Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.496/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_496/2015

Urteil vom 16. September 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Departement Gesundheit und Soziales des Kantons Aargau, Kantonaler
Sozialdienst, Obere Vorstadt 3, 5001 Aarau,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 3.
Kammer, vom 23. Juni 2015.

Nach Einsicht
in die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 14. April 2015,
mit welcher A.________ im Verfahren WBE.2015.151 zur Bezahlung des
Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 600.- innert grundsätzlich nicht
erstreckbarer Frist von 10 Tagen verpflichtet wurde,
in den Entscheid des Bundesgerichts 8C_371/2015 vom 5. Juni 2015, mit welchem
auf die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde nicht eingetreten wurde,
in die daraufhin ergangene Verfügung des Verwaltungsgerichts vom 23. Juni 2015,
mit welcher A.________ zur Bezahlung des mit Verfügung vom 14. April 2015
festgesetzten Kostenvorschusses eine letzte, nicht erstreckbare Frist von 10
Tage ab Zustellung der Verfügung angesetzt wurde,
in die dagegen erhobene Beschwerde vom 1. Juli 2015,

in Erwägung,
dass in prozessualer Hinsicht unter anderem darum ersucht wird, die
Angelegenheit unter Ausschluss der am ersten Entscheid mitwirkenden Personen zu
beurteilen,
dass indessen ein allein damit begründetes Ausstandsbegehren, das
Gerichtsmitglied und der Gerichtsschreiber hätten bereits beim ersten Entscheid
mitgewirkt, sich als unzulässig erweist (Art. 34 Abs. 2 BGG; BGE 105 Ib 301 E.
1c S. 304),
dass das erneut beim Bundesgericht angestrengte Verfahren nicht dazu dienen
kann, allenfalls im ersten Verfahren Versäumtes nachzuholen,
dass der Rechtsmitteleinleger nichts vorbringt, das er nicht bereits im ersten
Verfahren hätte vorbringen können bzw. vorgebracht hat,
dass sich die Beschwerde dergestalt als offensichtlich unzulässig erweist,
weshalb darauf im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG und
in unveränderter Besetzung nicht einzutreten ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG derweil nochmals umständehalber
auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, womit auch das Gesuch um
Gerichtskostenbefreiung keiner weiteren Erörterung bedarf,

erkennt die Präsidentin:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 3.
Kammer, und der Gemeinde Reinach schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 16. September 2015
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel

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