Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.453/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_453/2015

Urteil vom 29. Juli 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

1.       Gemeinde Reinach, 5734 Reinach AG,
2.       Departement Gesundheit und Soziales des Kantons Aargau, Kantonaler
Sozialdienst, Obere Vorstadt 3, 5001 Aarau,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 3.
Kammer, vom 9. Juni 2015.

Nach Einsicht
in die 45 eng beschriebene Seiten umfassende Beschwerde vom 24. Juni 2015
(Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau
vom 9. Juni 2015,
in die Verfügung vom 26. Juni 2015, mit welcher A.________ zur Verbesserung der
übermässig weitschweifigen Beschwerdeschrift innert einer Nachfrist bis zum 7.
Juli 2015 verpflichtet wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten
werde,
in die 47-seitige zweite Eingabe vom 7. Juli 2015,

in Erwägung,
dass unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige
oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften unter Ansetzung einer
angemessenen Frist zur Behebung des Mangels zurückgewiesen werden, und zwar mit
der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt (Art. 42 Abs. 5
und 6 BGG),
dass die übermässig weitschweifige, teils unverständliche Beschwerdeschrift mit
der zweiten Eingabe praktisch keine Kürzung erfahren hat, sondern vielmehr
ergänzt wurde,
dass demnach androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten und das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 BGG wegen
aussichtsloser Beschwerdeführung abzuweisen ist,

erkennt das Bundesgericht:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen, soweit es nicht
gegenstandslos geworden ist.

3. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau,
3. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 29. Juli 2015
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel

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