Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.489/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]          
8C_489/2015 {T 0/2}     

Urteil vom 23. Juli 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Batz.

Verfahrensbeteiligte
A.________, vertreten durch
Rechtsanwältin Elisabeth Tribaldos,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Aargau,
Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,
Beschwerdegegnerin,

Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG, Hohlstrasse 552, 8048 Zürich.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom
12. Mai 2015.

Nach Einsicht
in die Beschwerde des A.________ vom 3. Juli 2015 (Poststempel) gegen den
Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 12. Mai 2015,

in Erwägung,
dass im vorinstanzlichen Entscheid, soweit er vom Beschwerdeführer angefochten
wird, die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 6. August 2014 aufgehoben und
die Sache zur weiteren Abklärung und anschliessenden Neuverfügung im Sinne der
Erwägungen zurückgewiesen wurde,

dass es sich beim vorinstanzlichen Entscheid um einen - selbstständig
eröffneten - Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG handelt (vgl. BGE 133 V
477 E. 4.2 S. 481 und seitherige Rechtsprechung),

dass die Zulässigkeit der Beschwerde somit - alternativ - voraussetzt, dass der
Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93
Abs. 1 lit. a BGG), oder dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen
Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und
Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit.
b BGG),
dass ein Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1lit. a BGG erst irreparabel ist,
wenn er nicht später mit einem günstigen Endurteil in der Sache behoben werden
könnte (BGE 137 III 522 E. 1.3 S. 525 mit Hinweisen),
dass ein solcher Nachteil überdies bei der Beschwerde führenden Person
ausgewiesen sein muss,

dass solches hier nicht gegeben ist (vgl. BGE 133 V 477 E. 5.2.3 f. S. 484 f.
sowie Urteile 8C_413/2013 vom 15. Juli 2013, 8C_459/2013 vom 9. Juli 2013,
8C_286/2013 vom 4. Juni 2013 und 8C_188/2012 vom 27. März 2012), weil der
Versicherte nach den von der Beschwerdegegnerin vorzunehmenden Abklärungen und
der gestützt hierauf zu erlassenden neuen Verfügung Beschwerde gegen den
Endentscheid wird erheben können (Art. 93 Abs. 3 BGG), ohne dass der
angefochtene Entscheid - wie der Beschwerdeführer zu Unrecht anzunehmen scheint
- im bundesgerichtlichen Verfahren präjudizierende Wirkung entfaltet,

dass ebenso wenig ein Eintreten auf die Beschwerde gestützt auf Art. 93 Abs
1lit. b BGG angezeigt ist,
dass nämlich, selbst wenn mit einer Gutheissung der Beschwerde direkt ein
sofortiger Endentscheid herbeigeführt werden könnte und damit die im
Rückweisungsentscheid angeordneten ergänzenden Sachverhaltsabklärungen obsolet
würden, damit praxisgemäss kein bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein
weitläufiges Beweisverfahren im Sinne dieser Bestimmung erspart würde (dazu
statt vieler: Urteile 8C_963/2012 vom 20. Dezember 2012, 8C_268/2013 vom 3. Mai
2013 und 8C_906/2012 vom 7. Dezember 2012, je mit Hinweisen),

dass im Übrigen den Parteien - wie bereits erwähnt - nach Massgabe des Art. 93
Abs. 3 BGG die Beschwerde gegen den Endentscheid offen stehen wird, wobei auch
die im Zusammenhang mit der neuen Rechtsprechung gemäss dem in BGE 141 X xxx zu
publizierenden Urteil 9C_492/2014 vom 3. Juni 2015 vom Beschwerdeführer
genannten Gesichtspunkte vorgetragen werden können,
dass sich demzufolge die Beschwerde gegen den Zwischenentscheid insgesamt als
offensichtlich unzulässig erweist, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach
Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG erledigt wird,
dass der Beschwerdeführer nach Art. 66 Abs. 1 BGG kostenpflichtig wird,

erkennt die Präsidentin:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft
AG, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 23. Juli 2015

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Batz

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