Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.497/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_497/2015

Urteil vom 7. August 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiber Krähenbühl.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 1. Juni 2015.

Nach Einsicht
in die Verfügung der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) vom 30.
März 2015, womit eine Begutachtung des Versicherten A.________ durch die MEDAS
vorgesehen wurde,
in die dagegen erhobene Beschwerde,
in den darauf folgenden Nichteintretensentscheid des Kantonsgerichts Luzern vom
1. Juni 2015,
in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten,
welche   A.________ dem Bundesgericht am 3. Juli 2015 persönlich überbracht
hat,

in Erwägung,
dass es sich beim vorinstanzlichen Entscheid um einen Zwischenentscheid im
Sinne von Art. 93 BGG handelt, welcher beim Bundesgericht nur unter den in Art.
93 Abs. 1 BGG genannten Voraussetzungen angefochten werden kann,
dass der Beschwerdeführer keinen solchen Grund geltend macht,
dass ein solcher auch nicht ersichtlich ist, der Versicherte vielmehr gegen den
Endentscheid in der Sache wird Beschwerde führen können (Art. 93 Abs. 3 BGG),
dass daher die Beschwerde offensichtlich unzulässig ist und darauf nicht
eingetreten werden kann,
dass die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers, soweit sie den
Anforderungen an die Begründungspflicht überhaupt zu genügen vermögen (Art. 42
BGG), zu keiner anderen Betrachtungsweise führen,
dass von der Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren
umständehalber abzusehen ist (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG),
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG
zu entscheiden ist, wobei die Abteilungspräsidentin oder der von ihr gemäss
Art. 108 Abs. 2 BGG betraute Einzelrichter zuständig ist,

erkennt das Bundesgericht:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern, 3. Abteilung, und
dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 7. August 2015
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Ursprung

Der Gerichtsschreiber: Krähenbühl

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