Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.48/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_48/2015

Urteil vom 10. April 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Ursprung, Maillard,
Gerichtsschreiberin Schüpfer.

Verfahrensbeteiligte
Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich,
Brunngasse 6, 8400 Winterthur,
Beschwerdeführerin,

gegen

A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Marc Blumenfeld,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Arbeitslosenversicherung
(Einspracheverfahren; Parteientschädigung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich
vom 29. November 2014.

Sachverhalt:

A. 
Der 1964 geborene A.________ meldete sich am 18. Oktober 2013 bei der
Arbeitslosenversicherung zur Arbeitsvermittlung an und stellte Antrag auf
Arbeitslosenentschädigung ab dem 13. Oktober 2013. Mit Verfügung vom 12.
Dezember 2013 verneinte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich einen
Leistungsanspruch, da nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sei,
dass von der früheren Arbeitgeberin, der B.________ GmbH, tatsächlich
Lohnzahlungen erfolgt seien. A.________ liess dagegen, vertreten durch einen
Rechtsanwalt, Einsprache erheben und neben der Zusprechung von
Arbeitslosenentschädigung die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für
das Einspracheverfahren beantragen. Letzteres Begehren wies die
Arbeitslosenkasse mit Verfügung vom 27. März 2014 ab. Hingegen hiess sie mit
Einspracheentscheid vom 26. Mai 2014 den materiellen Antrag gut und bejahte
einen Anspruch des Versicherten auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 10.
Oktober 2013, falls die weiteren Voraussetzungen erfüllt seien. Gleichzeitig
hielt die Arbeitslosenkasse fest, eine Parteientschädigung für das
Einspracheverfahren werde nicht ausgerichtet.

B. 
A.________ erhob sowohl gegen die Verfügung vom 27. März 2014 als auch gegen
den Einspracheentscheid vom 26. Mai 2014 Beschwerde und verlangte eine
Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 9'207.90. Das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich vereinigte die Verfahren, hiess
die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 26. Mai 2014 in dem Sinne gut,
als dieser einen Anspruch auf Parteientschädigung verneint hatte, und sprach
dem Beschwerdeführer eine solche in der Höhe von Fr. 2'347.90 zu. Die
Beschwerde gegen die Verfügung vom 27. März 2014 wurde wegen
Gegenstandslosigkeit in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung ersatzlos
aufgehoben wurde. Dem Versicherten wurde eine Parteientschädigung von insgesamt
Fr. 3'834.- für die kantonalen Verfahren zugesprochen (Entscheid vom 29.
November 2014).

C. 
Die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich erhebt Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und stellt den Antrag, der
vorinstanzliche Entscheid sei vollständig aufzuheben; eventualiter seien die
zugesprochenen Entschädigungen angemessen zu reduzieren.
A.________ lässt auf Abweisung der Beschwerde schliessen, soweit darauf
einzutreten sei. Prozessual beantragt er die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im letztinstanzlichen Verfahren. Das Staatssekretariat für
Wirtschaft (SECO) verzichtet auf Vernehmlassung.

Erwägungen:

1. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann
wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das
Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz
festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann eine - für den Ausgang des
Verfahrens entscheidende (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG) - Sachverhaltsfeststellung
nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf
einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
Das Gericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft
indessen - unter Beachtung der Begründungspflicht in Beschwerdeverfahren (Art.
42 Abs. 1 und 2 BGG) - nur die geltend gemachten Rügen, sofern allfällige
weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 133 II 249 E.
1.4.1 S. 254).

2. 
Streitig und zu prüfen ist vorerst, ob der Beschwerdegegner im
Einspracheverfahren bei der Arbeitslosenkasse, in welchem er in materieller
Hinsicht obsiegte, Anspruch auf eine Parteientschädigung hatte.

2.1. Gemäss Art. 52 Abs. 3 Satz 2 ATSG werden im Einspracheverfahren in der
Regel keine Parteientschädigungen ausgerichtet. Hingegen hat der Einsprecher,
der im Falle des Unterliegens die unentgeltliche Verbeiständung beanspruchen
könnte, bei Obsiegen Anspruch auf eine Parteientschädigung (BGE 130 V 570 E.
2.1 f. S. 571 ff.).

2.2. Rechtsprechungsgemäss besteht im Einspracheverfahren, welches Elemente
eines streitigen Verfahrens aufweist, ein Anspruch auf unentgeltliche
Verbeiständung, soweit die Voraussetzungen der Bedürftigkeit der Partei, der
fehlenden Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren und die sachliche Gebotenheit
im konkreten Fall erfüllt sind (BGE 125 V 32 E. 2 S. 34 mit Hinweisen).
Hinsichtlich der sachlichen Gebotenheit der unentgeltlichen anwaltlichen
Verbeiständung im Einspracheverfahren sind die Umstände des Einzelfalls, die
Eigenheiten der anwendbaren Verfahrensvorschriften sowie die Besonderheiten des
jeweiligen Verfahrens zu berücksichtigen. Dabei fallen neben der Komplexität
der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts auch in der
Person des Betroffenen liegende Gründe in Betracht, wie etwa seine Fähigkeit,
sich im Verfahren zurechtzufinden ( SCHWANDER, Anmerkung zu BGE 122 I 8, in:
AJP 1996 S. 495). Falls ein besonders starker Eingriff in die Rechtsstellung
des Bedürftigen droht, ist die Verbeiständung grundsätzlich geboten,
andernfalls bloss, wenn zur relativen Schwere des Falls besondere tatsächliche
oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen der Gesuchsteller auf sich
alleine gestellt nicht gewachsen ist (BGE 130 I 182 E. 2.2 mit Hinweisen), und
wenn auch eine Verbeiständung durch Verbandsvertreter, Fürsorger oder andere
Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen nicht in Betracht fällt (BGE
125 V 34 E. 2, 114 V 236 E. 5b; AHI 2000 S. 163 f. E. 2a und b). Die sachliche
Notwendigkeit wird nicht allein dadurch ausgeschlossen, dass das in Frage
stehende Verfahren von der Offizialmaxime oder dem Untersuchungsgrundsatz
beherrscht wird, die Behörde also gehalten ist, an der Ermittlung des
rechtserheblichen Sachverhaltes mitzuwirken (BGE 130 I 183 f. E. 3.2 und 3.3
mit Hinweisen). Die Offizialmaxime rechtfertigt es jedoch, an die
Voraussetzungen, unter denen eine anwaltliche Verbeiständung sachlich geboten
ist, einen strengen Massstab anzulegen (BGE 125 V 35 f. E. 4b; AHI 2000 S. 164
E. 2b; Urteil I 507/04 vom 27. April 2005 E. 7).

3. 
Die Vorinstanz befand, die Anforderungen an die Erforderlichkeit der
unentgeltlichen Verbeiständung im Verwaltungsverfahren (Art. 37 Abs. 4 ATSG)
seien höher als im Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht,
in welchem die unentgeltliche Verbeiständung schon gewährt werde, wo die
Verhältnisse es rechtfertigten (Art. 61 lit. f ATSG). Der Ausnahmefall auf
anwaltschaftliche Verbeiständung im sozialversicherungsrechtlichen
Verwaltungsverfahren sei vorliegend zu bejahen. Es sei um die bedeutsame
Grundsatzfrage gegangen, ob der Versicherte Anspruch auf
Arbeitslosenentschädigung habe. Dabei seien zwar keine schwierigen rechtlichen
Fragen zu klären gewesen. Indessen sei die entscheidende beweisrechtliche
Frage, mittels welcher Urkunden oder anderweitiger Beweismittel der
tatsächliche Lohnfluss eines Versicherten, der gleichzeitig Gesellschafter und
Geschäftsführer der Arbeitgeberin gewesen ist, im Sozialversicherungsverfahren
als erstellt gelten könne, für einen juristischen Laien wie den
Beschwerdegegner sicherlich nicht einfach zu ergründen gewesen. Der
Mitwirkungspflicht des Beschwerdegegners sei erhebliche Bedeutung zugekommen.
In diesem auch aktenmässig aussergewöhnlich umfangreichen
Arbeitslosenversicherungsverfahren sei der Beizug eines Rechtsanwaltes nach
Erlass der Verfügung daher erforderlich gewesen. Eine Verbeiständung durch
Verbandsvertreter, Fürsorger oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer
Institutionen sei nicht in Betracht gefallen.

4. 
Die Beschwerde führende Arbeitslosenkasse stellt ihren Bestreitungen den
Grundsatz voran, dass sich nach der gesetzlichen Konzeption die sachliche
Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung im Sozialversicherungsverfahren
nach einem strengen Massstab beurteile. Es sei vorliegend zu berücksichtigen,
dass sowohl im Einsprache- wie auch im Beschwerdeverfahren der Sachverhalt von
Amtes wegen festzustellen sei, und dass für den Versicherten die Möglichkeit
bestanden habe, mittels Beschwerde an das kantonale Gericht die Angelegenheit
nochmals unabhängig von einer weiteren Instanz beurteilen zu lassen. Im
Sozialversicherungsverfahren bestehe grundsätzlich keine Notwendigkeit einer
Rechtsverbeiständung, da die Vollzugsorgane der Untersuchungsmaxime unterliegen
würden. Allenfalls hätte ein Buchhalter zu tieferen Kosten weiterhelfen können.
Daraus vermag sie indessen nichts zu ihren Gunsten abzuleiten.

4.1. Die Tatsache, dass auf ein Einsprache- immer auch ein gerichtliches
Beschwerdeverfahren folgen kann, schliesst eine unentgeltliche Verbeiständung,
bzw. gegebenenfalls eine Parteientschädigung nicht grundsätzlich aus. Das
ergibt sich schon aus Art. 53 Abs. 3 ATSG, welcher sich über den Regelfall
äussert, damit Ausnahmen aber e contrario zulässt. Nachdem gemäss Art. 37 Abs.
4 ATSG eine unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren bei gegebenen
Verhältnissen bewilligt wird, muss dies umso mehr für das auch streitige
Elemente umfassende Einspracheverfahren gelten. Das Gleiche gilt bezüglich der
gesetzlichen Abklärungspflicht der Verwaltung. So wird auch in BGE 125 V 32 E.
4b S. 36 ausdrücklich erwogen, dass auch in Verfahren, in welchen der
Untersuchungsgrundsatz herrscht, die Notwendigkeit eines Rechtsbeistandes nicht
ausgeschlossen ist. Vorliegend war die Arbeitslosenversicherung schon vor
Erlass der ablehnenden Verfügung vom 12. Dezember 2013 verpflichtet, den
Sachverhalt umfassend abzuklären. Dies geschah aber offensichtlich nicht. Erst
der Rechtsvertreter des Versicherten legte im Einspracheverfahren zahlreiche
weitere Dokumente auf und nannte für die tatsächlich erfolgten Lohnzahlungen
den Buchhalter der ehemaligen Arbeitgeberin als Zeugen. Diese neuen
Beweismittel führten schliesslich zur Anerkennung des Leistungsanspruchs im
Einspracheverfahren.

4.2. Die Beschwerdeführerin bezeichnet die vorinstanzliche Feststellung, wonach
der Beschwerdegegner aufgrund der Komplexität der Sache überfordert gewesen
wäre, eine zielführende Einsprache auch ohne rechtliche Verbeiständung zu
erheben, als haltlos. Die dem Erlass der Verfügung vom 12. Dezember 2013
vorangegangene Sachverhaltsentwicklung zeigt hingegen, dass dem nicht so war.
So forderte die Beschwerdeführerin den Versicherten wiederholt auf, fehlende
Unterlagen einzureichen. Die in der Folge jeweils gelieferten zahlreichen Akten
konnten jedoch das Geforderte nicht belegen. Im Weiteren erfolgten auch
telefonische Kontakte, da der Versicherte offenbar trotz der zahlreichen
Schreiben nicht wusste, was von ihm verlangt wurde. Ebenso belegt die kurze
Notiz vom 22. November 2013, dass der Versicherte auch in sprachlicher Hinsicht
nicht in der Lage war, eine Einsprache selbst zu verfassen, und als Laie
offenbar keine Ahnung hatte, mit welchen weiteren Beweismitteln die
Arbeitslosenkasse von den tatsächlich erfolgten Lohnzahlungen zu überzeugen
war. Der Versicherte war sowohl in sprachlicher als auch in juristischer
Hinsicht nicht genügend gebildet, um seine Belange bei der Arbeitslosenkasse in
verständlicher Weise zu vertreten. Es war aufgrund der persönlichen Umstände
daher erforderlich, dass er nach Erhalt der abschlägigen Verfügung den Rat und
die Hilfe eines Rechtsvertreters suchte. Dies insbesondere auch darum, weil der
Beschwerdegegner aus seiner Sicht im Vorfeld des Verfügungserlasses alles ihm
Mögliche unternommen hatte, um zu seinem Recht zu kommen.

4.3. Weiter bringt die Beschwerdeführerin vor, der Versicherte hätte sich
anstelle eines Rechtsanwaltes auch von einem Buchhalter vertreten lassen
können. Inwiefern dies zu einem für die Arbeitslosenkasse besseren Resultat
geführt hätte, ist jedoch nicht ersichtlich. Bei einem Buchhalter handelt es
sich weder um einen "Verbandsvertreter, Fürsorger oder anderen Fach- und
Vertrauensmann sozialer Institutionen". Vor allem ist von einem Buchhalter
nicht zu erwarten, dass er unentgeltlich tätig wird. Die Beschwerdeführerin hat
selbst nicht aufgezeigt, auf welche unentgeltlich Hilfe sich der
Beschwerdegegner hätte stützen können. Eine solche ist denn auch nicht
ersichtlich, weshalb die Vorinstanz zu Recht feststellte, eine Verbeiständung
durch Dritte falle nicht in Betracht.

4.4. Die Beschwerdeführerin zeigt nicht auf, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem
Entscheid Bundesrecht verletzte. Eine solche ist denn auch nicht ersichtlich.
Der Natur der Sache gemäss trägt die vorinstanzliche Würdigung auch gewisse
Ermessenselemente. Selbst die Beschwerdeführerin legt indessen nicht dar, diese
sei rechtsverletzend oder willkürlich ausgeübt worden. Es gibt auch
letztinstanzlich keinen Anlass, in das vorinstanzliche Ermessen einzugreifen,
zumal das kantonale Gericht seine Feststellung und die daraus gezogenen
Schlussfolgerungen überzeugend begründete.

5. 
Im Weiteren richtet sich die Beschwerde gegen die vorinstanzlich festgesetzten
Beträge der Entschädigungen für das Einsprache- und für das kantonale
Beschwerdeverfahren.

5.1. Die Höhe der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im
Verwaltungsverfahren betrifft eine Ermessensfrage, deren Beantwortung
letztinstanzlicher Korrektur nur dort zugänglich ist, wo das kantonale Gericht
das Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat, also Ermessensüberschreitung,
-missbrauch oder -unterschreitung vorliegt (BGE 131 V 153 E. 6.2 S. 158).
Nach der Rechtsprechung kann die Parteientschädigung für das Verfahren vor den
kantonalen Versicherungsgerichten willkürfrei innerhalb einer Bandbreite von
Fr. 160.- bis Fr. 320.- in der Stunde festgelegt werden (Urteile 8C_ 262/2014
vom 3. Juli 2014 E. 4.2 und 9C_109/2012 vom 19. Juni 2012 E. 4.3; vgl. auch BGE
132 I 201 E. 8 S. 213 ff. und 131 V 153 E. 7 S. 159). Das Bundesgericht hebt
den Parteikostenentscheid nur auf, wenn die zugesprochene Entschädigung
ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den mit Blick auf den konkreten
Fall notwendigen Bemühungen der Rechtsvertretung steht und in krasser Weise
gegen das Gerechtigkeitsgefühl verstösst (Urteil 8C_727/2014 vom 4. März 2015
E. 2.3 mit Hinweis).

5.2. Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, inwiefern das kantonale Gericht bei
seinem Entscheid über die Höhe der geschuldeten Parteientschädigungen für das
Einspracheverfahren und für das Beschwerdeverfahren sein Ermessen
rechtsfehlerhaft ausgeübt haben soll, oder inwiefern mit den zugesprochenen
Entschädigungsbeträgen sonstwie Bundesrecht verletzt wurde, weshalb auf die
beschwerdeführerische Argumentation nicht weiter eingegangen wird.

6. 
Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66
Abs. 1 BGG) und dem anwaltlich vertretenen Beschwerdegegner eine
Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). Dessen Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege ist damit gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 
Die Beschwerdeführerin hat den Rechtsvertreter des Beschwerdegegners für das
bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'800.- zu entschädigen.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 10. April 2015
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Die Gerichtsschreiberin: Schüpfer

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