I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.497/2015
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Wichtiger Hinweis: Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren. Zurück zur Einstiegsseite Drucken Grössere Schrift Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal [8frIR2ALAGK1] {T 0/2} 8C_497/2015 Urteil vom 7. August 2015 I. sozialrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Ursprung, als Einzelrichter, Gerichtsschreiber Krähenbühl. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer, gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Unfallversicherung, Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 1. Juni 2015. Nach Einsicht in die Verfügung der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) vom 30. März 2015, womit eine Begutachtung des Versicherten A.________ durch die MEDAS vorgesehen wurde, in die dagegen erhobene Beschwerde, in den darauf folgenden Nichteintretensentscheid des Kantonsgerichts Luzern vom 1. Juni 2015, in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, welche A.________ dem Bundesgericht am 3. Juli 2015 persönlich überbracht hat, in Erwägung, dass es sich beim vorinstanzlichen Entscheid um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG handelt, welcher beim Bundesgericht nur unter den in Art. 93 Abs. 1 BGG genannten Voraussetzungen angefochten werden kann, dass der Beschwerdeführer keinen solchen Grund geltend macht, dass ein solcher auch nicht ersichtlich ist, der Versicherte vielmehr gegen den Endentscheid in der Sache wird Beschwerde führen können (Art. 93 Abs. 3 BGG), dass daher die Beschwerde offensichtlich unzulässig ist und darauf nicht eingetreten werden kann, dass die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers, soweit sie den Anforderungen an die Begründungspflicht überhaupt zu genügen vermögen (Art. 42 BGG), zu keiner anderen Betrachtungsweise führen, dass von der Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren umständehalber abzusehen ist (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG), dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG zu entscheiden ist, wobei die Abteilungspräsidentin oder der von ihr gemäss Art. 108 Abs. 2 BGG betraute Einzelrichter zuständig ist, erkennt das Bundesgericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern, 3. Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. Luzern, 7. August 2015 Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Einzelrichter: Ursprung Der Gerichtsschreiber: Krähenbühl Navigation Neue Suche ähnliche Leitentscheide suchen ähnliche Urteile ab 2000 suchen Drucken nach oben