Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.458/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_458/2015

Urteil vom 5. August 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiber Batz.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch B.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle Bern,
Scheibenstrasse 70, 3014 Bern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
vom 18. Mai 2015.

Nach Einsicht
in die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 18. Mai 2015, mit welcher das
Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde
abgewiesen (Ziff. 1) und sodann festgestellt wurde, dass dem Verwaltungsgericht
am 11. Mai 2015 die Schlussbemerkungen der Beschwerdegegnerin und am 12. Mai
2015 die Schlussbemerkungen der Beschwerdeführerin zugekommen seien (Ziff. 2)
und dass ein Doppel der Schlussbemerkungen an die jeweils andere Partei zur
Kenntnisnahme ginge (Ziff. 3) und der Termin zur Durchführung der beantragten
Verhandlung gemäss Art. 6 EMRK später angesetzt werde (Ziff. 4),
in die Beschwerde der A.________ vom 24. Juni 2015 (Poststempel), mit welcher
beantragt wird, es seien Ziff. 1 bis 4 der vorgenannten Verfügung des
Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vollumfänglich aufzuheben; ferner sei auch
der vorliegenden Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen; sodann werden
weitere verfahrensrechtliche Anträge, auf die, soweit erforderlich in den
Erwägungen einzugehen ist, und das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung,
gestellt,

in Erwägung,
dass es sich bei der angefochtenen Verfügung um eine verfahrensleitende
Anordnung handelt, welche nur unter den für den Weiterzug von Vor- und
Zwischenentscheiden geltenden Voraussetzungen anfechtbar ist (Art. 93 BGG; vgl.
BGE 133 V 477 E. 4.1.3 S. 481),
dass die Zulässigkeit der Beschwerde somit - alternativ - voraus-setzt, dass
der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93
Abs. 1 lit. a BGG) oder dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen
Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und
Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit.
b BGG),
dass vorliegend der Eintretensgrund des Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG nicht zur
Diskussion steht, sondern hier einzig der Eintretensgrund des   nicht wieder
gutzumachenden Nachteils (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) in Frage kommt, worauf
sich denn auch die Beschwerdeführerin beruft,
dass dieser Eintretensgrund mit Bezug auf Ziff. 1 der Verfügung vom 18. Mai
2015 nicht erfüllt ist, weil die im Rentenrevisionsverfahren erfolgte
vorläufige Einstellung der Invalidenrente in der Regel und jedenfalls auch hier
keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil zur Folge hat, was auch für den
vorinstanzlichen Entscheid, die aufschiebende Wirkung der gegen diese
Renteneinstellung gerichteten Beschwerde nicht wiederherzustellen, gilt; unter
dem Gesichtspunkt der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist somit
die Beschwerde klarerweise unzulässig (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG; vgl. auch
Urteil in Sachen der Beschwerdeführerin 8C_20/2014 vom 15. April 2014 E. 5.2),
dass ferner mit Bezug auf Ziff. 2 bis 4 der Verfügung vom 18. Mai 2015 in
keiner Weise dargetan wird und auch nicht erkennbar ist, inwiefern sich daraus
ein nicht wieder gutzumachender Nachteil für die Beschwerdeführerin ergeben
könnte, zumal der Versicherten nach Massgabe des Art. 93 Abs. 3 BGG die
Beschwerde gegen den Endentscheid offen stehen wird,
dass für eine öffentliche, mündliche Parteiverhandlung vor Bundesgericht (Art.
57 in Verbindung mit Art. 59 Abs. 1 BGG) keine Veranlassung besteht,
dass die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin, soweit sie den
Anforderungen an die Begründungspflicht überhaupt zu genügen vermögen (Art. 42
Abs. 1 und 2 BGG), zu keiner andern Betrachtungsweise zu führen vermögen,
dass die Eingabe vom 5. Juli 2015 (Poststempel) nicht innert der
Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 1 BGG) eingereicht worden ist und deshalb im
vorliegenden Verfahren zum Vornherein unzulässig ist (Art. 108 Abs. 1 lit. a
BGG),
dass von der Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren
umständehalber abzusehen ist (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG), womit das Gesuch um
unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos wird,
dass sich mit dem vorliegenden Urteil das Gesuch um aufschiebende Wirkung der
Beschwerde als gegenstandslos erweist,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG
zu entscheiden ist, wobei die Abteilungspräsidentin bzw. der von ihr gemäss
Art. 108 Abs. 2 BGG damit betraute Einzelrichter zuständig ist,

erkennt der Einzelrichter:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 5. August 2015
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Ursprung

Der Gerichtsschreiber: Batz

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