Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.483/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_483/2015

Urteil vom 16. Juli 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Batz.

Verfahrensbeteiligte
 A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Boner,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn
vom 26. Mai 2015.

Nach Einsicht
in die Beschwerde der A.________ vom 2. Juli 2015 (Poststempel) gegen den
Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 26. Mai 2015 und
das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege,
in die nach Erlass der Verfügung des Bundesgerichts vom 6. Juli 2015 betreffend
fehlende Vollmacht bzw. Beilage (vorinstanzlicher Entscheid) am 8. Juli 2015
erfolgte Nachreichung der eingeforderten Beilagen,

in Erwägung,
dass Beschwerden gegen Entscheide - von hier nicht zutreffenden Ausnahmen
abgesehen - innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung
beim Bundesgericht einzureichen sind (Art. 100 Abs. 1 BGG); die 30-tägige Frist
ist nur gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim
Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder
einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben
wird (Art. 48 Abs. 1 BGG),
dass der vorinstanzliche Entscheid vom 26. Mai 2015 dem Rechtsvertreter der
Beschwerdeführerin gemäss postamtlicher Bescheinigung am 1. Juni 2015 - im
Übrigen unbestrittenerweise korrekt - zu-gestellt wurde, was in der
letztinstanzlichen Beschwerde bestätigt wird ("...zugestellt am 1. Juni 2014
[recte: 2015]"),
dass somit die 30-tägige Rechtsmittelfrist am 2. Juni 2015 zu laufen begann
(Art. 44 Abs. 1 BGG) und am 1. Juli 2015 endete, weshalb die erst am 2. Juli
2015 (Poststempel) eingereichte Beschwerde verspätet ist (Art. 48 Abs. 1 BGG),
dass deshalb bereits aus diesem Grunde auf das offensichtlich unzulässige
Rechtsmittel nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG),
dass überdies die Beschwerde vom 2. Juli 2015 den in Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG
statuierten Formerfordernissen ebenfalls nicht zu genügen vermag - insbesondere
fehlt es an einer der gesetzlichen Begründungspflicht genügenden, hinreichend
substanziierten Auseinandersetzung der Rechtsschrift mit den für den Entscheid
relevanten Erwägungen des angefochtenen Erkenntnisses -, weshalb auch insoweit
ein offensichtlich unzulässiges Rechtsmittel (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG)
vorliegt (vgl. BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 und 134 II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.),
dass demzufolge - trotz Nachreichung der eingeforderten Beilagen gemäss
Verfügung des Bundesgerichts vom 6. Juli 2015 - eine insgesamt offensichtlich
unzulässige Beschwerde vorliegt, worauf in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a
und b BGG nicht eingetreten werden kann,
dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, von der Erhebung von
Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren abzusehen (Art. 66 Abs. 1
Satz 2 BGG), weshalb sich das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung als
gegenstandslos erweist,
dass hingegen das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung zufolge
Aussichtslosigkeit der Rechtsvorkehr abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 - 3 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge
kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 16. Juli 2015

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Batz

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