Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.494/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]          
8C_494/2015 {T 0/2}     

Urteil vom 27. Juli 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Batz.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Aargau,
Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom
12. Mai 2015.

Nach Einsicht
in die Beschwerde des A.________ vom 3. Juli 2015 (Poststempel) gegen den
Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 12. Mai 2015,
in die beigezogenen Akten der Vorinstanz,

in Erwägung,
dass eine Beschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG u. a.
die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt; dies setzt voraus, dass konkret auf die für das Ergebnis des
angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz eingegangen
und im Einzelnen aufgezeigt wird, welche Vorschriften bzw. Rechte und weshalb
sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 und 134
II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.),

dass im vorliegenden Fall die Eingabe des Beschwerdeführers vom 3. Juli 2015
den vorgenannten Erfordernissen offensichtlich nicht gerecht wird, da sie sich
mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen
der Vorinstanz - insbesondere bezüglich der nicht erfolgten Glaubhaftmachung
einer im relevanten Vergleichszeitraum (27. Oktober 2011 bis 23. September
2014) eingetretenen Verschlechterung des Gesundheitszustandes - nicht in einer
den gesetzlichen Anforderungen an die Begründungspflicht genügenden Weise
auseinandersetzt, wobei in diesem Zusammenhang auch zu berücksichtigen ist,

dass sich die Begründung der beim Bundesgericht eingereichten Rechtsschrift nur
in wenigen untergeordneten Punkten von der Eingabe, welche der Beschwerdeführer
schon vor dem kantonalen Versicherungsgericht eingereicht hat, unterscheidet (
BGE 134 II 244 E. 2.1 ff. S. 245 ff.), und die materiellen Ausführungen
praktisch  wortwörtlich der bereits vor dem erstinstanzlichen Gericht
eingereichten Beschwerde entsprechen, ohne sich mit den vorinstanzlichen
Erwägungen in hinreichend substanziierter Weise zu befassen (vgl. statt vieler:
Urteile 8C_158/2015 vom 20. März 2015, 8C_567/2014 vom 14. Oktober 2014 und
8C_9/2012 vom 31. Januar 2012),

dass hieran auch die wenigen eingefügten Zusätze, insbesondere die nicht
substanziierten Vorbringen bezüglich einer Verletzung verfassungsmässiger
Rechte, nichts zu ändern vermögen, da jedenfalls auch damit nicht in genügender
Weise aufgezeigt wird, inwiefern die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid eine
Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG begangen resp. - soweit überhaupt
beanstandet - den Sachverhalt gemäss Art. 97 Abs. 1 BGG qualifiziert unrichtig
oder als auf einer Rechtsverletzung beruhend festgestellt haben sollte,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die
Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG
auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt die Präsidentin:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau
und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 27. Juli 2015

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Batz

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