Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.461/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_461/2015

Urteil vom 2. November 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Frésard, Maillard,
Gerichtsschreiber Jancar.

Verfahrensbeteiligte
 A.________,
handelnd durch B.________,
und diese vertreten durch Integration Handicap,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Hilflosenentschädigung; Revision),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 19. Mai 2015.

Sachverhalt:

A. 
Die am 2. März 2012 geborene A.________ leidet am Aicardi-Syndrom mit/bei
symptomatischer BNS-Epilepsie und hochpathologischem EEG mit Hypsarrhythmie, an
einer schweren Hirnfehlbildung und an einer Augenfehlbildung bzw. an den
Geburtsgebrechen Nr. 381, 387, 395, 415, 418, 419 und 423. Mit unangefochten in
Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 18. Dezember 2012 gewährte ihr die
IV-Stelle des Kantons Zürich ab 5. April 2012 eine Hilflosenentschädigung bei
leichter Hilflosigkeit. Am 20. März 2013 stellte die Versicherte ein
Revisionsgesuch. Die IV-Stelle holte einen Abklärungsbericht vom 22. Januar
2014 ein. Mit Verfügung vom 13. Februar 2014 wies die IV-Stelle das Gesuch um
rückwirkende Erhöhung der Hilflosenentschädigung ab; sie sprach der
Versicherten ab 1. Februar 2014 eine Hilflosenentschädigung bei mittelschwerer
Hilflosigkeit und einen Intensivpflegezuschlag von 4 Stunden zu.

B. 
In teilweiser Gutheissung der hiegegen erhobenen Beschwerde änderte das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die Verfügung dahingehend ab, als
es feststelle, dass der Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag von
mindestens 4 Stunden ab 1. Juli 2013 bestehe (Entscheid vom 19. Mai 2015).

C. 
Mit Beschwerde beantragt die Versicherte, in Aufhebung des kantonalen
Entscheids sei ihr bereits ab 1. Juni 2013, eventuell ab 1. Juli 2013, eine
Hilflosenentschädigung bei einer mittelschweren Hilflosigkeit zu gewähren.

Die IV-Stelle schliesst auf Beschwerdeabweisung. Gleiches tut das Bundesamt für
Sozialversicherungen (BSV) mit Eingabe vom 15. September 2015, wozu die
Versicherte am 21. September 2015 Stellung nimmt.

Erwägungen:

1. 
Mit der Beschwerde kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt
werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem
Verfahren beanstandeten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 135 II 384 E.
2.2.1 S. 389). Es kann die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung nur
berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des
Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
BGG in Verbindung mit Art. 105 Abs. 2 BGG). Rechtsfragen sind die vollständige
Feststellung erheblicher Tatsachen sowie die Beachtung des
Untersuchungsgrundsatzes bzw. der Beweiswürdigungsregeln nach Art. 61 lit. c
ATSG und der Anforderungen an den Beweiswert von Arztberichten (BGE 134 V 231
E. 5.1 S. 232). Die auf einen Abklärungsbericht an Ort und Stelle (BGE 140 V
543 E. 3.2.1 S. 547) gestützten Feststellungen über Einschränkungen in
bestimmten Lebensverrichtungen bzw. den daraus resultierenden Betreuungsaufwand
betreffen - wie die entsprechenden ärztlichen Angaben - Tatfragen; Gleiches
gilt für die konkrete Beweiswürdigung (nicht publ. E. 1 des Urteils BGE 135 V
306; SVR 2009 IV Nr. 30 S. 85 E. 3.2 [9C_431/2008]; Urteil 8C_641/2013 vom 23.
Dezember 2013 E. 1).

2. 
Die Vorinstanz hat die Grundlagen über die Hilflosenentschädigung (Art. 9 ATSG;
Art. 42 Abs. 1 IVG; Art. 37 IVV) und die massgebenden sechs alltäglichen
Lebensverrichtungen (BGE 133 V 450 E. 7.2 S. 463, 121 V 88 E. 3b S. 90) richtig
dargelegt. Darauf wird verwiesen.

3. 
Streitig und zu prüfen ist, ob die Versicherte bereits ab 1. Juni 2013,
eventuell ab 1. Juli 2013, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung bei
mittelschwerer Hilflosigkeit hat.

3.1. Mit rechtskräftiger Verfügung vom 18. Dezember 2012 gewährte die IV-Stelle
der Versicherten ab 5. April 2012 eine Hilflosenentschädigung bei leichter
Hilflosigkeit im Sonderfall aufgrund eingeschränkter Sehfähigkeit; zudem führte
sie aus, ab Januar 2013 bestehe eine Hilflosigkeit in der alltäglichen
Lebensverrichtung Aufstehen/Absitzen/Abliegen, was aber für eine
Hilflosenentschädigung bei mittelschwerer Hilflosigkeit nicht genüge In der
strittigen Verfügung vom 13. Februar 2014 taxierte die IV-Stelle die
Versicherte ab November 2013 in den vier alltäglichen Lebensverrichtungen
Ankleiden/Auskleiden, Aufstehen/Absitzen/Abliegen, Essen und Fortbewegung als
hilfsbedürftig und ging deshalb ab 1. Februar 2014 von einer
Hilflosenentschädigung bei mittelschwerer Hilflosigkeit aus (vgl. Art. 88a Abs.
2 IVV).

3.2. Die Vorinstanz erwog, ab April 2013 bestehe ein relevanter Mehraufwand bei
der Nahrungsaufnahme. Der Bereich der Fortbewegung sei ab März 2013 zu
berücksichtigen. Gemäss Rz. 8035 des vom BSV herausgegebenen Kreisschreibens
über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH) sei
unter der dauernden persönlichen Überwachung eine "medizinische oder
pflegerische Hilfeleistung" zu verstehen. Deren Notwendigkeit sei von Frau Dr.
med. C.________, Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin, Regionaler
Ärztlicher Dienst (RAD) der IV-Stelle, im Bericht vom 13. Dezember 2012
verneint worden, weshalb die Nichtanerkennung durch die IV-Stelle richtig sei.

4.

4.1. Die Versicherte bringt vor, die Vorinstanz habe den Bedarf an dauernder
persönlicher Überwachung zu Unrecht verneint. Sie leide an starker Epilepsie
mit zahlreichen Anfällen pro Tag. Da sie zudem muskulär hypoton und zu keiner
Bewegung in der Lage sei, bestehe bei einem Anfall eine erhöhte
Aspirationsgefahr. Zudem benötige sie praktisch täglich, sobald ein Anfall
etwas länger dauere, gezielt Medikamente. Entgegen der Vorinstanz müsse die
medizinische oder pflegerische Hilfeleistung nicht durch Medizinalpersonen
ausgeführt werden. Massgebend sei, ob der Überwachungsbedarf aus medizinischer
Sicht ausgewiesen sei, was vom RAD am 13. Dezember 2012 klar bestätigt worden
sei. Damit bestehe seit Dezember 2012 - neben der leichten Hilflosigkeit
aufgrund der Sehbehinderung - der Bedarf an dauernder persönlicher Überwachung.
Hinzu komme ab Januar 2013 eine Hilflosigkeit beim Aufstehen/Absitzen und
gemäss der Vorinstanz ab März 2013 eine solche bei der Fortbewegung. Demnach
sei ab März 2013 eine mittelschwere Hilflosigkeit ausgewiesen, sodass ihr ab
Juni 2013 eine Hilflosenentschädigung bei mittelschwerer Hilflosigkeit zustehe.

4.2. Das BSV räumt ein, dass die dauernde persönliche Überwachung nach Art. 37
IVV (hierzu vgl. BGE 107 V 136 E. 1b S. 139; SVR 2015 IV Nr. 30 S. 92 E. 5.2.1
[9C_598/2014]) - entgegen der Vorinstanz - nicht durch Medizinalfachpersonen
ausgeübt werden muss. Dem ist beizupflichten. Diese Überwachung kann vielmehr
durch die Eltern der versicherten Person erbracht werden (vgl. SVR 2012 IV Nr.
54 S. 195 E. 3.2 [8C_756/2011]; Urteil I 72/05 vom 6. Oktober 2005 E. 3.1;
siehe auch AHI 2003 S. 330 und Urteil I 386/06 vom 1. März 2007 E. 6.2).

4.3.

4.3.1. Das BSV wendet aber ein, entgegen der Versicherten führe der
Überwachungsbedarf aus medizinischer Sicht (auch seitens des RAD) nicht
automatisch zur Anerkennung der Überwachung im Sinne der
Hilflosenentschädigung. Die Notwendigkeit der Überwachung sei aus medizinischer
Sicht sicher angebracht. Bei Minderjährigen sei indessen nur der Mehrbedarf an
Hilfeleistungen und persönlicher Überwachung im Vergleich zu nicht behinderten
Minderjährigen gleichen Alters zu berücksichtigen (Art. 37 Abs. 4 IVV). Gemäss
Anhang III des KSIH könne die Überwachung im Normalfall erst ab 6 Jahren
berücksichtigt werden. Natürlich seien Abweichungen möglich, wenn besondere
Schwierigkeiten vorlägen. Die ab 1. Januar 2015 gültige KSIH-Version sage
explizit, dass bei Kindern mit häufigen Epilepsie-Anfällen oder Absenzen - je
nach Schwergrad und Situation - die Überwachung schon ab 4 Jahren anerkannt
werden könne. Dies bedeute umgekehrt, dass eine Überwachung bei Epilepsie in
keinem Fall vor 4 Jahren berücksichtigt werden dürfe. Diese Altersangaben seien
vorgängig der Schweizerischen Gesellschaft für Pädiatrie unterbreitet und von
dieser gebilligt worden. Es könne somit davon ausgegangen, dass es medizinisch
(resp. wissenschaftlich und fachlich) anerkannt sei, dass auch bei
ausgewiesener Überwachungsbedürftigkeit bei Epilepsie diese frühestens ab 4
Jahren zu einem Mehrbedarf an Überwachung im Vergleich zu nicht behinderten
Minderjährigen führe. Bei der Beschwerdeführerin werde in den Arzt-,
Kinderspitex- und Abklärungsberichten angegeben, dass sie eine Überwachung
wegen Epilepsie und Aspirationsproblemen brauche. Es gebe jedoch keine
Anzeichen dafür, dass diese Überwachung ein Ausmass annehme, das eine Ausnahme
von den Richtlinien zu begründen vermöge.

4.3.2. Diese Argumentation überzeugt nicht. Zum einen stützt sich das BSV auf
eine Version des KSIH mit Anhängen, die zur Zeit des Erlasses der strittigen
Verfügung vom 13. Februar 2014 noch nicht in Kraft war. Die ab 1. Januar 2014
bis 31. Dezember 2014 gültig gewesene Version des KSIH-Anhangs III -
"Richtlinien zur Bemessung der massgebenden Hilflosigkeit bei Minderjährigen" -
sah hinsichtlich des Bedarfs an persönlicher Überwachung u.a. bei Kindern mit
häufigen Epilepsie-Anfällen oder Absenzen kein Mindestalter von 4 Jahren vor
(vgl. auch SVR 2009 IV Nr. 30 S. 85 E. 4.4.1 [9C_431/2008]). Weiter ist mit der
Beschwerdeführerin auf die Rechtsnatur des KSIH hinzuweisen. Diesem kommt als
Verwaltungsweisung für das Bundesgericht keine Verbindlichkeit zu (statt
vieler: BGE 140 V 543 E. 3.2.2.1 S. 447 mit Hinweisen). Im Übrigen wird sowohl
in der hier anwendbaren wie auch in der seit 1. Januar 2015 geltenden Fassung
der genannten Richtlinie deren Verbindlichkeitswirkung relativiert, indem
eingangs ausgeführt wird, "bei den folgenden Richtlinien handelt es sich bei
den Altersangabe um Orientierungswerte, die nicht in jedem Fall absolut
anzuwenden sind. In den meisten Fällen kann es "normale" resp. nicht
pathologisch (krankheits-) bedingte Abweichungen von den Zeitangaben sowohl
nach oben als auch nach unten geben. Sie sind bei der Bemessung der
Hilfsbedürftigkeit nicht zu berücksichtigen. In diesem Sinne sind die
Richtlinien flexibel zu handhaben."

4.3.3. Die vom BSV angeführte Altersgrenze vermag dem hier zu beurteilenden
Einzelfall eines schwerstbehinderten, u.a. an Epilepsie leidenden Kindes (vgl.
Sachverhalt lit. A) nicht gerecht zu werden, weshalb darauf nicht abgestellt
werden kann. Die Ärzte des Kinderspitals D.________, legten nämlich im Bericht
vom 23. November 2012 dar, bei der Versicherten bestehe eine schwere
Hirnfehlbildung, die sich in einer schweren Mehrfachbehinderung äussere. Dazu
gehöre eine Bewegungsstörung, die sich in einer Tetraspastik zeige; zudem sei
die Versicherte im Rumpf hypoton. Sie gingen davon aus, dass sie nicht erlernen
werde, sich fortzubewegen oder zu laufen. Zudem bestehe eine schwere
Augenfehlbildung. Sie gingen davon aus, dass eine schwere Sehbehinderung/
Blindheit vorliege. In allen Bereichen lägen schwere Defizite im Sinne einer
schweren globalen Entwicklungsstörung, auch kognitiv, vor, so dass die
Versicherte jetzt und in Zukunft in allen Bereichen des Alltags auf intensive
und dauerhafte Hilfe angewiesen sein werde. Die RAD-Ärztin Frau Dr. med.
C.________ führte im Bericht vom 13. Dezember 2012 aus, bei der Versicherten
mache die Kombination der muskulären Hypertonie mit der Epilepsie die Lagerung
noch wichtiger, weil bei einem Anfall eine etwas erhöhte Aspirationsgefahr
bestehe; aus medizinischer Sicht sei es daher notwendig, dass immer eine Person
in ihrer Nähe sei (vgl. auch ZAK 1989 S. 170 E. 3b S. 174). Gestützt auf diese
Berichte ist davon auszugehen, dass die Versicherte einer dauernden
persönlichen Überwachung im Rechtssinne bedarf.

4.4. Nach dem Gesagten war die Beschwerdeführerin ab Dezember 2012
überwachungsbedürftig sowie ab Januar 2013 beim Aufstehen/ Absitzen (E. 3.1
hievor) und ab März 2013 bei der Fortbewegung (E. 3.2 hievor) hilfsbedürftig.
Demnach hat sie ab 1. Juni 2013 Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung bei
mittelschwerer Hilflosigkeit (Art. 37 Abs. 2 lit. b, Art. 88a Abs. 2 IVV).

5. 
Die unterliegende IV-Stelle trägt die Verfahrenskosten (Art. 66 Abs. 1, Art. 68
Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts
des Kantons Zürich vom 19. Mai 2015 und die Verfügung der IV-Stelle des Kantons
Zürich vom 13. Februar 2014 werden insofern abgeändert, als festgestellt wird,
dass die Versicherte ab 1. Juni 2013 Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung
bei einer Hilflosigkeit mittleren Grades hat.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3. 
Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 2800.- zu entschädigen.

4. 
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des
vorangegangenen Verfahrens an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
zurückgewiesen.

5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 2. November 2015

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Jancar

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