Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.477/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
8C_477/2015        
{T 0/2}

Urteil vom 14. August 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Frésard, Maillard,
Gerichtsschreiber Krähenbühl.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Bruno Häfliger,
Beschwerdeführerin,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung (Unfallkausalität),

Beschwerde gegen den Entscheid des
Kantonsgerichts Luzern vom 27. Mai 2015.

Sachverhalt:
Mit Verfügung vom 8. Juli 2013, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 10.
Februar 2014, stellte die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), die
A.________ (Jg.1952) bisher aufgrund eines am 26. Mai 2011 erlittenen
Verkehrsunfalles gewährte Heilbehandlung mangels Unfallkausalität per 25. Juni
2013 ein; wegen fehlender Arbeitsunfähigkeit seien zudem schon seit 31. Oktober
2011 keine Taggelder mehr geschuldet.

Das Kantonsgericht Luzern wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid
vom 27. Mai 2015 ab.

A.________ lässt Beschwerde ans Bundesgericht erheben mit dem Begehren, unter
Aufhebung des kantonalen Entscheides seien ihr über den 25. Juni 2013 hinaus -
bezüglich der verletzten unteren Extremität links - die gesetzlichen Leistungen
aufgrund des Unfallereignisses vom 26. Mai 2011 zu gewähren; zur weiteren
Abklärung und zur Leistungsbemessung sei die Sache an die SUVA zurückzuweisen.

Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel findet nicht
statt.

Erwägungen:

1. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann
wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Im
Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der
Militär- oder der Unfallversicherung ist das Bundesgericht - anders als in den
übrigen Sozialversicherungsbereichen (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 1 und 2
BGG) - nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).

2. 
Bezüglich der für die Beurteilung der zur Diskussion stehenden
Leistungsansprüche massgebenden gesetzlichen Bestimmungen und der von der
Rechtsprechung weiter konkretisierten Grundsätze dazu wird auf die
vorinstanzlichen Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen.

3. 
Aufgrund der Vorbringen in der Beschwerdeschrift stellt sich wie schon im
kantonalen Verfahren die Frage, ob sich die geklagten Schmerzen am linken Fuss
und Unterschenkel auf das Unfallereignis vom 26. Mai 2011 (beim Überqueren
einer Strasse auf Fussgängerstreifen von einem Roller angefahren, was nebst
einer Distorsion der Halswirbelsäule an verschiedenen Gliedmassen Kontusionen
sowie - vor allem an den unteren Extremitäten - kleinere Schürfwunden zur Folge
hatte) zurückführen lassen.

3.1. Gestützt auf die chirurgischen Berichte der Kreisärzte Dres. med.
B.________ (Bericht vom 22. April 2013) und C.________ (Bericht vom 14. Januar
2014, mitunterzeichnet von Kreisarzt Dr. med. D.________) - welche
vorinstanzlich mit Recht als voll beweiskräftig qualifiziert worden sind, was
auch von der Beschwerdeführerin nicht in Abrede gestellt wird - ist das
kantonale Gericht im angefochtenen Entscheid zur Erkenntnis gelangt, dass ein
natürlicher Kausalzusammenhang zwischen den angegebenen linksseitigen
Fussbeschwerden und dem am 26. Mai 2011 erlittenen Verkehrsunfall nicht mit dem
erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt sei.
Diese Fachärzte sahen als Ursache der geklagten Fussbeschwerden am 2. September
2011 in der Klinik E.________ radiologisch nachgewiesene degenerative
Veränderungen. Dr. med. B.________ beschrieb arthrotische Veränderungen am
linken Fuss, wobei mangels unfallbedingter struktureller Läsionen neun Monate
nach dem Unfallereignis vom 26. Mai 2011 wieder ein Zustand erreicht worden
sei, wie er sich auch ohne Unfall präsentieren würde. Auch Dr. med. C.________
untermauerte seine Ansicht fehlender Unfallkausalität unter anderem mit dem
Fehlen bildgebender unfallbedingter struktureller Läsionen und dem Umstand,
dass die Entstehung arthrotischer Veränderungen innerhalb von bloss drei
Monaten nach einem Unfall nicht möglich, sondern als Ausdruck eines jahrelangen
degenerativen Prozesses zu werten sei. Dies und der einleuchtende Ausschluss
unfallbedingter Weichteilverletzungen, welche vom Fusschirurgen Dr. med.
F.________ ursprünglich noch als Auslöser der Schmerzempfindungen der
Beschwerdeführerin vermutet worden waren, führten die Vorinstanz in auch das
Bundesgericht überzeugender Weise zur Verneinung einer mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit gegebenen natürlichen Kausalität des Verkehrsunfalles vom
26. Mai 2011 für die noch geklagten linksseitigen Fuss- und
Unterschenkelbeschwerden.

3.2. Die Vorbringen in der Beschwerdeschrift sind nicht geeignet, zu einer
abweichenden Beurteilung zu führen. Sie erschöpfen sich denn auch weitestgehend
in einer Wiedergabe der - an sich nicht bestrittenen - gesundheitlichen
Entwicklung sowie administrativer und gerichtlicher Verfahrensverläufe nach dem
Unfall vom 26. Mai 2011. Angesichts der medizinisch gut dokumentierten
Aktenlage erübrigt sich - in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 136 I 229 E.
5.3 S. 236 f. mit Hinweisen) - insbesondere auch die vorgeschlagene Rückweisung
der Sache zwecks zusätzlicher Abklärungen.

4. 
Die als offensichtlich unbegründet zu bezeichnende Beschwerde ist im
vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG zu erledigen. Dies kann
mit summarischer Begründung (Art. 109 Abs. 3 Satz 1 BGG) und unter Verweis auf
den vorinstanzlichen Entscheid (Art. 109 Abs. 3 Satz 2 BGG) - ohne Durchführung
eines Schriftenwechsels (Art. 102 Abs. 1 BGG) - geschehen. Die Gerichtskosten
(Art. 65 Abs. 1 und Abs. 4 lit. a BGG) sind bei diesem Ergebnis von der
Beschwerdeführerin als unterliegender Partei zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern, 3. Abteilung, und
dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 14. August 2015

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Ursprung

Der Gerichtsschreiber: Krähenbühl

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