Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.498/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_498/2015

Urteil vom 28. Dezember 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Nabold.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Urs Eschmann,
Beschwerdeführer,

gegen

Helsana Unfall AG,
Zürichstrasse 130, 8600 Dübendorf,
vertreten durch Helsana Versicherungen AG, Versicherungsrecht, 8081 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich
vom 27. Mai 2015.

Nach Einsicht
in die Zwischenverfügung der Helsana Unfall AG vom 14. Mai 2014, worin an einer
interdisziplinären Begutachtung von A.________ durch die Gutachterstelle des
medizinischen Abklärungsinstituts B.________ festgehalten wird,
in den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 27. Mai
2015, mit welchem die dagegen erhobene Beschwerde abgewiesen wurde,
in die hiegegen am 6. Juli 2015 eingereichte Beschwerde, mit welcher beantragt
wird, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung und des vorinstanzlichen
Entscheids sei die Helsana Unfall AG anzuweisen, die bisherigen Gutachter mit
einer Verlaufs- bzw. Schlussbegutachtung zu beauftragen, eventualiter sei
festzustellen, dass die vorgesehenen Experten des medizinischen
Abklärungsinstituts B.________ in Ausstand zu treten hätten,

in Erwägung,
dass es sich beim Anfechtungsobjekt um einen Zwischenentscheid im Sinne von
Art. 92 f. BGG handelt, folgt doch die Qualifikation des angefochtenen
Gerichtsentscheids der Rechtsnatur des Anfechtungsobjekts im kantonalen Prozess
(BGE 138 V 271 E. 2.1 S. 277; 133 V 477 E. 4.2 S. 481),
dass gerichtliche Zwischenentscheide, die sich mit Verfügungen des Invaliden-
oder des Unfallversicherers über die Einholung von medizinischen Gutachten
befassen, vor Bundesgericht nur dann selbstständig anfechtbar sind, wenn sie
den (formellen) Ausstand einer sachverständigen Person betreffen (Art. 92 Abs.
1 BGG; BGE 138 V 318; 271),
dass somit die Rüge, bei der angeordneten Begutachtung durch das medizinische
Abklärungsinstitut B.________ handle es sich um eine unzulässige "second
opinion", im vorliegenden Verfahrensstadium nicht zu hören ist,
dass die formelle Ablehnung eines Sachverständigen regelmässig nicht allein mit
strukturellen Umständen begründet werden kann, wie sie in BGE 137 V 210
behandelt worden sind (BGE 138 V 271 E. 2.2 S. 277; vgl. auch Urteil 8C_599/
2014 vom 18. Dezember 2015 E. 3.2),
dass es sich bei dem gegen die vorgesehenen Experten Vorgebrachten lediglich um
solche strukturellen Umstände handelt,
dass sich damit die Beschwerde als offensichtlich unzulässig erweist, weshalb
darauf im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht
einzutreten ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführer die Gerichtskosten
zu tragen hat (Art. 66 Abs. 1 BGG),

erkennt die Präsidentin:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 28. Dezember 2015
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Nabold

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