Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.492/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]          
8C_492/2015 {T 0/2}     

Urteil vom 17. November 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiber Grunder.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Rohrer,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Aargau, Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom
12. Mai 2015.

Sachverhalt:

A. 
Der 1961 geborene A.________ betreibt seit 1997 als Selbständigerwerbender ein
Lebensmittelgeschäft. Am 27. Januar 2010 meldete er sich wegen massiver
Rückenprobleme mit starken Schmerzen zum Leistungsbezug bei der
Invalidenversicherung an. Die IV-Stelle des Kantons Aargau klärte die
beruflichen (worunter Erfolgsrechnungen des Betriebs des Versicherten sowie
Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende vom 22. Juni 2010) und
medizinischen Verhältnisse ab. Laut Untersuchungsbericht der dipl. med.
B.________, Fachärztin für Orthopädie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), vom
13. Juni 2013 litt der Versicherte im Wesentlichen an einem chronischen
lumboradikulären Schmerzsyndrom sowie erheblichen schmerzbedingten
Bewegungseinschränkungen des rechten Hüftgelenks, weswegen er keine Lasten über
5 kg mehr zu tragen oder zu heben vermochte und darauf angewiesen war, die
Arbeit abwechselnd im Sitzen, Stehen und Laufen ohne repetitives Bücken
verrichten zu können, wobei alle zwei Stunden eine Pause von 30 Minuten
eingelegt werden sollte; insgesamt ergab sich eine Arbeitsfähigkeit in der
angestammten Tätigkeit von 3 mal 2 Stunden mit einer zusätzlichen
Leistungsminderung von 20 % aufgrund der muskulär bedingten Verlangsamung. Nach
durchgeführtem Vorbescheidverfahren verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf
Invalidenrente mangels leistungsbegründenden Invaliditätsgrades (Verfügung vom
23. Juni 2014).

B. 
Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons
Aargau ab (Entscheid vom 12. Mai 2015).

C. 
Mit Beschwerde lässt A.________ beantragen, unter Aufhebung des
vorinstanzlichen Entscheids sei ihm eine ganze Invalidenrente zuzusprechen;
eventualiter sei die Angelegenheit zur Berechnung des Rentenanspruchs an die
Vorinstanz zurückzuweisen.

Das Bundesgericht führt keinen Schriftenwechsel durch.

Erwägungen:

1.

1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die
Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung
des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist
oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die
Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann
(Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt
zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann
die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder
ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung
im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).

1.2. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten
Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine
Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann
sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung
abweisen (BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Immerhin prüft das Bundesgericht,
unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art.
42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die
rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 133 II 249 E. 1.4.1
S. 254).

1.3. Der vom Beschwerdeführer aufgelegte Bericht des Spitals C.________ vom 13.
Juli 2015, wonach neu eine rechts paramedian sequestrierte Diskushernie auf
Höhe der Lendenwirbelkörper 4/5 erkannt werden konnte, stellt fraglos ein nach
Art. 99 Abs. 1 BGG unzulässiges Beweismittel dar, das im vorliegenden Verfahren
nicht berücksichtigt werden darf. Der Beschwerdeführer leitet denn auch zu
Recht daraus keine Weiterungen ab.

2.

2.1. Gemäss Art. 16 ATSG wird für die Bestimmung des Invaliditäts-grades das
Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität
(...) durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage
erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen
könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Der Einkommensvergleich hat in
der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen
Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander
gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der
Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen
ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der
im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen
Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. Lassen sich die beiden
hypothetischen Erwerbseinkommen nicht zuverlässig ermitteln oder schätzen, so
ist in Anlehnung an die spezifische Methode für Nichterwerbstätige ein
Betätigungsvergleich anzustellen und der Invaliditätsgrad nach Massgabe der
erwerblichen Auswirkungen der verminderten Leistungsfähigkeit in der konkreten
erwerblichen Situation zu bestimmen. Der grundsätzliche Unterschied des
ausserordentlichen Bemessungsverfahrens zur spezifischen Methode besteht darin,
dass die Invalidität nicht unmittelbar nach Massgabe des Betätigungsvergleichs
als solchem bemessen wird. Vielmehr ist zunächst anhand des
Betätigungsvergleichs die leidensbedingte Behinderung festzustellen; sodann
aber ist diese im Hinblick auf ihre erwerbliche Auswirkung besonders zu
gewichten. Eine bestimmte Einschränkung im funktionellen Leistungsvermögen
eines Erwerbstätigen kann zwar, braucht aber nicht notwendigerweise eine
Erwerbseinbusse gleichen Umfangs zur Folge zu haben. Wollte man bei
Erwerbstätigen ausschliesslich auf das Ergebnis des Betätigungsvergleichs
abstellen, so wäre der gesetzliche Grundsatz verletzt, wonach bei dieser
Kategorie von Versicherten die Invalidität nach Massgabe der Erwerbsunfähigkeit
zu bestimmen ist (ausserordentliches Bemessungsverfahren; BGE 128 V 29 E. 1 S.
30 mit Hinweisen).

2.2. Nach der Rechtsprechung folgt aus der sozialversicherungsrechtlichen
Schadenminderungspflicht (BGE 123 V 233 E. 3c mit Hinweisen), dass eine
versicherte Person unter Umständen so zu behandeln ist, wie wenn sie ihre
Tätigkeit als selbständig Erwerbende aufgäbe; d.h. sie hat sich im Rahmen der
Invaliditätsbemessung jene Einkünfte anrechnen zu lassen, welche sie bei
Aufnahme einer leidensangepassten unselbständigen Erwerbstätigkeit
zumutbarerweise verdienen könnte. Bei der Frage der Zumutbarkeit einer Aufgabe
der selbständigen Erwerbstätigkeit sind praxisgemäss die gesamten subjektiven
und objektiven Gegebenheiten des Einzelfalls zu berücksichtigen. Im Vordergrund
stehen bei den subjektiven Umständen die verbliebene Leistungsfähigkeit sowie
die weiteren persönlichen Verhältnisse, wie das Alter, die berufliche Stellung
und die Verwurzelung am Wohnort. Bei den objektiven Umständen sind insbesondere
der ausgeglichene Arbeitsmarkt und die noch zu erwartende Aktivitätsdauer
massgeblich (AHI 2001 S. 283, I 11/00 E. 5a/bb; Urteil I 15/05 des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts [heute: Schweizerisches Bundesgericht]
vom 18. Juli 2005 E. 6.1.2).

3.

3.1. Das kantonale Gericht hat festgestellt, dass der Versicherte über keine
berufliche Ausbildung verfüge und bevor er 1997 sein eigenes
Lebensmittelgeschäft eröffnet habe, sei er in der Landwirtschaft sowie im
Baugewerbe arbeitstätig gewesen. Entgegen seiner Auffassung seien grundsätzlich
auch Erwerbstätigkeiten ausserhalb des Detailhandels in Betracht zu ziehen.
Gemäss Tabelle TA1, Total, Anforderungsniveau 4, Männer, der Schweizerischen
Lohnstrukturerhebung (LSE) 2010 vermöchte der Versicherte - angepasst an die
verbliebene Arbeitsfähigkeit von 60 %, die betriebsübliche wöchentliche
Arbeitszeit und die Nominallohnentwicklung - bezogen auf das Jahr 2011 ein
Einkommen von Fr. 35'640.05 zu erzielen. Dieser Lohn liege deutlich über dem
ausweislich der Erfolgsrechnung des Jahres 2011 tatsächlich erwirtschafteten
Verdienst von Fr. 14'400.- (Gewinn plus Sozialversicherungsbeiträge). Bei
dieser Ausgangslage sei zu prüfen, ob dem Versicherten - wie die IV-Stelle
annahm - die Aufgabe seines Lebensmittelgeschäfts zugunsten einer lukrativeren
Tätigkeit als unselbständig Erwerbender zumutbar sei. Mit Jahrgang 1961 habe er
noch eine beträchtliche Aktivitätsdauer vor sich, weshalb es ihm insgesamt
betrachtet ohne Weiteres möglich sei, die verbliebene Arbeitsfähigkeit von 60 %
auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu verwerten. Da sowohl das Einkommen
mindernde (leidensbedingte Einschränkungen) als auch erhöhende (Alter,
Aufenthaltskategorie) Merkmale vorlägen, sei der geltend gemachte Abzug vom
Tabellenlohn gemäss BGE 126 V 75 allenfalls im Umfang von 10 %, nicht aber von
mindestens 20 % gerechtfertigt.

3.2.

3.2.1. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass das Lebensmittelgeschäft
seit Eintritt des Gesundheitsschadens, was die körperlich belastenden
Verrichtungen betraf, vor allem von seiner Ehefrau bewirtschaftet wurde. Damit
räumt er implizit ein, dass er den Betrieb mit seiner eigenen Arbeitskraft
nicht mehr aufrecht zu halten vermochte. Sein Einwand, keine selbständig
erwerbende Person, die älter als 50 Jahre sei, würde ohne Not sein Geschäft
aufgeben, trifft den entscheidenden Punkt nicht. Ausschlaggebend ist, wie die
Vorinstanz richtig erwogen hat, dass er mit dem Lebensmittelgeschäft - auch in
Berücksichtigung des erhöhten Arbeitseinsatzes der Ehefrau - kein Einkommen
mehr zu erzielen vermochte, mit dem er seine wirtschaftliche Existenz sichern
konnte. Daher war ihm zumutbar, die selbständige Erwerbstätigkeit zugunsten
einer unselbständigen aufzugeben. Weiter hat die Vorinstanz zu Recht
angenommen, dass der Versicherte auf dem ausgeglichenen (allgemeinen)
Arbeitsmarkt (vgl. Art. 16 ATSG; BGE 134 V 64 E. 4.2.1 S. 70 f.) Stellen
angeboten würden, die dem von dipl. med. B.________ formulierten
Anforderungsproil entsprächen (vgl. Untersuchungsbericht vom 13. Juni 2013).
Der Beschwerdeführer übersieht, dass der bei der Festlegung des
Invalideneinkommens zu unterstellende ausgeglichene Arbeitsmarkt gekennzeichnet
ist durch ein gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage nach
Arbeitskräften und er einen Fächer verschiedenster Tätigkeiten aufweist (BGE
110 V 273 E. 4b S. 276). Den nicht zu beanstandenden Erwägungen im
angefochtenen Entscheid hat das Bundesgericht im fraglichen Kontext nichts
beizufügen.

3.2.2.

3.2.2.1. Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage der Schweizerischen
Lohnstrukturerhebungen des Bundesamtes für Statistik ermittelt, ist der
entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der
Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale,
wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität
oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe
haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa S. 323) und je nach Ausprägung die
versicherte Person deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem
ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg
verwerten kann (BGE 126 V 75 E. 5b/aa in fine S. 80).

3.2.2.2. Die Frage nach der Höhe des im konkreten Fall grundsätzlich
angezeigten Abzuges vom Tabellenlohn ist eine Ermessensfrage. Deren
Beantwortung ist letztinstanzlicher Korrektur nur zugänglich, wo das kantonale
Gericht das Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat, also bei
Ermessensüberschreitung, -missbrauch oder -unterschreitung (vgl. zu diesen
Rechtsbegriffen BGE 137 V 71 E. 5.1 S. 73 mit Hinweisen; BGE 132 V 393 S. 399).

3.2.3. Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, inwiefern die Vorinstanz, die auf
die Verfügung der Verwaltung vom 23. Juni 2014 verwiesen hat, bei der
Festsetzung der Höhe des Abzuges vom Tabellenlohn ein Merkmal oder einen
bestimmten Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt hat. Das
Vorbringen, dass er während Jahren nicht als Angestellter gearbeitet hatte,
beschlägt das Kriterium der Dienstjahre, deren Bedeutung im privaten Sektor
abnimmt, je niedriger das Anforderungsniveau ist (BGE 126 V 75 E. 5a/cc S. 79;
SVR 2015 IV Nr. 1 S. 1, 8C_97/2014 E. 4.2), weshalb dieser Aspekt hier nicht
ins Gewicht fällt. Sodann mag zutreffen, dass sich die Merkmale des
Lebensalters und der Aufenthaltskategorie - entgegen der von der IV-Stelle in
der Verfügung vom 23. Juni 2014 vertretenen Auffassung - nicht
einkommenserhöhend, indessen aber auch nicht -mindernd auswirken. Richtig
festgehalten hatte die Verwaltung, dass die bescheidene Schulbildung und
berufliche Qualifikation sowie die mangelhaften Sprachkenntnisse bereits durch
die Verwendung der Tabellenlöhne im Anforderungsniveau 4 der LSE 2010 (einfache
und repetitive Tätigkeiten) abgegolten würden (vgl. dazu SVR 2015 IV Nr. 1 S.
1, 8C_97/2014 E. 4.2). Schliesslich trifft zwar das Vorbringen des
Beschwerdeführers zu, wonach praxisgemäss unter dem Titel Beschäftigungsgrad
dem Umstand Rechnung zu tragen ist, dass bei Männern statistisch gesehen
Teilzeitarbeit vergleichsweise weniger gut entlöhnt wird als eine
Vollzeittätigkeit (vgl. dazu SVR 2011 IV Nr. 37 S. 109, 9C_721/2010 E. 4.2 in
fine und E. 4.2.2 mit Hinweisen), indessen legt er nicht dar, inwiefern die
Vorinstanz diesen Aspekt bei dem ermessensweise festzusetzenden Abzug gemäss
BGE 126 V 75 vom Tabellenlohn in Missachtung des Willkürverbots
unberücksichtigt gelassen haben soll.

3.2.4. Wird das vom kantonalen Gericht ermittelte, vom Beschwerdeführer
explizit anerkannte Valideneinkommen (Fr. 48'092.90) in Beziehung gesetzt zu
dem um 10 % gemäss BGE 126 V 75 herabgesetzten Invalidenlohn (Fr. 32'076.-),
resultiert ein Invaliditätsgrad von 33 %, der keinen Anspruch auf eine
Invalidenrente begründet.

4. 
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei
aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

5. 
Dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist zum einen
stattzugeben, weil keine Anhaltspunkte bestehen, von der vom kantonalen Gericht
angenommenen Bedürftigkeit des Versicherten abzuweichen. Zum anderen ist die
Beschwerde an das Bundesgericht inhaltlich nicht als aussichtslos zu
bezeichnen, weshalb die anwaltliche Vertretung geboten war (Art. 64 Abs. 1 und
2 BGG). Dem Beschwerdeführer wird daher eine angemessene Entschädigung
zugesprochen (Art. 64 Abs. 2 Satz 2 BGG). Er wird indessen darauf hingewiesen,
dass er der Gerichtskasse Ersatz zu leisten hat, wenn er später dazu in der
Lage ist (Art. 64 Abs. 4 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und
Rechtsanwältin Claudia Rohrer wird als unentgeltliche Anwältin bestellt.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, indes
vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen.

4. 
Der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers wird aus der Bundesgerichtskasse
eine Entschädigung von Fr.1'400.- ausgerichtet.

5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau
und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 17. November 2015

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Grunder

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