitsbemühungen bei Saisontätigkeit über seine Pflichten informiert worden
sei.

3.2.

3.2.1. Soweit der Versicherte vorbringt, er habe mit seiner Erwerbstätigkeit
vom 1. März 2013 bis Ende Februar 2014 die Anspruchsvoraussetzungen zum
neuerlichen Bezug von Arbeitslosentaggeldern erfüllt, bezieht er sich
offensichtlich auf die Beitragspflicht. Die Erfüllung der Beitragspflicht war
im Verlauf des vorliegenden Verfahrens allerdings nie umstritten, weil sich die
Rahmenfrist für den Leistungsbezug gemäss Art. 27 Abs. 3 AVIG in Verbindung mit
Art. 41b Abs. 1 und 2 AVIV bis zum Ende des der Ausrichtung der AHV-Rente
vorangehenden Monats erstreckt. Die letzte beitragspflichtige Beschäftigung des
Versicherten könnte somit bezüglich der Rahmenfristen nur dann ins Gewicht
fallen, wenn der Taggeldhöchstanspruch ausgeschöpft wäre (Art. 41b Abs. 3
AVIV). Die Kasse hat die Leistungsrahmenfrist aufgrund des bereits bei der
letzten Anmeldung zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung fortgeschrittenen
Alters des Beschwerdeführers nach Massgabe von Art. 41b Abs. 2 AVIV auf den
Zeitraum vom 3. Januar 2013 bis 31. Oktober 2016 festgesetzt. Soweit sich der
Beschwerdeführer auf seine Schwierigkeiten beruft, in seinem Alter noch eine
Dauerstelle zu finden, ist ihm entgegenzuhalten, dass gerade mit der
Verlängerung der Rahmenfrist für den Leistungsbezug älteren Personen, deren
Vermittlung im Sinne von Art. 27 Abs. 3 AVIG allgemein oder aus Gründen des
Arbeitsmarktes unmöglich oder stark erschwert ist, der Bezug von
Arbeitslosentaggeldern erleichtert werden soll. Dies ändert allerdings nichts
daran, dass neben der Beitragszeit auch weitere Voraussetzungen, so unter
anderem die Vermittlungsfähigkeit, gegeben sein müssen, damit ein Anspruch auf
Arbeitslosenentschädigung bejaht werden kann. Aus dem Umstand, dass die
Beitragszeit erfüllt ist, ergibt sich aber entgegen der Auffassung des
Beschwerdeführers nicht schon ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, da
letzterer unter anderem auch Vermittlungsfähigkeit voraussetzt.

3.2.2. Zu berücksichtigen ist vorliegend, dass der Beschwerdeführer innerhalb
der laufenden Rahmenfrist für den Leistungsbezug (3. Januar 2013 bis 31.
Oktober 2016) am 1. März 2014 erneut arbeitslos wurde. Der Lohn aus der vom 1.
März 2013 bis 28. Februar 2014 dauernden Tätigkeit bei der Einzelfirma
C.________ konnte entgegen seiner Ansicht nicht als Zwischenverdienst
angerechnet werden, weil es sich um zumutbare Arbeit handelte, welche keinen
Anspruch auf Kompensationszahlungen auslöste. Mit Stellenantritt am 1. März
2013 war die Arbeitslosigkeit damit (vorerst) beendet. Nicht übersehen werden
darf, dass das letzte Arbeitsverhältnis vor Eintritt der ursprünglichen
Arbeitslosigkeit, die zur Eröffnung der neuen Rahmenfrist für den
Leistungsbezug vom 3. Januar 2013 bis 31. Oktober 2015 führte, von März 2011
bis Dezember 2012 - ohne Unterbruch in den Wintermonaten 2011/2012 - gedauert
hatte. Die erneute Anstellung bei der Einzelfirma C.________ auf den 1. März
2013 fällt in eine laufende Rahmenfrist für den Leistungsbezug. Hätte der
Versicherte diese Stelle nicht angenommen, so hätte ihm dies - mit Blick auf
das Fehlen anderer Erwerbsmöglichkeiten zu jenem Zeitpunkt - als Verletzung der
Schadenminderungspflicht entgegengehalten werden können. Mit der Annahme der
Stelle hat er alles getan, um seine Arbeitslosigkeit zu beenden. Dass die
Anstellung zu einem späteren Zeitpunkt wieder aufgelöst worden ist, darf ihm
unter diesen Umständen nicht in dem Sinne zum Nachteil gereichen, dass ihm die
Vermittlungsfähigkeit abgesprochen wird. Zudem kann keineswegs davon
ausgegangen werden, dass der Versicherte bewusst Unterbrüche in der
Erwerbstätigkeit in Kauf genommen hätte, denn er hatte sich sowohl Ende 2012/
anfangs 2013 wie auch ab Februar 2014 stets ernsthaft um andere Stellen bemüht.
Mit Blick auf sein Alter lassen sich seine Schwierigkeiten, eine Dauerstelle
bei einem anderen Arbeitgeber zu finden, durchaus nachvollziehen. Für die
Annahme fehlender Vermittlungsbereitschaft aufgrund ungenügender Stellensuche
bedarf es besonders qualifizierter Umstände (ARV 1996/97 Nr. 19 S. 98 mit
Hinweisen, C 161/96, und Urteil 8C_931/2011 vom 24. Juli 2012 E. 2), welche
hier nicht vorliegen. Es kann keine Rede davon sein, dass der Beschwerdeführer
die Arbeitslosigkeit bewusst und tatenlos in Kauf genommen hätte. Da die dem
vorinstanzlichen Entscheid zugrunde liegenden Sachverhaltsfeststellungen
insoweit offensichtlich falsch sind, ist das Bundesgericht daran nicht gebunden
(E. 1 hiervor).

3.3. Die Angelegenheit geht an die Beschwerdegegnerin zurück, damit sie, bzw.
nach der Zuständigkeitsordnung die Arbeitslosenkasse (vgl. Art. 81 Abs. 1 lit.
a AVIG), unter Berücksichtigung der bereits laufenden Rahmenfrist für den
Leistungsbezug eine Prüfung der übrigen Anspruchsvoraussetzungen vornehme und
alsdann über den Leistungsanspruch ab 1. März 2014 neu verfüge. Sollte ab
diesem Zeitpunkt grundsätzlich ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung
bestehen, so wird sich mit Blick darauf für die Kasse wohl die Frage stellen,
ob der Beschwerdeführer alles Zumutbare unternommen hat, um die für die Zeit ab
Januar 2014 möglicherweise voraussehbare Arbeitslosigkeit zu vermeiden.
Suchbemühungen im Hinblick auf Dauerstellen waren mit Blick darauf, dass das
Arbeitsverhältnis mit der Einzelfirma in den Jahren 2009, 2010 und 2012 jeweils
auf Ende Dezember endete, allerdings erst ab Oktober 2013 angebracht. Der
Versicherte kann nur eine Bewerbung im Monat Dezember 2013 und acht
Arbeitsbemühungen im Februar 2014 nachweisen. Eine Einstellung in der
Anspruchsberechtigung wegen ungenügender Arbeitsbemühungen im Sinne von Art. 30
Abs. 1 lit. c AVIG ist jedenfalls auch nach bejahter Vermittlungsfähigkeit noch
möglich. Denn bei der Frist des Art. 30 Abs. 3 letzter Satz AVIG handelt es
sich um eine Vollstreckungsfrist, welche nicht das Recht der Verwaltung zur
Festsetzung von Einstellungstagen beschlägt, sondern einzig die Vollstreckung
der Sanktion betrifft. Eine Einstellung kann daher auch nach Ablauf der
sechsmonatigen Vollstreckungsfrist verfügt werden, wenn der Vollzug der
Einstellung rechtzeitig innerhalb der Verwirkungsfrist von sechs Monaten
erfolgt, z.B. durch Nichtauszahlung der Taggelder in der fraglichen Periode (
BGE 114 V 350 E. 2b S. 352; THOMAS NUSSBAUMER, a.a.O., S. 2438 f. Rz. 864).

4. 
Das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen (Antrag, die KAST zu verpflichten, sofort
Taggelder auszubezahlen) wird mit der Ausfällung des vorliegenden Urteils
gegenstandslos, soweit es nicht ohnehin als Antrag in der Sache zu verstehen
ist.

5. 
Das Verfahren ist grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 62 BGG). Der in ihrem
amtlichen Wirkungskreis und nicht in ihrem eigenen Vermögensinteresse
handelnden Amtsstelle sind indessen keine Gerichtskosten aufzuerlegen (BGE 133
V 640 E. 4 S. 640 ff.; Art. 66 Abs. 4 BGG). Dem von einem Mitarbeiter der
Travail.Suisse vertretenen Beschwerdeführer steht eine reduzierte
Parteientschädigung zu (Art. 68 Abs. 2 BGG; vgl. Urteile 8C_928/2014 vom 5. Mai
2015 E. 7 und 9C_37/2009 vom 14. Mai 2009 E. 4).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des Obergerichts des
Kantons Schaffhausen vom 6. Januar 2015 und der Einspracheentscheid des
Kantonalen Arbeitsamts Schaffhausen vom 25. April 2014 werden aufgehoben und
die Sache wird ans Kantonale Arbeitsamt Schaffhausen zurückgewiesen, damit es
im Sinne der Erwägungen vorgehe. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Der Beschwerdegegner hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 2'000.- zu entschädigen.

4. 
Die Sache wird zur Neuverlegung der Parteientschädigung des vorangegangenen
Verfahrens an das Obergericht des Kantons Schaffhausen zurückgewiesen.

5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Schaffhausen und
dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 14. Oktober 2015
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz

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