Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.460/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_460/2015

Urteil vom 5. August 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiber Batz.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch B.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle Bern,
Scheibenstrasse 70, 3014 Bern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
vom 11. Juni 2015.

Nach Einsicht
in die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 11. Juni 2015, mit welcher der
Antrag der Beschwerdeführerin auf Partei- und Zeugenbefragung abgewiesen und
das Beweisverfahren geschlossen wurde (Ziff. 1), sodann auf Begehren der
Beschwerdeführerin eine öffentliche Schlussverhandlung mit der Möglichkeit zu
Plädoyers auf den 18. August 2015, 10.15 Uhr, angesetzt (Ziff. 2) und die
Zusammensetzung der urteilenden Kammer (Verwaltungsrichter C.________
[Vorsitz], Verwaltungsrichter D.________ und Verwaltungsrichter E.________
sowie Gerichtsschreiber F.________) bekannt gegeben wurde (Ziff. 3),
in die Beschwerde der A.________ vom 24. Juni 2015 (Poststempel), mit welcher
beantragt wird, "die Verwaltungsrichter C.________ und E.________ werden wegen
Befangenheit abgelehnt"; Ziff. 1 der vorgenannten Verfügung des
Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, "wiederum ohne Rechtsmittelbelehrung",
sei vollumfänglich aufzuheben; sodann sei eine öffentliche und mündliche
Hauptverhandlung im Sinne von Art. 6 EMRK am Verwaltungs- und am Bundesgericht,
"mit Zeugen- und Parteibefragung, mit Presse- und Publikumszugang"
durchzuführen; Ziff. 1 (recte: 2) der angefochtenen Verfügung sei aufzuheben
und der "Termin muss zu einem späteren Zeitpunkt angesetzt werden ..."; ferner
sei Ziff. 3 der Verfügung aufzuheben, als "Verwaltungsrichter C.________ und
E.________ für das weitere IV-Verfahren wegen bewiesener Vergangenheit befangen
sind" und "das Gericht habe in neuer Besetzung das Verfahren fortzusetzen";
ferner sei auch der vorliegenden Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen;
sodann werden weitere verfahrensrechtliche Anträge, auf die, soweit
erforderlich in den Erwägungen einzugehen ist, und das Gesuch um unentgeltliche
Prozessführung, gestellt,

in Erwägung,
dass es sich bei der angefochtenen Verfügung um einen selbstständig eröffneten
Zwischenentscheid handelt, dessen Anfechtbarkeit sich nach Art. 92 f. BGG
beurteilt; dabei liegt kein Zwischenentscheid überein Ausstandsbegehren im
Sinne von Art. 92 BGG vor, weil das kantonale Gericht über das gegen
Verwaltungsrichter C.________ und Verwaltungsrichter E.________ gestellte
Ausstandsbegehren noch nicht entschieden hat, womit sich Weiterungen zur
Begründetheit dieses Begehrens und zu den entsprechenden Ausführungen der
Beschwerdeführerin im heutigen Verfahrensstadium erübrigen; die Beschwerde ist
der Vorinstanz zur Prüfung als entsprechendes Ausstands- bzw.
Ablehnungsbegehren zu überweisen,
dass somit die Zulässigkeit der Beschwerde - alternativ - voraus-setzt, dass
der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93
Abs. 1 lit. a BGG) oder dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen
Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und
Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit.
b BGG),
dass vorliegend der Eintretensgrund des Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG nicht zur
Diskussion steht, sondern hier einzig der Eintretensgrund des   nicht wieder
gutzumachenden Nachteils (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) in Frage kommt, worauf
sich denn auch die Beschwerdeführerin beruft,
dass dieser Eintretensgrund indessen nicht rechtsgenüglich dargetan wird und
auch nicht erkennbar ist, inwiefern sich aus Ziff. 1 und 2 der angefochtenen
Verfügung vom 11. Juni 2015ein nicht wieder gutzumachender Nachteil für die
Beschwerdeführerin ergeben könnte, zumal der Versicherten nach Massgabe des
Art. 93 Abs. 3 BGG die Beschwerde gegen den Endentscheid offen stehen wird,
dass in diesem Zusammenhang auch die von der Beschwerdeführerin unter Hinweis
auf die neue Rechtsprechung gemäss Urteil 9C_492/2014 vom 3. Juni 2015
genannten Gesichtspunkte zu prüfen sein werden,
dass sodann für die Durchführung einer "Hauptverhandlung" am Verwaltungsgericht
auf die zutreffenden Ausführungen des kantonalen Gerichts in der Verfügung vom
11. Juni 2015 zu verweisen ist, wogegen sich die Einwendungen in der
letztinstanzlichen Beschwerde als nicht hinreichend begründet und damit als
unzulässig erweisen,
dass für eine öffentliche, mündliche Parteiverhandlung vor Bundesgericht (Art.
57 in Verbindung mit Art. 59 Abs. 1 BGG) keine Veranlassung besteht,
dass die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin, soweit sie den
Anforderungen an die Begründungspflicht überhaupt zu genügen vermögen (Art. 42
Abs. 1 und 2 BGG), zu keiner andern Betrachtungsweise zu führen vermögen,
dass dies auch für die in der Eingabe vom 5. Juli 2015 (Poststempel)
vorgetragenen Ausführungen gilt,
dass die fehlende Rechtsmittelbelehrung der Verfügung vom 11. Juni 2015 nichts
ändert, weil aus dem geltend gemachte Eröffnungsmangel der Beschwerdeführerin
kein Nachteil erwachsen ist (vgl. BGE 122 I 97 E. 3a/aa S. 98 f.; Urteile
2C_657/2014 vom 12. November 2014 und 2C_848/2012 vom 8. März 2013 mit weiteren
Hinweisen), zumal sie die in diesem Zusammenhang aufgeworfenen Fragen - wie
bereits dargelegt - ohnehin durch Beschwerde gegen den Endentscheid wird
thematisieren können (Art. 93 Abs. 3 BGG),
dass von der Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren
umständehalber abzusehen ist (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG), womit das Gesuch um
unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos wird,
dass sich mit dem vorliegenden Urteil das Gesuch um aufschiebende Wirkung der
Beschwerde als gegenstandslos erweist,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG
zu entscheiden ist, wobei die Abteilungspräsidentin bzw. der von ihr gemäss
Art. 108 Abs. 2 BGG damit betraute Einzelrichter zuständig ist,

erkennt der Einzelrichter:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Die Beschwerde wird dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern zur Prüfung als
Ablehnungs- bzw. Ausstandsbegehren im Sinne der Erwägungen überwiesen.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 5. August 2015
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Ursprung

Der Gerichtsschreiber: Batz

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