Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.478/2015
Zurück zum Index I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2015
Retour à l'indice I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2015


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_478/2015

Urteil vom 12. Februar 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichter Ursprung, Frésard, Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Parrino,
Gerichtsschreiber Grunder.

Verfahrensbeteiligte
 A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bruno Häfliger,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle Luzern, Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente),

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern, 3. Abteilung, vom
20. Mai 2015.

Sachverhalt:

A.

A.a. Der 1963 geborene A.________ meldete sich am 28. März 2008 wegen der
Folgen einer Verletzung an beiden Fersenbeinen und an der Lendenwirbelsäule bei
der IV-Stelle Luzern zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle zog die Akten der
Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) bei und tätigte medizinische
und berufliche Abklärungen, insbesondere bei der Beruflichen Abklärungsstelle
(BEFAS) und bei der Stiftung B.________ (Bericht vom 19. Januar 2012). Gestützt
auf den BEFAS-Bericht vom 17. März 2010 und die Zumutbarkeitsbeurteilung des
Dr. med. C.________, Facharzt für Chirurgie FMH, Kreisarzt der SUVA, vom 26.
September 2012 verneinte sie, nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens, mit
Verfügung vom 7. Februar 2013 einen Anspruch auf Invalidenrente.

A.b. Die SUVA anerkannte einen Integritätsschaden von 20 %, verneinte hingegen
bei einem Invaliditätsgrad von 1 % einen Anspruch auf eine Invalidenrente
(Verfügung vom 14. Dezember 2012 und Einspracheentscheid vom 26. August 2013).
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Luzern mit Entscheid
vom 25. November 2014 ab, was das Bundesgericht mit Urteil vom 22. April 2015
bestätigte (8C_933/2014).

B. 
Die gegen die Verfügung der IV-Stelle eingereichte Beschwerde hiess das
Kantonsgericht Luzern, nachdem es das Gutachten des pract. med. D.________, FMH
Psychiatrie und Psychotherapie, vom 24. März 2015 eingeholt hatte, mit
Entscheid vom 20. Mai 2015 teilweise gut und sprach A.________ vom 1. April
2010 bis 31. August 2011 eine befristete ganze Invalidenrente zu.

C. 
A.________ lässt Beschwerde führen und sinngemäss beantragen, in Aufhebung des
vorinstanzlichen Entscheids sei ihm über Ende August 2011 hinaus mindestens
eine unbefristete halbe Rente zuzusprechen, eventualiter sei die Sache an die
Vorinstanz zu weiteren Abklärungen zurückzuweisen, subeventuell sei ihm im
vorinstanzlichen Verfahren eine ungekürzte Parteientschädigung zuzusprechen und
es seien die ganzen Gerichtskosten der IV-Stelle aufzuerlegen.
Die IV-Stelle und die Vorinstanz schliessen sinngemäss auf Abweisung der
Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine
Vernehmlassung.

Erwägungen:

1. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter
Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1
und 2 BGG), nur die geltend gemachten Vorbringen, falls allfällige weitere
rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Hinsichtlich der
Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs.
2 BGG; zum Ganzen: BGE 138 I 274 E. 1.6 S. 280 f. mit Hinweisen).
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren
Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich
unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht
(Art. 105 Abs. 2 BGG).

2.

2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer auch nach dem 31.
August 2011 Anspruch auf eine Invalidenrente hat. Die Vorinstanz hat diese
Frage in Anwendung der sogenannten Überwindbarkeitspraxis des Bundesgerichts
verneint.

2.2. Der Beschwerdeführer stellt die Beweiswertigkeit des vorinstanzlich
eingeholten psychiatrischen Gutachtens nicht in Frage. Hingegen macht er
geltend, aufgrund der geänderten Rechtsprechung sei das Gutachten neu den
Standardindikatoren gegenüber zu stellen, woraus eine mindestens 50%-ige
Arbeitsunfähigkeit resultiere.

3.

3.1. Nach der überarbeiteten Rechtsprechung ist bei der Invaliditätsbemessung
aufgrund psychosomatischer Störungen stärker als bisher der Aspekt der
funktionellen Auswirkungen zu berücksichtigen, was sich in den diagnostischen
Anforderungen niederschlagen muss. Auf der Ebene der Arbeitsunfähigkeit wird an
der Überwindbarkeitsvermutung nicht festgehalten. Das bisherige Regel-/
Ausnahme-Modell wird durch ein strukturiertes Beweisverfahren ersetzt (BGE 141
V 281).

3.2. Nach dem Gesetz gilt bei erwerbstätigen Versicherten im Wesentlichen
Folgendes: Der Anspruch auf eine Invalidenrente setzt Arbeitsunfähigkeit (Art.
6 ATSG) und Invalidität (Art. 8 ATSG) voraus (Art. 28 Abs. 1 IVG).
Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen,
geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte volle oder teilweise
Unfähigkeit, zumutbare Arbeit zu leisten (Art. 6 ATSG). Invalidität ist die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch
Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit
verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze
oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden
ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Für die Beurteilung des Vorliegens einer
Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich Folgen der gesundheitlichen
Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur
vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 ATSG).

3.3. Nach wie vor kann eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit nur
anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeeinträchtigung ist,
die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE 141 V 281 E. 2.1 S.
285 mit Hinweis). Die Sachverständigen sollen die Diagnose einer anhaltenden
somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 Ziff. F45.40) so begründen, dass die
Rechtsanwender nachvollziehen können, ob die klassifikatorischen Vorgaben
tatsächlich eingehalten sind. Dem  diagnose-inhärenten Schweregrad der
somatoformen Schmerzstörung ist vermehrt Rechnung zu tragen: Als
"vorherrschende Beschwerde" verlangt wird "ein andauernder, schwerer und
quälender Schmerz" (Weltgesundheitsorganisation, Internationale Klassifikation
psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V (F), Klinisch-diagnostische Leitlinien,
DILLING/MOMBOUR/SCHMIDT [Hrsg.], 9. Aufl. 2014, Ziff. F45.4 S. 233). Im
Gegensatz zu anderen psychosomatischen, beispielsweise dissoziativen Störungen,
die nicht schon an sich einen Bezug zum Schweregrad aufweisen, setzt die
Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung per definitionem Beeinträchtigungen
der Alltagsfunktionen voraus (BGE 141 V 281 E. 2.1.1 S. 286 mit
Literaturhinweisen).

4.

4.1. Es liegt hauptsächlich das psychiatrische Gutachten des pract. med.
D.________ vom 24. März 2015 vor. Dieses bietet zusammen mit den übrigen Akten
genügenden Aufschluss für die Beurteilung nach den Vorgaben gemäss BGE 141 V
281. Weitere Abklärungen sind daher, wie auch beschwerdeweise eingeräumt wird,
nicht erforderlich. Nicht bestritten sind die vorinstanzlichen Ausführungen zur
mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10 F32.1), wonach diese nicht
invalidisierend war. Als wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit gab der
genannte Psychiater zusätzlich die Diagnose einer chronischen Schmerzstörung
mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) an.

4.2. Im Unterschied zu einer somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.40), bei
welcher ein andauernder, schwerer und quälender Schmerz im Vordergrund steht,
wird bei einer chronischen Schmerzstörung ein über sechs Monate bestehender
Schmerz in mehreren anatomischen Regionen beschrieben. Der Diagnose einer
chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10
F45.41) fehlt damit ein Bezug zum Schweregrad (vgl. PETER HENNINGSEN, Probleme
und offene Fragen in der Beurteilung der Erwerbsfähigkeit bei Probanden mit
funktionellen Körperbeschwerdesyndromen, SZS 2014, S. 535, Ziff. 4.3.1). Die im
Gutachten des pract. med. D.________ gestellten bzw. nicht gestellten Diagnosen
wurden zwar nachvollziehbar dargelegt und vermögen zu überzeugen, machen aber
die Notwendigkeit einer rechtlichen Überprüfung der psychiatrischen
Einschränkungen deutlich. Der fehlende Bezug zum Schweregrad in der
Diagnosestellung und die dennoch attestierte Arbeitsunfähigkeit von 50 %
verdeutlicht, dass in der Medizin von einem umfassenden bio-psycho-sozialen
Krankheitsbegriff ausgegangen wird, während für Rentenleistungen
ausschliesslich der durch den Gesundheitsschaden bewirkte Verlust der
Erwerbsmöglichkeiten massgebend ist. Seit der mit BGE 141 V 281 geänderten
Rechtsprechung ist dabei die Beurteilung des funktionellen Leistungsvermögens
zentral. Es stellt sich deshalb die Frage, ob die mit der von pract. med.
D.________ gestellten Diagnose in Zusammenhang stehenden Einschränkungen und
Beeinträchtigungen in sozialen, beruflichen oder anderen wichtigen
Funktionsbereichen überhaupt eine invalidisierende Bedeutung annehmen können.

4.3. Die Invalidenversicherung basiert wie jede andere Versicherung auf der
Annahme, dass das Risiko nur im Ausnahmefall eintritt. Folglich gilt, dass die
versicherte Person als grundsätzlich gesund anzusehen ist und sie ihrer
Erwerbstätigkeit nachgehen kann (vgl. BGE 141 V 281 E. 3.7.2 S. 296, wonach
grundsätzlich von "Validität" auszugehen ist). Doch auch bei diagnostizierten
Krankheiten ist der Bezug einer Rente die Ausnahme (nur 4.4 % der Versicherten
bezogen im Jahr 2014 eine Rente der Invalidenversicherung; vgl. Statistiken zur
sozialen Sicherheit, IV-Statistik 2014, Bundesamt für Sozialversicherungen BSV,
S. 23, abrufbar unter: www.iv.bsv.admin.ch). Dies deshalb, weil die meisten
Krankheiten keine dauernde Arbeitsunfähigkeit zur Folge haben. Verdeutlicht
wird dies bei Betrachtung des gesamten Spektrums von somatischen
Beeinträchtigungen. Dass sich dies bei psychischen Beschwerden anders gestalten
soll, lässt sich medizinisch nicht erklären und resultiert aus einer nicht mehr
zeitgemässen Stigmatisierung. Vielmehr gilt wie bei somatischen
Einschränkungen, dass psychische Erkrankungen einer Arbeitsleistung nicht
entgegen stehen. Den psychischen Beeinträchtigungen einen höheren
Krankheitswert anzuerkennen, verstiesse gegen das Rechtsgleichheitsgebot gemäss
Art. 8 Abs. 2 BV. Folglich können diagnostizierte psychische Krankheiten nicht
bevorzugt behandelt werden.

4.4. Der Anspruch auf eine Invalidenrente setzt mithin eine Beeinträchtigung
der Gesundheit, einen Gesundheitsschaden voraus. Mit der Diagnose eines
Gesundheitsschadens ist aber noch nicht gesagt, dass dieser auch
invalidisierenden Charakter hat. Ob dies zutrifft, beurteilt sich gemäss dem
klaren Gesetzeswortlaut nach dem Einfluss, den der Gesundheitsschaden auf die
Arbeits- und Erwerbsfähigkeit hat. Entscheidend ist, ob der versicherten Person
wegen des geklagten Leidens nicht mehr zumutbar ist, ganz oder teilweise zu
arbeiten. Deshalb gilt eine objektivierte Zumutbarkeitsprüfung unter
ausschliesslicher Berücksichtigung von Folgen der gesundheitlichen
Beeinträchtigung, wobei von der grundsätzlichen Validität auszugehen ist und
die materielle Beweislast für Invalidität bei der versicherten Person liegt.
Fehlt es bei der gestellten psychiatrischen Diagnose bereits an einem Bezug zum
Schweregrad, ist die ärztliche Feststellung, welche per se von einem
umfassenden Krankheitsbegriff ausgeht, anhand der rechtserheblichen Indikatoren
(BGE 141 V 281 E. 2.1.2 S. 287 f. und E. 6 S. 307 f.) im Sinne einer
Überprüfung der schmerzbedingten Beeinträchtigung im Alltag zu beurteilen (vgl.
Urteil 9C_125/2015 E. 5.3 und 7.1). Die geltend gemachten
Funktionseinschränkungen sind anhand einer sorgfältigen Plausibilitätsprüfung
zu bestätigen oder zu verwerfen.

4.5. Gemäss dem vorinstanzlich eingeholten Gutachten lässt sich die Schwere des
Krankheitsgeschehens aus der diagnosenrelevanten Ätiologie und Pathogenese
nicht plausibilisieren. Auch bezüglich des Indikators  Behandlungserfolg oder
-resistenz (vgl. BGE 141 V 281 E. 4.1.3 S. 297 ff.) ist mit dem Gutachten von
einer guten Compliance des Beschwerdeführers auszugehen, welcher regelmässig
verschiedene Therapien in Anspruch nahm und gemäss eigenen Aussagen Nutzen
daraus zog. Der Gutachter ging von einer weiteren Verbesserung aus, wenn eine
Verlagerung der Behandlung weg von einer posttraumatischen Belastungsstörung
hin zu einer intensiveren Behandlung der Depression und der somatoformen
Störung mit 2 bis 3 psychotherapeutischen Sitzungen pro Monat stattfinden
würde. Hieraus lässt sich nicht auf eine invalidisierende, schwere psychische
Störung, welche therapeutisch nicht angehbar wäre, schliessen (vgl. BGE 141 V
281 E. 4.3.1.2 S. 299 f.). Beweisrechtlich entscheidend und vorliegend
zielführend ist der Aspekt in der Kategorie "Konsistenz", insbesondere in Bezug
auf den Indikator einer  gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätsniveaus in
allen vergleichbaren Lebensbereichen (BGE 141 V 281 E. 4.4 und 4.4.1 S. 303
f.). Gemäss dem psychiatrischen Gutachten hat der Versicherte eine neue Arbeit
in einem 50 % Pensum; zu Hause kümmert er sich um den Haushalt und um's Kochen;
wenn er fernsieht, interessieren ihn vor allem Dokumentarsendungen. Entgegen
der Annahme des psychiatrischen Experten ist wegen der fehlenden
Beeinträchtigungen im Komplex " Gesundheitsschädigung" (vgl. BGE 141 V 281 E.
4.3.1 S 297 in Verbindung mit E. 4.3.1 S. 298 ff.) und des vorhandenen
Aktivitätsniveaus in der Kategorie "Konsistenz" (BGE 141 V 281 E. 4.4 S. 303
ff.) ein rechtsgenüglicher Bezug zwischen der gestellten Diagnose und deren
funktionellen Auswirkung im Sinne einer eingeschränkten Arbeitsfähigkeit nicht
gegeben. Bei gesamthafter Betrachtung über alle massgeblichen Indikatoren
hinweg ist jedenfalls eine medizinisch-gesundheitliche Anspruchsgrundlage,
welche zur Anerkennung einer Invalidität führen könnte, nicht mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit nachgewiesen. Die Folgen der Beweislosigkeit hat die
materiell beweisbelastete versicherte Person zu tragen (vgl. BGE 141 V 281 E. 6
S. 308). Demnach ist die vorinstanzliche Beurteilung rechtens und die
Beschwerde abzuweisen.

5. 
Nach der Rechtsprechung ist bei bloss teilweisem Obsiegen nur dann eine
ungekürzte Parteientschädigung zuzusprechen, wenn die beschwerdeführende Person
im Grundsatz obsiegt und lediglich im Masslichen (teilweise) unterliegt. In
Streitigkeiten um die Höhe einer Invalidenrente trifft dies zu, wenn nicht die
beantragte ganze oder höhere Rente, sondern eine geringere Teilrente
zugesprochen wird (SVR 2011 IV Nr. 38 S. 112, 9C_580/2010 E. 4.1). Dahinter
steht die Überlegung, dass eine "Überklagung" eine Reduktion der
Parteientschädigung nicht rechtfertigt, soweit das Rechtsbegehren keinen
Einfluss auf den Prozessaufwand ausübt (BGE 117 V 401 E. 2c S. 407; Wilhelm,
a.a.O.). Unter diesem Gesichtspunkt ist die vorliegende Konstellation nicht mit
einer bloss quantitativen Abweichung im Rahmen eines prinzipiellen Obsiegens
(z.B. erstmalige Zusprechung einer halben anstelle der beantragten ganzen
Rente) vergleichbar, wo das effektiv Erhaltene grundsätzlich denselben Aufwand
bedingt hätte wie das Beantragte. Wie die Vorinstanz die Kürzung korrekt
rechtfertigte, unterlag der Beschwerdeführer bezüglich des fortdauernden
Anspruchs auf eine Rente. Der Wegfall des Rentenanspruchs unterscheidet sich
insofern qualitativ von der beantragten Leistungsfortsetzung. Die Kürzung der
Parteientschädigung nach vorinstanzlichem Ermessen wie auch die Aufteilung der
Gerichtskosten verletzt daher kein Bundesrecht.

6. 
Der Beschwerdeführer hat als unterliegende Partei die Gerichtskosten zu tragen
(Art. 66 Abs. 1 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern, 3. Abteilung, und
dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 12. Februar 2016

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Grunder

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben