I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.453/2015
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Wichtiger Hinweis: Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren. Zurück zur Einstiegsseite Drucken Grössere Schrift Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal [8frIR2ALAGK1] {T 0/2} 8C_453/2015 Urteil vom 29. Juli 2015 I. sozialrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin, Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Heine, Gerichtsschreiber Grünvogel. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer, gegen 1. Gemeinde Reinach, 5734 Reinach AG, 2. Departement Gesundheit und Soziales des Kantons Aargau, Kantonaler Sozialdienst, Obere Vorstadt 3, 5001 Aarau, Beschwerdegegner. Gegenstand Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung), Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 3. Kammer, vom 9. Juni 2015. Nach Einsicht in die 45 eng beschriebene Seiten umfassende Beschwerde vom 24. Juni 2015 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 9. Juni 2015, in die Verfügung vom 26. Juni 2015, mit welcher A.________ zur Verbesserung der übermässig weitschweifigen Beschwerdeschrift innert einer Nachfrist bis zum 7. Juli 2015 verpflichtet wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde, in die 47-seitige zweite Eingabe vom 7. Juli 2015, in Erwägung, dass unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften unter Ansetzung einer angemessenen Frist zur Behebung des Mangels zurückgewiesen werden, und zwar mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt (Art. 42 Abs. 5 und 6 BGG), dass die übermässig weitschweifige, teils unverständliche Beschwerdeschrift mit der zweiten Eingabe praktisch keine Kürzung erfahren hat, sondern vielmehr ergänzt wurde, dass demnach androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 BGG wegen aussichtsloser Beschwerdeführung abzuweisen ist, erkennt das Bundesgericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist. 3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt. Luzern, 29. Juli 2015 Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Die Präsidentin: Leuzinger Der Gerichtsschreiber: Grünvogel Navigation Neue Suche ähnliche Leitentscheide suchen ähnliche Urteile ab 2000 suchen Drucken nach oben