Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.484/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_484/2015

Urteil vom 7. August 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiber Batz.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 19. Mai 2015.

Nach Einsicht
in die Beschwerde der A.________ vom 2. Juli 2015 (Poststempel) gegen den
Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 19. Mai 2015,

in das gleichzeitig gestellte Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen
Prozessführung,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs.
1 lit. b BGG); die Bestimmungen der Art. 95 ff. BGG nennen die vor
Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe,
dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids
massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen
ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden
sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), während eine
rein appellatorische Kritik nicht genügt (vgl. BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und
134 II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.),

dass die Beschwerde der Versicherten vom 2. Juli 2015 den vorgenannten
Erfordernissen nicht gerecht wird, indem sie sich mit den für das Ergebnis des
angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz - insbesondere
bezüglich der Schlüssigkeit des Gutachtens des Zentrums B.________ vom 8. Juli
2013 - nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen an die Begründungspflicht
genügenden Weise auseinandersetzt,

dass sich die Versicherte in ihrer Beschwerdeschrift nämlich im Wesentlichen
darauf beschränkt, bereits vor Vorinstanz Vorgetragenes zu wiederholen, ohne
auf die dazu ergangenen einlässlichen Erwägungen konkret einzugehen und in
hinreichend substanziierter Weise aufzuzeigen, inwiefern das kantonale Gericht
eine Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG bzw. eine für den Entscheid
wesentliche, offensichtlich unrichtige oder unvollständige
Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG begangen haben sollte,
woran der in bloss pauschaler Weise erhobene Einwand eines ungenügend
abgeklärten rechtserheblichen Sachverhalts resp. einer Überschreitung des
Ermessens nichts ändert,

dass auch die nachträglich aufgelegten Arztberichte (Dr. med. C.________ vom
23. Juli 2015; Klinik D.________ vom 16. Juni und 8. Juli 2015) zu keiner
andern Beurteilung zu führen vermögen, weil sie erstmals beim Bundesgericht
eingereicht werden (Art. 99 Abs. 1 BGG) und daher im letztinstanzlichen
Verfahren zum Vornherein nicht mehr berücksichtigt werden können (BGE 135 V 194
und 133 III 393 E. 3 und 5 S. 395; je mit weiteren Hinweisen), 

dass der vorliegende Begründungsmangel offensichtlich ist, weshalb auf die
Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass von der Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren
umständehalber abzusehen ist (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG), womit das Gesuch um
Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gegenstandslos wird,

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge
kommt und die Abteilungspräsidentin bzw. der von ihr gemäss Art. 108 Abs. 2 BGG
damit betraute Einzelrichter zuständig ist,

erkennt der Einzelrichter:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 7. August 2015

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Ursprung

Der Gerichtsschreiber: Batz

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