Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.439/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_439/2015

Urteil vom 4. August 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiber Batz.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich
vom 28. Mai 2015.

Nach Einsicht
in die Beschwerde der A.________ vom 17. Juni 2015 (Poststempel) gegen den
Beschluss des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 28. Mai 2015,
mit welchem auf das Rechtsmittel der Versicherten wegen verspäteter
Beschwerdeerhebung und zufolge Verneinung eines Fristwiederherstellungsgrundes
nicht eingetreten wurde,

in Erwägung,
dass eine Beschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG u.a.
die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt; dies setzt voraus, dass konkret auf die für das Ergebnis des
angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz eingegangen
und im Einzelnen aufgezeigt wird, welche Vorschriften bzw. Rechte und weshalb
sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 und 134
II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.),
dass die Beschwerde vom 17. Juni 2015diesen Mindestanforderungen offensichtlich
nicht genügt, da sich die Versicherte nicht in hinreichend konkreter und
substanziierter Weise mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids
massgeblichen, die prozessuale Erledigung betreffenden Erwägungen der
Vorinstanz auseinandersetzt und namentlich weder rügt noch aufzeigt, inwiefern
das kantonale Gericht mit seinem Nichteintretensbeschluss im Sinne von Art. 95
f. BGG Recht verletzt bzw. - soweit überhaupt beanstandet - den Sachverhalt
gemäss Art. 97 Abs. 1 BGG qualifiziert unrichtig oder als auf einer
Rechtsverletzung beruhend festgestellt haben sollte,
dass hieran der Einwand der Beschwerdeführerin nichts ändert, sie hätte als
"juristischer Laie" nicht "alle nur erdenklichen und möglichen Ereignisse
koordinieren" und auch keinen Vertreter ernennen können, weil sie aus der damit
sinngemäss geltend gemachten eigenen Rechtsunkenntnis zum Vornherein nichts zu
ihren Gunsten abzuleiten vermag (vgl. statt vieler: Urteil 8C_373/2015 vom 29.
Juni 2015 mit Hinweisen),
dass im Übrigen auch dem von der Beschwerdeführerin eingereichten Gesuch um
Erstreckung der Beschwerdefrist (vgl. die von der Vorinstanz weitergeleitete
Eingabe der Versicherten vom 17. Juni 2015) nicht stattgegeben werden kann
(siehe Art. 47 Abs. 1 und Art. 100 Abs. 1 BGG), worauf das Bundesgericht die
Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 25. Juni 2015 ausdrücklich hingewiesen
hat,
dass deshalb auf die - offensichtlich unzulässige - Beschwerde in Anwendung von
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann,
dass es sich vorliegend rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichtskosten für
das bundesgerichtliche Verfahren umständehalber abzusehen (Art. 66 Abs. 1 Satz
2 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge
kommt und die Abteilungspräsidentin bzw. der von ihr gemäss Art. 108 Abs. 2 BGG
damit betraute Einzelrichter zuständig ist,

erkennt der Einzelrichter:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 4. August 2015
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Ursprung

Der Gerichtsschreiber: Batz

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