Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.44/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_44/2015

Urteil vom 19. Mai 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Ursprung, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiberin Riedi Hunold.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch B.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich
vom 10. November 2014.

Sachverhalt:

A. 
A.________, geboren 1972, war zu einem vollen Pensum als Hauswart sowie zu
einem 40 % Pensum als Tankstellenwart angestellt und bei der Schweizerischen
Unfallversicherungsanstalt (nachfolgend: SUVA) gegen die Folgen von Unfällen
versichert. Am 16. Oktober 2008 wurde er in seiner Nebenerwerbstätigkeit als
Tankstellenwart Opfer eines Raubüberfalles, wobei er mit einer Pistole bedroht
wurde und mit der Faust resp. der Pistole Schläge gegen den Kopf erhielt (vgl.
Polizeirapport vom 8. Januar 2009). Anlässlich der Erstbehandlung vom 17.
Dezember 2008 diagnostizierte Dr. med. C.________, Facharzt für Allgemeine
Medizin, eine Kontusion des Schädels und des linken Oberschenkels sowie ein
posttraumatisches Belastungssyndrom (Bericht vom 24. Dezember 2008). In der
Folge nahm A.________ seine Arbeit nicht wieder auf und unterzog sich einer
psychotherapeutischen Behandlung. Mit Bericht vom 5. März 2009 teilte Dr. med.
C.________ mit, die somatischen Unfallfolgen seien abgeheilt, es bestünden aber
weiterhin massive psychische Beschwerden. Am 8. Oktober resp. am 23. Dezember
2009 erklärte er, die geklagten Kopfschmerzen und Schwindel seien psychisch und
nicht somatisch bedingt, weshalb keine Notwendigkeit für ein MRI des Schädels
bestehe. Die SUVA erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Mit Verfügung vom 8.
April 2013, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 14. August 2013, stellte sie
ihre Leistungen per 30. Juni 2013 ein.

B. 
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die dagegen erhobene
Beschwerde mit Entscheid vom 10. November 2014 ab.

C. 
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
mit dem Antrag, es seien der kantonale Entscheid aufzuheben und ihm eine ganze
Invalidenrente sowie eine Integritätsentschädigung von 70 % zuzusprechen.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG
erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106
Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten
Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine
Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann
sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung
abweisen (vgl. BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG ist
die Beschwerde hinreichend zu begründen, andernfalls wird darauf nicht
eingetreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Das Bundesgericht prüft grundsätzlich
nur die geltend gemachten Rügen; es ist nicht gehalten, wie eine
erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu prüfen,
wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen wurden. Es kann die
Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur
insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und
begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).

1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von
Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht
an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden
(Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).

2. 
Die Vorinstanz hat die Bestimmungen und Grundsätze über die
Leistungsvoraussetzungen des natürlichen (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181 mit
Hinweisen) und des adäquaten Kausalzusammenhangs (BGE 129 V 177 E. 3.2 S. 181
mit Hinweis), namentlich bei Schreckereignissen (BGE 129 V 177 E. 4 S. 183;
Alexandra Rumo-Jungo/André Pierre Holzer, Bundesgesetz über die
Unfallversicherung, 4. Aufl. 2012, S. 77 f.), zutreffend dargelegt. Dasselbe
gilt für den Begriff des Unfalles (Art. 4 ATSG) und die Anforderungen an einen
ärztlichen Bericht (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352).
Darauf wird verwiesen.

3. 
Vorweg ist festzuhalten, dass die Vorinstanz - entgegen den Ausführungen des
Versicherten - das Gutachten der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie,
Spital D.________, vom 29. April 2014 nicht nur zur Kenntnis genommen, sondern
sich in ihren Erwägungen auch darauf abgestützt hat (vgl. namentlich E. 3.4).
Soweit der Versicherte geltend macht, der Überfall sei dramatischer gewesen als
die Vorinstanz angenommen habe, kann ihm nicht gefolgt werden. Denn sowohl die
SUVA wie auch die Vorinstanz haben bezüglich des Tathergangs auf den vom
Versicherten gegenüber der Polizei sowie den medizinischen Gutachtern
geschilderten Ablauf abgestellt (vgl. dazu den Polizeirapport vom 8. Januar
2009 sowie das Gutachten des medizinischen Abklärungszentrums E.________ vom
27. September 2011). Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz mit der
SUVA angesichts der medizinischen Unterlagen von keinen auf den Unfall
zurückzuführenden massgeblichen somatischen Beschwerden ausging (vgl. etwa das
Gutachten des Spitals D.________ vom 29. April 2014, das Gutachten des
medizinischen Abklärungszentrums E.________ vom 27. September 2011, die
Berichte des medizinischen Zentrums F.________ vom 11. März und 7. Juli 2009
sowie die Berichte des Dr. med. C.________ vom 24. Dezember 2008 und 5. März
2009). Weiter ist der Einwand des unvollständig abgeklärten Sachverhaltes nicht
stichhaltig, da der Versicherte im Rahmen des Gutachtens des medizinischen
Abklärungszentrums E.________ vom 27. September 2011 sowohl psychiatrisch wie
auch internistisch begutachtet wurde und sich in den medizinischen Akten
keinerlei Anhaltspunkte finden, wonach weitere Abklärungen bezüglich der
unfallrelevanten Leiden notwendig wären. Entgegen der Auffassung des
Versicherten gehen weder Vorinstanz noch SUVA von der Heilung seiner
psychischen Beschwerden aus. Für die Ausrichtung von Versicherungsleistungen
ist jedoch notwendig, dass die geklagten Leiden sowohl in einem natürlichen wie
auch adäquaten Kausalzusammenhang mit dem Unfallereignis stehen. Vorliegend
verneinen SUVA und Vorinstanz den adäquaten Kausalzusammenhang der noch
bestehenden psychischen Leiden, was infolge Wegfalls dieser
Leistungsvoraussetzung die Leistungseinstellung nach sich zieht. Vor allem aber
verkennt der Versicherte, dass es sich bei der Frage des adäquaten
Kausalzusammenhangs um eine Rechtsfrage handelt, die alleine von der Verwaltung
resp. im Beschwerdefall vom Gericht zu beurteilen ist (BGE 134 V 109 E. 6.2.1
S. 117). Schliesslich ist auch die Verneinung der Adäquanz gestützt auf die von
der Vorinstanz resp. von der SUVA zitierten Urteile (BGE 129 V 177 E. 4.3 S.
185; Urteile 8C_522/2007 vom 1. September 2008, U 593/06 vom 14. April 2008, U
2/05 vom 4. August 2005 und U 390/04 vom 14. April 2005) nicht zu beanstanden,
da es sich dabei um Ereignisse mit vergleichbaren Abläufen bezüglich
Gewaltausübung, Bedrohungslage und zugezogenen Verletzungen handelt.
Bei diesem Ergebnis kann mit der Vorinstanz die Frage des natürlichen
Kausalzusammenhangs offen bleiben. Die Beschwerde ist abzuweisen.

4. 
Das Verfahren ist kostenpflichtig. Der Beschwerdeführer hat die Gerichtskosten
zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 19. Mai 2015
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Die Gerichtsschreiberin: Riedi Hunold

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