Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.467/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_467/2015

Urteil vom 14. September 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiberin Berger Götz.

Verfahrensbeteiligte
Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau, Bahnhofstrasse 78, 5000
Aarau,
Beschwerdeführerin,

gegen

A.________,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosenentschädigung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
vom 9. Juni 2015.

Sachverhalt:

A. 
Der 1954 geborene A.________ war vom 1. Mai 1973 bis 31. August 2013 als Radio-
und Fernsehtechniker für die B.________ AG tätig, wofür ihm in der letzten Zeit
der Anstellung ein Monatslohn von Fr. 5'650.- ausbezahlt worden war. Bereits am
30. April 2013 hatte er sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV)
zur Arbeitsvermittlung angemeldet und am 20. Mai 2013 hatte er Antrag auf
Arbeitslosenentschädigung ab 2. September 2013 gestellt. Vom 2. September bis
30. November 2013 arbeitete er in unmittelbar aneinander anschliessenden,
jeweils auf einen Monat befristeten Arbeitseinsätzen im Stundenlohn für die
C.________ AG als Aushilfskraft in der Montage. Dabei erzielte er Bruttolöhne
von Fr. 5'052.60 (September 2013), Fr. 7'118.30 (Oktober 2013) und Fr. 6'228.03
(November 2013). Mit unangefochten gebliebenen Verfügungen vom 4. Oktober und
7. November 2013 lehnte die Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau
(nachfolgend: Kasse) einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung für die
Monate September und Oktober 2013 ab und gab zur Begründung an, der
Tagesverdienst bei der C.________ AG sei höher als das Bruttotaggeld der
Arbeitslosenversicherung, weshalb von einer lohnmässig zumutbaren Arbeit
auszugehen sei und für die Annahme eines Zwischenverdienstes kein Raum bleibe.
Gemäss Abrechnung vom 9. Januar 2014 setzte die Kasse die Rahmenfrist für den
Leistungsbezug vom 2. Dezember 2013 bis 1. Dezember 2015 fest und entrichtete
erstmals für den Monat Dezember 2013 Arbeitslosenentschädigung auf der Basis
eines versicherten Verdienstes von Fr. 5'567.-. Mit Verfügung vom 21. Februar
2014 und Einspracheentscheid vom 4. April 2014 bestätigte sie die Richtigkeit
dieser Taggeldabrechnung.

B. 
In teilweiser Gutheissung der dagegen geführten Beschwerde hob das
Versicherungsgericht des Kantons Aargau den Einspracheentscheid vom 4. April
2014 auf und wies die Sache zur Neuberechnung des versicherten Verdienstes im
Sinne der Erwägungen an die Kasse zurück (Entscheid vom 9. Juni 2015).

C. 
Die Kasse reicht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein mit
dem Antrag, der kantonale Gerichtsentscheid vom 9. Juni 2015 sei aufzuheben.
Während A.________ sinngemäss auf Abweisung der Beschwerde schliesst,
verzichtet das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) auf Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.

1.1. Beim angefochtenen Rückweisungsentscheid handelt es sich, da das Verfahren
noch nicht abgeschlossen wird und die Rückweisung auch nicht einzig der
Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten dient, um einen selbstständig
eröffneten Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Die Zulässigkeit der
Beschwerde setzt somit - alternativ - voraus, dass der Entscheid einen nicht
wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Abs. 1 lit. a) oder dass die
Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit
einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges
Beweisverfahren ersparen würde (Abs. 1 lit. b).

1.2. Nach der Rechtsprechung liegt bei einem Rückweisungsentscheid, welcher -
wie vorliegend - der Verwaltung Vorgaben für den Erlass einer ihres Erachtens
rechtswidrigen Verfügung macht, für diese ein nicht wieder gutzumachender
Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG vor (BGE 133 V 477 E. 5.2 S.
483; Urteil 8C_323/2015 vom 16. Juli 2015 E. 1.2 mit Hinweisen). Auf die
Beschwerde der Arbeitslosenkasse ist demnach einzutreten.

2. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter
Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1
und 2 BGG), nur die geltend gemachten Vorbringen, falls allfällige weitere
rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 138 I 274 E. 1.6 S.
280 mit Hinweis).
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren
Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich
unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht
(Art. 105 Abs. 2 BGG).

3. 
Im angefochtenen Gerichtsentscheid werden die gesetzlichen Voraussetzungen des
Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung (Art. 8 Abs. 1 AVIG), insbesondere
diejenigen der ganzen oder teilweisen Arbeitslosigkeit (Art. 8 Abs. 1 lit. a
und Art. 10 AVIG) sowie des anrechenbaren Arbeitsausfalls (Art. 8 Abs. 1 lit. b
und Art. 11 Abs. 1 AVIG), und die Vorschriften zum versicherten Verdienst (Art.
23 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 37 Abs. 1 und 2 AVIV) zutreffend
dargelegt. Darauf wird verwiesen.

4.

4.1. Das kantonale Gericht stellt fest, dass der Versicherte während der Zeit
von September bis und mit November 2013 eine lohnmässig zumutbare Anstellung
gefunden und nicht bloss einen Zwischenverdienst generiert habe. Dadurch werde
die Arbeitslosigkeit unterbrochen. Ausserdem könne auch kein Arbeitsausfall von
mindestens zwei aufeinander folgenden vollen Arbeitstagen vorgewiesen werden,
zumal der Beschwerdegegner bis Freitag, 30. August 2013 bei der B.________ AG
gearbeitet und bereits am Montag, 2. September 2013 die Tätigkeit für die
C.________ AG aufgenommen habe. Damit seien in dieser Zeit nicht sämtliche
Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 8 Abs. 1 AVIG erfüllt gewesen, weshalb die
Kasse richtig vorgegangen sei, indem sie die Rahmenfrist für den Leistungsbezug
auf den Zeitraum vom 2. Dezember 2013 bis 1. Dezember 2015 gelegt habe. Dem
Versicherten sei jedoch insoweit zu folgen, als die Verwaltung den versicherten
Verdienst falsch berechnet habe. Es sei für die Monate September bis November
2013 auf den tatsächlich bei der C.________ AG erzielten Bruttolohn
abzustellen, wobei der ausserhalb der normalen Arbeitszeit verdiente Lohn nicht
zum versicherten Verdienst gehöre. Relevant seien nach Massgabe der
Sollarbeitszeiten in den einzelnen Monaten (176,4 Stunden im September 2013,
193,2 Stunden im Oktober 2013 und 176,4 Stunden im November 2013) reduzierte
Bruttolöhne von Fr. 4'939.20 im September 2013 (176.4 x Fr. 28.-), Fr. 6'771.66
im Oktober 2013 (193,2 x Fr. 35.05) und Fr. 6'182.82 im Dezember (176,4 x Fr.
35.05). Die Sache werde an die Kasse zurückgewiesen, damit der versicherte
Verdienst ab 2. Dezember 2013 in diesem Sinne neu berechnet und festgelegt
werden könne.

4.2. Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, bei der Bemessung des
versicherten Verdienstes dürften neben der von der C.________ AG geleisteten
Überstundenentschädigung auch die Ferien- und Feiertagsentschädigungen nicht
berücksichtigt werden. Bei einem so angepassten Stundenlohn ergebe sich daher
für den Monat September ein fiktives Einkommen von Fr. 4'279.46 (176,4 x Fr.
24.26), für den Monat Oktober 2013 ein solches von Fr. 5'859.76 (193,2 x Fr.
30.33) und für den Monat November 2013 ein solches von Fr. 5'350.21 (176,4 x
Fr. 30.33). Die Vorgehensweise der Kasse sei demgemäss in jeder Hinsicht
korrekt gewesen. In der Berechnung der Beschwerdeführerin wird ausserdem - ohne
weitere Begründung - der von der C.________ AG ausbezahlte Anteil des 13.
Monatslohns nur zum Teil berücksichtigt.

4.3. Der Versicherte wirft die Frage auf, ob die Kasse während der
Arbeitslosigkeit - ohne vorherige offizielle Anzeige und ohne die bisherige
Berechnung aufzuheben - eine Neuberechnung vornehmen könne, nachdem er eine vom
Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum vorgeschlagene und gefundene, befristete
Anstellung (bei der C.________ AG) angenommen habe.

5.

5.1. Die Kasse geht davon aus, dass die Rahmenfrist für den Leistungsbezug auf
den 2. Dezember 2013 habe "verschoben" werden müssen, weil der Versicherte ab
ursprünglichem Anmeldedatum (2. September 2013) bis Ende November 2013 keinen
anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten habe. Im angefochtenen Gerichtsentscheid
wird die grundsätzliche Richtigkeit dieser Vorgehensweise bestätigt.

5.2. Gemäss Art. 9 Abs. 1 AVIG gelten für den Leistungsbezug und für die
Beitragszeit zweijährige Rahmenfristen, sofern dieses Gesetz nichts anderes
vorsieht. Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag,
für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 9 Abs. 2 AVIG).
Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Art. 9
Abs. 3 AVIG). Der Beginn der Rahmenfrist wird durch die Arbeitslosenkasse
individuell für jede versicherte Person festgesetzt. Stichtag für die
Berechnung der Rahmenfristen ist gemäss Art. 9 Abs. 2 AVIG der erste Tag, für
den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Die einmal eröffneten
Rahmenfristen bleiben grundsätzlich bestehen ( THOMAS NUSSBAUMER,
Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR],
Soziale Sicherheit, 2. Aufl. 2007, Rz. 121 u. 125).

5.3. Mit Blick auf diese Rechtslage ist die Terminologie der Kasse im
Einspracheentscheid, in welchem in casu eine Verschiebung von Rahmenfristen und
Anmeldedatum beschrieben wird, zumindest missverständlich. Am 2. September 2013
waren nämlich nicht sämtliche Anspruchsvoraussetzungen des Art. 8 Abs. 1 AVIG
erfüllt, weshalb die Rahmenfrist für den Leistungsbezug zu jener Zeit gar nicht
beginnen konnte (Art. 9 Abs. 2 AVIG). Denn der Versicherte hatte nach
Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei der B.________ AG Ende August 2013 die
befristete Anstellung anfangs September 2013 bei der C.________ AG ohne
Unterbruch aufgenommen und bis Ende November 2013 einen Lohn erzielt, welcher
höher war als die Arbeitslosenentschädigung, welche ihm - hypothetisch -
ausgerichtet worden wäre, wenn er auf anfangs September 2013 keine Stelle
gefunden hätte. Demgemäss fehlte es an einem anrechenbaren Arbeitsausfall nach
Art. 11 Abs. 1 AVIG. Die Arbeitslosigkeit trat erst nach Beendigung der
Tätigkeit für die C.________ AG ein. Da die Kasse jeweils erst im Nachhinein
Kenntnis von den in der Anstellung bei der C.________ AG generierten Einkünften
erhielt, musste sie den Stichtag für die Festlegung der Rahmenfristen -
zunächst vom 2. September auf den 1. Oktober 2013 (Verfügung vom 4. Oktober
2013) und schliesslich auf den 2. Dezember 2013 (Taggeldabrechnung vom 9.
Januar 2014) - entsprechend dem Eintritt der effektiven Arbeitslosigkeit
korrigieren. Hätte sich aber herausgestellt, dass der Beschwerdegegner die
Stelle bei der C.________ AG nicht nahtlos anfangs September 2013 hätte
antreten können oder wäre der daraus erzielte Verdienst niedriger gewesen, so
wäre es beim Stichtag des 2. September 2013 geblieben. Von einer "Verschiebung"
der Rahmenfristen kann deshalb nicht gesprochen werden.

6.

6.1. Es ist letztinstanzlich unbestritten, dass die Arbeitslosigkeit erst am 2.
Dezember 2013 eingetreten ist und sich der versicherte Verdienst angesichts der
Lohnverhältnisse nach dem Durchschnittslohn der letzten sechs oder zwölf
Beitragsmonate vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug zu bemessen
hat (vgl. Art. 23 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 37 Abs. 1 und 2 AVIV). Entgegen der
Ansicht des Versicherten handelt es sich somit bei der vorliegend einzig noch
umstrittenen Bemessung des versicherten Verdienstes, ausgehend vom Stichtag des
2. Dezember 2013, nicht um eine - unzulässige - voraussetzungslose
Neuberechnung während laufender Rahmenfrist für den Leistungsbezug.

6.2. Unabhängig davon, ob Abs. 1 oder Abs. 2 des Art. 37 AVIV zur Anwendung
gelangt (vgl. E. 2.2 des vorinstanzlichen Entscheids), ist daher bei der
Bemessung des versicherten Verdienstes nicht nur der zuletzt erzielte Lohn bei
der B.________ AG, sondern auch das Einkommen aus der Tätigkeit für die
C.________ AG von September bis November 2013, welches im Stundenlohn
abgerechnet wurde, von Bedeutung. Die Vorinstanz geht davon aus, dass dabei der
volle Lohn abzüglich des Entgelts für Überstunden anzurechnen sei, während die
Kasse die Ansicht vertritt, darüber hinaus könnten auch die Ferien- und
Feiertagsentschädigungen (und - implizit - ein Anteil des 13. Monatslohnes)
nicht berücksichtigt werden.

6.2.1. Es trifft zu, dass rechtsprechungsgemäss neben der Überzeit- und
Überstundenentschädigung (BGE 129 V 105 E. 3 S. 107 ff.; vgl. auch Urteil
8C_370/2008 vom 29. August 2008 E. 3.2) auch die Ferienentschädigung nicht
Bestandteil des versicherten Verdienstes darstellt, soweit der Ferienanspruch
in Form eines Lohnzuschlages abgegolten wird und in den relevanten Monaten
keine Ferien bezogen werden. Im Falle der Abgeltung des Ferienanspruchs in Form
eines Lohnzuschlages kann die Ferienentschädigung deshalb nur als versicherter
Verdienst derjenigen Monate angerechnet werden, in denen Ferien,
zusammenhängend oder an einzelnen Tagen, tatsächlich bezogen werden (BGE 125 V
42 E. 5b S. 48).
Der Versicherte hatte in den Monaten September bis November 2013 keine
Ferientage bezogen, weshalb die Rüge der Beschwerdeführerin hinsichtlich der
Ferienentschädigung berechtigt ist und insoweit eine Korrektur des kantonalen
Gerichtsentscheides zu erfolgen hat. An der vorinstanzliche Rückweisung an die
Verwaltung zur neuen Berechnung des versicherten Verdienstes ändert dies jedoch
im Grundsatz nichts. Die Kasse wird den versicherten Verdienst allerdings
(unbestrittenermassen ohne Überstundenentschädigung und) ohne die in den
Monaten September bis November 2013 zum Basislohn hinzu vergütete
Ferienentschädigung zu berechnen haben. In diesem Sinne ist die Beschwerde
teilweise gutzuheissen.

6.2.2. Gemäss Praxis ist die zusätzlich zum Grundlohn ausgerichtete
Feiertagsentschädigung bei der Ermittlung des versicherten Verdienstes zu
berücksichtigen (vgl. dazu BGE 125 V 42 E. 8 S. 50). Die Beschwerdeführerin
stützt ihre abweichende Ansicht auf das Urteil des ehemaligen Eidg.
Versicherungsgerichts C 99/03 "vom 12.12.2002" (recte: vom 30. März 2004),
beziehungsweise auf die Verwaltungsweisung des Staatssekretariats für
Wirtschaft, AVIG-Praxis ALE, C2, in welcher das Urteil ebenfalls unzutreffend
zitiert wird. Im besagten Urteil finden sich jedoch keine entsprechenden
Ausführungen zur Feiertagsentschädigung. Im Rahmen der Rückweisung ist der
versicherte Verdienst deshalb grundsätzlich nach Massgabe von BGE 125 V 42 E. 8
S. 50 zu ermitteln (vgl. in diesem Zusammenhang auch SVR 2000 ALV Nr. 22 S. 63,
C 41/99 E. 3).

6.2.3. Soweit die ehemalige Arbeitgeberin den auf die Stunde umgerechneten
Anteil am 13. Monatslohn von 8,33 % nicht vom Basislohn, sondern ausgehend von
einem Zwischentotal von Fr. 25.85 (September 2013: Basislohn von Fr. 22.40
unter Einbezug der Ferienentschädigung von Fr. 2.70 und der
Feiertagsentschädigung von Fr. -.75) bzw. Fr. 32.35 (Oktober und November 2013:
Basislohn von Fr. 28.- unter Einbezug der Ferienentschädigung von Fr. 3.40 und
der Feiertagsentschädigung von Fr. -.95) errechnete, ändert dies nichts am
Charakter des Zuschlags. Der Anteil am 13. Monatslohn wurde arbeitsvertraglich
so festgelegt und ausgerichtet, weshalb er gesamthaft als anteilsmässiger 13.
Monatslohn zu qualifizieren und entgegen der - nicht weiter begründeten -
Ansicht der Kasse ebenfalls beim versicherten Verdienst zu berücksichtigen ist.

7. 
Da es ausgangsgemäss bei der vorinstanzlich angeordneten Rückweisung an die
Kasse zur Neubemessung des versicherten Verdienstes bleibt und nur die Vorgaben
bezüglich der Ferienentschädigung geändert haben (E. 6.2.1 hiervor), wird auf
die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 65 Abs. 4 lit. a in Verbindung
mit Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des
Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 9. Juni 2015 wird im Sinne der
Erwägungen abgeändert.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau
und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 14. September 2015
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz

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