Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.441/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_441/2015

Urteil vom 21. August 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Ursprung, Maillard,
Gerichtsschreiber Jancar.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. André Largier,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung
(Arbeitsunfähigkeit; Invalidenrente),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich
vom 18. Mai 2015.

Sachverhalt:

A.

A.a. Der 1964 geborene A.________ meldete sich am 9. April 2003 bei der
IV-Stelle des Kantons Zürich zum Leistungsbezug an. Diese sprach ihm mit
Verfügung vom 4. Februar 2004 ab 1. April 2003 eine ganze Invalidenrente
(Invaliditätsgrad 70 %) zu. Mit Verfügung vom 9. Januar 2006 bestätigte sie
diesen Rentenanspruch. Mit Verfügung vom 3. Juni 2010 hob sie die Rente nach
Zustellung der Verfügung auf Ende des folgenden Monats auf.

A.b. Am 15. Februar 2012 meldete sich der Versicherte bei der IV-Stelle erneut
zum Leistungsbezug an. Diese holte unter anderem ein Gutachten des ärztlichen
Abklärungsinstituts B.________ vom 24. September 2013 ein. Mit Verfügung vom
30. Januar 2014 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch.

B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich mit Entscheid vom 18. Mai 2015 ab.

C. 
Mit Beschwerde beantragt der Versicherte, in Aufhebung des kantonalen
Entscheids sei die IV-Stelle zu verpflichten, ihm ab August 2012 eine
angemessene Invalidenrente zuzusprechen.

Ein Schriftenwechsel wurde nicht angeordnet.

Erwägungen:

1. 
Mit der Beschwerde kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt
werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem
Verfahren beanstandeten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 135 II 384 E.
2.2.1 S. 389). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht kann die
vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder
ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung
im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den
Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG in Verbindung
mit Art. 105 Abs. 2 BGG). Rechtsfragen sind die vollständige Feststellung
erheblicher Tatsachen sowie die Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes bzw. der
Beweiswürdigungsregeln nach Art. 61 lit. c ATSG und der Anforderungen an den
Beweiswert von Arztberichten. Die aufgrund dieser Berichte gerichtlich
festgestellte Gesundheitslage bzw. Arbeitsfähigkeit und die konkrete
Beweiswürdigung sind Sachverhaltsfragen (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397; nicht
publ. E. 4.1 des Urteils BGE 135 V 254, veröffentlicht in SVR 2009 IV Nr. 53 S.
164 [9C_204/2009]).

2. 
Die Vorinstanz - auf deren Entscheid verwiesen wird (Art. 109 Abs. 3 BGG) - hat
die für die Beurteilung des Leistungsanspruchs massgebenden rechtlichen
Grundlagen richtig dargelegt.

3. 
Im rheumatologischen und psychiatrischen Gutachten des ärztlichen
Abklärungsinstituts B.________ vom 24. September 2013 wurde somatischerseits
keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt. Aus
psychiatrischer Sicht wurde eine mittelgradige depressive Episode einer
rezidivierenden depressiven Störung (ICD-10 F33.1) diagnostiziert und eine
50%ige Arbeitsunfähigkeit in bisheriger und angepasster Tätigkeit festgestellt.
Die Vorinstanz erkannte richtig, dass es eine frei überprüfbare Rechtsfrage
ist, ob die im Gutachten des ärztlichen Abklärungsinstituts B.________
gestellte psychiatrische Diagnose einen invalidisierenden Gesundheitsschaden
nach Art. 4 Abs. 1 IVG darstellt (BGE 140 V 193 E. 3.1 f. S. 195 f.). Aus
rechtlicher Sicht kann von einer medizinischen Einschätzung der
Arbeitsunfähigkeit abgewichen werden, ohne dass diese ihren Beweiswert verliert
(SVR 2015 IV Nr. 16 S. 45 E. 2.3 [9C_662/2013]; Urteil 8C_283/2015 vom 24. Juni
2015 E. 3).

4.

4.1. Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, auf das Gutachten des ärztlichen
Abklärungsinstituts B.________ vom 24. September 2013 könne abgestellt werden.
Demnach sei eine Verschlechterung des Gesundheitszustands durch die
mittelgradige depressive Episode einer rezidivierenden depressiven Störung
ausgewiesen. Die Gutachter des ärztlichen Abklärungsinstituts B.________ hätten
den Verdacht einer Selbstlimitierung geäussert, da die Compliance bezüglich der
Medikamenteneinnahme laut Medikamentenspiegel nicht gegeben erscheine. Die
antidepressive Medikation liege nicht ausreichend im therapeutischen
Wirkungsbereich. Die Gutachter seien davon ausgegangen, dass die
Arbeitsfähigkeit bei besserer Compliance gebessert werden könne und die
mittelgradige depressive Episode der rezidivierenden depressiven Störung
remittiere. Es fehle somit an einer konsequenten Depressionstherapie, deren
Scheitern das Leiden erst als resistent ausweisen würde. Vielmehr sei dem
Versicherten bei objektiver Betrachtung zumutbar, seine Arbeitsfähigkeit,
unterstützt durch entsprechende konsequente Therapie, in vollem Pensum zu
verwerten. Unter Verweis auf das Urteil 9C_947/2012 vom 19. Juni 2013 E. 3.2.2
kam die Vorinstanz zum Schluss, aus rechtlicher Sicht liege kein
invalidisierender Gesundheitsschaden vor.

4.2. Der Versicherte macht geltend, der psychiatrische Gutachter des ärztlichen
Abklärungsinstituts B.________ gehe davon aus, der Grad der Arbeitsfähigkeit
könne bei besserer Compliance gesteigert werden. Es handle sich dabei um eine
Prognose, wobei er nicht angebe, ab wann eine Steigerung möglich sei. Er
erachte eine stationäre psychiatrische Behandlung als notwendig und rege zudem
eine erneute psychiatrische Beurteilung ein Jahr nach dieser Behandlung an. Die
vorinstanzliche These, eine konsequente Therapie ermögliche sofort eine volle
Arbeitsfähigkeit, sei somit willkürlich.
Dem ist entgegenzuhalten, dass eine ärztliche Prognose zur Arbeitsfähigkeit
zulässig und üblich ist und eine Sachverhaltsfrage betrifft (BGE 132 V 393 E.
3.2. S. 398; Urteil 8C_101/2014 vom 3. April 2014 E. 5.2.2). Auch wenn eine
invalidisierende Wirkung einer mittelschweren depressiven Störung - wie sie
hier vorliegt (E. 3 hievor) - nicht schlechthin auszuschliessen ist, bedingt
deren Annahme jedoch, dass eine konsequente Depressionstherapie befolgt wird,
deren Scheitern das Leiden als resistent ausweist. Fehlt es daran, ist in der
Regel keine invalidisierende Wirkung des Gesundheitsschadens anzunehmen (Urteil
8C_842/2013 vom 11. März 2014 E. 4.2). Mangels konsequenter medikamentöser
Therapie ist beim Beschwerdeführer mithin nicht ausgewiesen, ob das geklagte
Leiden behandlungsresistent ist (vgl. auch Urteile 8C_283/2015 vom 24. Juni
2015 E. 4.2.2 und 9C_3/2015 vom 20. Mai 2015 E. 3.3.2 f.). Vielmehr ist ihm
aufgrund der Aktenlage bei Einhaltung der medikamentösen Therapie eine volle
Erwerbstätigkeit möglich und zumutbar. Entgegen dem Versicherten ist unter
diesen Umständen die Durchführung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens (Art. 21
Abs. 4 ATSG; Art. 7b IVG) nicht nötig.

In diesem Lichte kann der Versicherte aus dem Urteil BGE 127 V 294 E. 4c S. 298
nichts zu seinen Gunsten ableiten. Unbehelflich ist auch sein pauschaler
Einwand, der behandelnde Psychiater sei im Bericht vom 12. März 2012 von voller
Arbeitsunfähigkeit ausgegangen; diesbezüglich ist auf die Erfahrungstatsache
hinzuweisen, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre
auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer
Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5. S. 470). Nicht einschlägig ist
schliesslich die Berufung des Versicherten auf die nicht-medizinischen Berichte
der Sozialberatung C.________ vom 15. Februar 2012 und der Institution
D.________ vom 24. Februar 2012, woraus folge, dass er im 1. Arbeitsmarkt nicht
einsetzbar sei.

4.3. Insgesamt hält der vorinstanzliche Schluss, dass von der im Gutachten des
ärztlichen Abklärungsinstituts B.________ vom 24. September 2013 festgehaltenen
50%igen Arbeitsunfähigkeit abgewichen werden muss, vor Bundesrecht stand.
Mangels eines invalidisierenden Gesundheitsschadens ging das kantonale Gericht
zu Recht von uneingeschränkter Arbeitsfähigkeit der Versicherten aus.

5. 
Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird das Verfahren nach Art.
109 Abs. 2 lit. a BGG angewendet. Der unterliegende Versicherte trägt die
Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 21. August 2015

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Jancar

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