Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.437/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_437/2015

Urteil vom 5. September 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiberin Polla.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Adrian Fiechter,
Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
vom 7. Mai 2015.

Sachverhalt:

A. 
Der 1974 geborene, als Maschinenführer im Spaltwerk der B.________ AG tätig
gewesene A.________ stürzte am 21. Mai 2012 in eine 2,1 Meter tiefe Grube des
Coilverschiebewagens einer Stahlband-Spaltanlage, als er bei laufender Anlage
eine Kontrolle bei der Aufwickeleinheit durchführen wollte und dabei seine
Jacke bei der Bandeinzugsstelle in die Maschine geriet. Er zog sich ein
Gesichtstrauma mit zweifacher Unterkieferfraktur, ein Wirbelsäulen- und
Thoraxtrauma mit verschiedenen Frakturen sowie ein Décollement am rechten
Thenar (Muskelwulst der Mittelhand) zu (Austrittsbericht des Spitals C.________
vom 5. Juni 2012). In der Folge entwickelte sich eine posttraumatische
Belastungsstörung. Während des vom 8. November bis 13. Dezember 2012 dauernden
stationären Aufenthalts in der Rehaklinik D.________ wurde eine erhebliche
Symptomausweitung beobachtet, wobei die psychische Störung die somatische
Problematik deutlich überlagerte (Austrittsbericht der Rehaklinik E.________
vom 20. Dezember 2012). Anlässlich eines neu aufgetretenen sensomotorischen
Defizits des linken Beins im April 2013 wurde überdies eine unfallfremde
multiple Sklerose festgestellt. Am 16. April 2014 fand eine kreisärztliche
Abschlussuntersuchung des Dr. med. F.________, Facharzt für Chirurgie FMH,
statt, wonach aus rein somatischer Sicht dem Versicherten eine leichte
körperliche Tätigkeit ohne repetitive Überkopfarbeiten und ohne Tätigkeiten in
vornübergebeugter Körperhaltung ganztags zumutbar sind. Nicht mehr zumutbar
erachtete der Kreisarzt Tätigkeiten auf Leitern, Gerüsten und anderen
absturzgefährdeten Positionen. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
(SUVA) stellte als zuständiger Unfallversicherer die bis dahin gewährten
Taggeld- und Heilkostenleistungen auf den 30. Juni 2014 ein. Mit Verfügung vom
30. Mai 2014 sprach ihm die SUVA eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad
von 11 % sowie eine Integritätsentschädigung aufgrund einer Integritätseinbusse
von 18 % zu. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 26. September 2014
fest und verneinte abermals die adäquate Kausalität zwischen Unfall und
psychischem Leiden.

B. 
Die dagegen geführte Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons
Aargau mit Entscheid vom 7. Mai 2015 ab.

C. 
A.________ lässt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
beantragen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids seien ihm ab 1.
Juli 2014 weiterhin Taggelder der Unfallversicherung zuzusprechen. Eventualiter
sei ihm eine Invalidenrente auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von
mindestens 30 % zu gewähren. Subeventualiter seien weitere medizinische
Abklärungen, insbesondere ein neutrales psychiatrisches Gutachten zur Eignung
der erlittenen Verletzungen psychische Fehlentwicklungen auszulösen, zu
veranlassen. Ferner wird um unentgeltliche Rechtspflege ersucht.
Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde verzichtet.

Erwägungen:

1. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann
wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Im
Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der
Militär- oder der Unfallversicherung ist das Bundesgericht - anders als in den
übrigen Sozialversicherungsbereichen (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 1 und 2
BGG) - nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG). Es wendet das
Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft indessen - unter
Beachtung der Begründungspflicht in Beschwerdeverfahren (Art. 42 Abs. 1 und 2
BGG) - grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen
Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). Es
ist weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die
Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen
als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der
Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 130 II
136 E. 1.4 S. 140).

2. 
Streitig ist einzig, ob das psychische Leiden in Form einer posttraumatischen
Belastungsstörung in einem adäquat kausalen Zusammenhang zum Ereignis vom 21.
Mai 2012 steht, nachdem sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des
Fallabschlusses nicht äussert.

Das kantonale Gericht hat die für die Beurteilung massgebenden
Rechtsgrundlagen, insbesondere die Grundsätze zu dem für die Leistungspflicht
des Unfallversicherers vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhang zwischen
dem Unfall und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität; Tod; BGE 129
V 177 E. 3.1 S. 181 mit Hinweisen) sowie zum Erfordernis des adäquaten
Kausalzusammenhangs im Allgemeinen (BGE 129 V 177 E. 3.2 S. 181 mit Hinweis)
und bei psychischen Unfallfolgen im Besonderen (BGE 115 V 133) zutreffend
dargelegt, worauf verwiesen wird.

3.

3.1. Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, der Kausalzusammenhang sei nicht im
Sinne der Rechtsprechung (BGE 115 V 133) adäquat und damit nicht
rechtsgenüglich, da keines der massgebenden Kriterien in besonders ausgeprägter
oder auffallender Weise gegeben sei und auch nicht drei der massgebenden
Kriterien vorlägen. Sie stufte das Ereignis mit der SUVA als höchstens
mittelschwer im engeren Sinn ein. Von den weiter zu prüfenden, objektiv
fassbaren und unmittelbar mit dem Unfall in Zusammenhang stehenden oder als
Folge davon erscheinenden Umständen, welche als massgebende Kriterien in die
Gesamtwürdigung einzubeziehen sind, sei dasjenige der körperlichen
Dauerschmerzen gegeben. Offen gelassen hat das kantonale Gericht, ob aufgrund
der erheblichen Verletzungen das Kriterium der Schwere oder besondere Art der
erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre Eignung, psychische
Fehlentwicklungen auszulösen, vorliegen würde.

3.2. Der Beschwerdeführer geht dem entgegen von einem schweren Unfallgeschehen
aus, womit die adäquate Kausalität ohne Weiteres zu bejahen sei. Bei der
Annahme eines Unfalls im mittleren Bereich wären seiner Ansicht nach die
Kriterien der besonders dramatischen Begleitumstände oder der besonderen
Eindrücklichkeit, der Dauerschmerzen und der erheblichen Verletzungen, die
geeignet sind eine psychische Fehlentwicklung auszulösen, gegeben, was
ebenfalls zur Bejahung der Adäquanz führen würde.

3.3. Eine spezielle Adäquanzprüfung verlangt - unabhängig davon, ob diese nach
BGE 115 V 133 oder nach BGE 134 V 109 erfolgt - zunächst eine Qualifikation des
Unfallereignisses nach seiner Schwere. Die Schwere des Unfalls bestimmt sich
dabei nach dem augenfälligen Geschehensablauf und nicht nach den Kriterien,
welche bei der Beurteilung der Adäquanz bei mittelschweren Unfällen Beachtung
finden. Zu prüfen ist im Rahmen einer objektivierten Betrachtungsweise, ob der
Unfall eher als leicht, als mittelschwer oder als schwer erscheint, wobei im
mittleren Bereich gegebenenfalls eine weitere Differenzierung nach der Nähe zu
den leichten oder schweren Unfällen erfolgt. Massgebend sind der augenfällige
Geschehensablauf mit den sich dabei entwickelnden Kräften, nicht jedoch Folgen
des Unfalls oder Begleitumstände, die nicht direkt dem Unfallgeschehen
zugeordnet werden können. Derartigen dem eigentlichen Unfallgeschehen nicht
zuzuordnenden Faktoren ist gegebenenfalls bei den Adäquanzkriterien Rechnung zu
tragen. Dies gilt etwa für die - ein eigenes Kriterium bildenden -
Verletzungen, welche sich die versicherte Person zuzieht, aber auch für - unter
dem Gesichtspunkt der besonders dramatischen Begleitumstände oder besonderen
Eindrücklichkeit des Unfalls zu prüfende - äussere Umstände, wie eine
allfällige Dunkelheit im Unfallzeitpunkt oder Verletzungs- resp. gar
Todesfolgen, die der Unfall für andere Personen nach sich zieht (SVR 2008 UV
Nr. 8 S. 26, U 2/07 E. 5.3.1). Immerhin können die erlittenen Verletzungen aber
Rückschlüsse auf die Kräfte, die sich beim Unfall entwickelt haben, gestatten
(SVR 2009 UV Nr. 57 S. 203, 8C_77/2009 E. 4.1.1).

3.4. Der genaue Geschehensablauf des Ereignisses vom 21. Mai 2012 lässt sich
nicht rekonstruieren. Fest steht jedoch, dass sich der Beschwerdeführer bei
laufender Anlage in den Gefahrenbereich der Aufwickeleinheit der Spaltanlage
begab, um, eigenen Angaben gemäss, eine Kontrolle des Bandes durchzuführen.
Dabei befand er sich so nah an der Aufwickeleinheit, dass seine offene
Arbeitsjacke bei der Bandeinzugsstelle von der Anlage erfasst und eingezogen
wurde. Dass dabei, wie beschwerdeweise vorgebracht wird, auch seine Arme in die
Anlage gerieten, ergibt sich weder aus den erlittenen Verletzungen noch aus den
erstellten Unfallrapporten der Polizei und der SUVA. Er verlor daraufhin das
Gleichgewicht und stürzte in die darunter liegende, 2,1 Meter tiefe Grube des
Coilverschiebewagens; die Absturzkante war ungesichert. Ein in der Nähe
beschäftigter Arbeitskollege stellte die Anlage ab, nachdem er wegen der
Schreie des Versicherten herbeigeeilt war. Das Unfallgeschehen hat niemand
beobachtet. Die seitliche Tasche der Jacke befand sich nach dem Unfall als
abgerissener Teil im aufgewickelten äussersten Spaltring (Coil;
SUVA-Unfallrapport vom 22. August 2012; Polizeibericht vom 12. Juni 2012).

3.5. Praxisgemäss werden Stürze aus einer Höhe zwischen etwa zwei (vgl. Urteil
U 410/00 vom 14. Februar 2002 E. 2c) und etwa vier Metern (vgl. Urteil 8C_316/
2009 vom 8. Juni 2009) in die Tiefe noch als im engeren Sinne mittelschwere
Unfälle qualifiziert (siehe Urteil 8C_496/2014 vom 21. November 2014 mit
weiteren Hinweisen). Der Versicherte bringt nichts vor, was es rechtfertigen
würde, hiervon abzuweichen. Dies auch im Hinblick auf die geltend gemachten
grossen Kräfte, die sich beim Unfall entwickelt hätten. Mit der Vorinstanz ist
somit von einem im engeren Sinne mittelschweren Unfall auszugehen. Die Adäquanz
eines allfälligen Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfallereignis vom 21. Mai
2012 und den psychischen Beschwerden wäre damit lediglich dann zu bejahen, wenn
eines der massgebenden Kriterien ausgeprägt erfüllt wäre oder drei der
Kriterien vorliegen würden.

3.6.

3.6.1. Der Berücksichtigung des Kriteriums der besonders dramatischen
Begleitumstände oder besonderen Eindrücklichkeit des Unfalls liegt der Gedanke
zugrunde, dass solche Umstände geeignet sind, bei der betroffenen Person
während des Unfallgeschehens oder nachher psychische Abläufe in Bewegung zu
setzen, die an den nachfolgenden psychischen Fehlentwicklungen mitbeteiligt
sein können. Dabei sind objektive Massstäbe anzuwenden. Nicht was im einzelnen
Betroffenen beim Unfall psychisch vorgeht - sofern sich dies überhaupt
zuverlässig feststellen liesse -, soll entscheidend sein, sondern die objektive
Eignung solcher Begleitumstände, bei Betroffenen psychische Vorgänge der
genannten Art auszulösen. Zu beachten ist zudem, dass jedem mindestens
mittelschweren Unfall eine gewisse Eindrücklichkeit eigen ist (in BGE 135 I 169
nicht publ. E. 7.2 des Urteils 8C_807/2008 vom 15. Juni 2009; Urteil 8C_587/
2011 vom 23. Dezember 2011 E. 9.3.1 mit Hinweisen).

3.6.2. Auch wenn sich die seitliche Tasche der Arbeitsjacke in der laufenden
Anlage verfing, ist der Unfall nicht als hinreichend eindrücklich zu betrachten
oder besonders dramatische Begleitumstände auszumachen, um dieses Kriterien
bejahen zu können. Ob der Beschwerdeführer den Unfall als lebensbedrohlich
einstufte, ändert daran mit Blick auf die anzuwendende objektive
Betrachtungsweise nichts.

3.7. Nach Lage der Akten zu Recht nicht geltend gemacht werden die Kriterien
der ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung, der ärztlichen
Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert, des
schwierigen Heilungsverlaufs, der erheblichen Komplikationen sowie des Grads
und der Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit. Damit kann offen
bleiben, ob eine besondere Art der Verletzung und Dauerschmerzen bestehen, denn
auf alle Fälle liegt keines dieser beiden Kriterien besonders ausgeprägt vor,
womit maximal zwei Kriterien, jedoch nicht qualifiziert, erfüllt sind. Mit dem
kantonalen Gericht ist zusammenfassend der adäquate Kausalzusammenhang zwischen
dem Unfall vom 21. Mai 2012 und den psychischen Beeinträchtigungen zu
verneinen. Damit entfällt dafür eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin.
Nachdem die SUVA für das psychische Leiden mangels adäquaten
Kausalzusammenhangs nicht einzustehen hat, erübrigen sich die vom
Beschwerdeführer beantragten medizinischen Abklärungen.

4. 
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten vom Beschwerdeführer
als unterliegender Partei zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Ihm kann indessen die
unentgeltliche Rechtspflege gewährt werden (Art. 64 BGG), weil die
Bedürftigkeit aktenkundig ist, die Beschwerde nicht als aussichtslos zu
bezeichnen und die anwaltliche Vertretung doch geboten war (vgl. BGE 125 V 201
E. 4a S. 202 und 371 E. 5b S. 372). Es ist indessen auf Art. 64 Abs. 4 BGG
hinzuweisen, wonach der Gerichtskasse Ersatz zu leisten sein wird, wenn dies
später möglich sein sollte (Art. 64 Abs. 4 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und
Rechtsanwalt Adrian Fiechter wird als unentgeltlicher Anwalt bestellt.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, indes
vorläufig auf die Gerichtskasse genommen.

4. 
Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wird aus der Gerichtskasse eine
Entschädigung von Fr. 2'800.- ausgerichtet.

5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau
und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 5. September 2015
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Die Gerichtsschreiberin: Polla

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