Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.459/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_459/2015

Urteil vom 5. August 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiber Batz.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch B.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle Bern,
Scheibenstrasse 70, 3014 Bern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
vom 1. Juni 2015.

Nach Einsicht
in die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 1. Juni 2015, mit welcher
festgestellt wurde, dass von den Eingaben der Beschwerdeführerin vom 24. und
27. Mai 2015 Kenntnis genommen und gegeben werde (Ziff. 1),
in die Beschwerde der A.________ vom 24. Juni 2015 (Poststempel), mit welcher
beantragt wird, es sei Ziff. 1 der vorgenannten Verfügung des
Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vollumfänglich aufzuheben; "auf die
Eingaben der BF sei vollumfänglich einzutreten, das IV-Revisionsverfahren
abzuschliessen ..."; ferner sei auch der vorliegenden Beschwerde aufschiebende
Wirkung zuzuerkennen; sodann werden weitere verfahrensrechtliche Anträge, auf
die, soweit erforderlich in den Erwägungen einzugehen ist, und das Gesuch um
unentgeltliche Prozessführung, gestellt,

in Erwägung,
dass es sich bei der angefochtenen Verfügung um eine verfahrensleitende
Anordnung handelt, welche nur unter den für den Weiterzug von Vor- und
Zwischenentscheiden geltenden Voraussetzungen anfechtbar ist (Art. 93 BGG; vgl.
BGE 133 V 477 E. 4.1.3 S. 481),
dass die Zulässigkeit der Beschwerde somit - alternativ - voraus-setzt, dass
der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93
Abs. 1 lit. a BGG) oder dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen
Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und
Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit.
b BGG),
dass die Beschwerdeführerin in keiner Weise darlegt und auch nicht ersichtlich
ist, dass mit Bezug auf die Verfügung vom 1. Juni 2015 eine dieser
Eintretensvoraussetzungen erfüllt ist (vgl. im Übrigen zum Erfordernis der
rechtsgenüglichen Begründung Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG),
dass der Beschwerdeführerin nach Massgabe des Art. 93 Abs. 3 BGG der
Beschwerdeweg gegen den Endentscheid offen stehen wird, wobei sie die
materiellen, das Rentenrevisionsverfahren betreffenden wie auch die formellen,
d.h. die verfahrensmässigen Einwendungen dannzumal wird vorbringen können,
dass somit die Beschwerde offensichtlich unzulässig ist (Art. 108 Abs. 1 lit. a
und b BGG),
dass hieran die fehlende Rechtsmittelbelehrung der Verfügung vom 1. Juni 2015
nichts ändert, weil aus dem geltend gemachte Eröffnungsmangel der
Beschwerdeführerin kein Nachteil erwachsen ist (vgl. BGE 122 I 97 E. 3a/aa S.
98 f.; Urteile 2C_657/2014 vom 12. November 2014 und 2C_848/2012 vom 8. März
2013 mit weiteren Hinweisen), zumal ihr - wie bereits dargelegt - ohnehin die
Beschwerde gegen den Endentscheid offen stehen wird (Art. 93 Abs. 3 BGG),
dass die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin, soweit sie den
Anforderungen an die Begründungspflicht überhaupt zu genügen vermögen (Art. 42
Abs. 1 und 2 BGG), zu keiner andern Betrachtungsweise zu führen vermögen,
dass dies auch für die in der Eingabe vom 5. Juli 2015 (Poststempel)
vorgetragenen Ausführungen gilt,
dass von der Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren
umständehalber abzusehen ist (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG), womit das Gesuch um
unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos wird,
dass sich mit dem vorliegenden Urteil das Gesuch um aufschiebende Wirkung der
Beschwerde als gegenstandslos erweist,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG
zu entscheiden ist, wobei die Abteilungspräsidentin bzw. der von ihr gemäss
Art. 108 Abs. 2 BGG damit betraute Einzelrichter zuständig ist,

erkennt der Einzelrichter:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 5. August 2015
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Ursprung

Der Gerichtsschreiber: Batz

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