Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.450/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_450/2015

Urteil vom 14. Juli 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Batz.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid
des Kantonsgerichts Luzern
vom 5. Juni 2015.

Nach Einsicht
in die Beschwerde des A.________ vom 22. Juni 2015 (Poststempel) gegen den
Entscheid des Kantonsgerichts Luzern, 3. Abteilung, vom 5. Juni 2015,
in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 24. Juni 2015, worin A.________ u.a.
auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Rechtsmitteln hinsichtlich Begehren
und Begründung sowie auf die nur innert der Beschwerdefrist noch bestehende
Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen wurde, wobei diese Mitteilung des Gerichts
unbeantwortet geblieben ist,

in Erwägung,
dass eine Beschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG u.a.
die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt; dies setzt insbesondere voraus, dass sich die Beschwerde führende
Person konkret mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt
(BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 und 134 II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.),
dass die Eingabe vom 22. Juni 2015 diesen Mindestanforderungen offensichtlich
nicht genügt, da sich der Beschwerdeführer - abgesehen von der Erhebung eines
rechtsgenüglichen Begehrens - nicht in konkreter Weise mit den Erwägungen der
Vorinstanz auseinandersetzt und namentlich weder rügt noch aufzeigt, inwiefern
das kantonale Gericht eine Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG bzw. eine für
den Entscheid wesentliche unrichtige oder unvollständige
Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 BGG begangen haben sollte,
dass deshalb kein gültiges Rechtsmittel eingereicht worden ist, obwohl das
Bundesgericht den Beschwerdeführer auf die Formerfordernisse von Rechtsmitteln
und die nur innert der Beschwerdefrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit
bezüglich der mangelhaften Eingabe am 24. Juni 2015 ausdrücklich hingewiesen
hat, wobei diese Mitteilung des Gerichts unbeantwortet geblieben ist,
dass demnach auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde in Anwendung von
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann,
dass es sich vorliegend rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichtskosten für
das bundesgerichtliche Verfahren umständehalber abzusehen (Art. 66 Abs. 1 Satz
2 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge
kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
dass im Übrigen in der Schweiz wohnhafte Personen für medizinische
Untersuchungs- und Behandlungskosten versichert sind,

erkennt die Präsidentin:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern, 3. Abteilung, und
dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 14. Juli 2015
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Batz

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