Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.468/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_468/2015

Urteil vom 4. August 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiber Batz.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle Schwyz,
Rubiswilstrasse 8, 6438 Ibach,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz
vom 13. Mai 2015.

Nach Einsicht
in die Beschwerde des A.________ vom 29. Juni 2015 (Poststempel) gegen den
Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 13. Mai 2015,
in das gleichzeitig gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs.
1 lit. b BGG); die Bestimmungen der Art. 95 ff. BGG nennen die vor
Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe,
dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids
massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen
ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden
sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), während eine
rein appellatorische Kritik nicht genügt (vgl. BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und
134 II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.),
dass die Beschwerde des Versicherten vom 29. Juni 2015 den vorgenannten
Erfordernissen nicht gerecht wird, indem sie sich mit den für das Ergebnis des
angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz - insbesondere
bezüglich der im Rahmen der Beweiswürdigung aufgrund des Gutachtens des
ärztlichen Abklärungszentrums B.________ vom 13. Februar 2014 festgestellten
Arbeitsfähigkeit in einer körperlich leichten Tätigkeit von nunmehr 100 % sowie
deren erwerbliche Auswirkungen mit einem Invaliditätsgrad von 26 % bzw. einem
unter Berücksichtigung des höchstmöglichen Abzuges von 25 % sich ergebenden
Invaliditätsgrad von 30 % - nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen an
die Begründungspflicht genügenden Weise auseinandersetzt,
dass sich der Versicherte in seiner Beschwerdeschrift nämlich im Wesentlichen
darauf beschränkt, einzelne Aussagen von bereits im vorinstanzlichen Entscheid
zitierten Ärzten wiederzugeben, denen er eigene Darlegungen resp. eine nach
seiner Auffassung zutreffende Beweiswürdigung beifügt und einen daraus
abgeleiteten, der vorinstanzlichen Betrachtungsweise gegenübergestellten
Abklärungsbedarf geltend macht, ohne jedoch in konkreter und hinreichend
substanziierter Weise aufzuzeigen, inwiefern das kantonale Gericht eine
Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG bzw. eine für den Entscheid wesentliche,
offensichtlich unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung im Sinne
von Art. 97 Abs. 1 BGG begangen haben sollte,
dass der vorliegende Begründungsmangel offensichtlich ist, weshalb auf die
Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass von der Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren
umständehalber abzusehen ist (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG), womit das Gesuch um
unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos wird,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge
kommt und die Abteilungspräsidentin bzw. der von ihr gemäss Art. 108 Abs. 2 BGG
damit betraute Einzelrichter zuständig ist,

erkennt der Einzelrichter:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und
dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 4. August 2015
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Ursprung

Der Gerichtsschreiber: Batz

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