Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.432/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]          
8C_432/2015 {T 0/2}     

Urteil vom 14. September 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Ursprung,
Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiber Hochuli.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Zimmermann, Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente, Revision),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich
vom 30. April 2015.

Sachverhalt:

A. 

A.a. A.________, geboren 1958, ist gelernte Konditorin. Sie hat zwei Söhne
(geboren 1984 und 1987), war seit 1988 bis zur Trennung der Ehe 1999
hauptberuflich als Hausfrau und nebenberuflich unter anderem in der Firma ihres
damaligen Ehegatten sowie seit 1991 als Hauswartin erwerbstätig. Am 17. Januar
1992 meldete sie sich wegen seit 1990 anhaltender Rückenbeschwerden
(Diskushernie) bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an. Am 12. Oktober
1992 wies die damals zuständige Ausgleichskasse des Kantons Zürich das
Rentenbegehren bei einem Invaliditätsgrad von 35% ab. Die AHV-Rekurskommission
des Kantons Zürich hob die Verfügung vom         12. Oktober 1992 auf und wies
die Sache zur weiteren Abklärung und Neuverfügung an die Verwaltung zurück
(Entscheid vom 26. April 1993). Nach ergänzenden Abklärungen verfügte die
Ausgleichskasse am 3. Juni 1994 erneut die Abweisung des Leistungsbegehrens.

A.b. Am 19. Oktober 1999 meldete sich A.________ - zwischenzeitlich zu 50% im
Service erwerbstätig - erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug
an. Wegen Bandscheibenproblemen (seit 1991) und der Berufskrankheit
Mehlallergie (seit 1977) ersuchte sie um Übernahme einer Umschulung. Eine ab 1.
Oktober 2001 geplante dreimonatige Berufsabklärung brach die Versicherte nach
gut zwei Monaten ab. Daraufhin übernahm die Invalidenversicherung als
Umschulung die viersemestrige Ausbildung zum Erwerb des Handelsdiploms VSH und
gewährte Arbeitsvermittlung. Am 26. März 2004 verfügte die IV-Stelle des
Kantons Zürich den erfolgreichen Abschluss der beruflichen Massnahmen, wogegen
die Versicherte am 19. April 2004 Einsprache erhob, weil sie nicht in der Lage
sei, eine behinderungsangepasste Tätigkeit ohne Einschränkungen auszuüben und
dabei ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen. Die IV-Stelle wies die
Einsprache ab (Einspracheentscheid vom 2. Juni 2004). Das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hiess die von der Versicherten
hiegegen erhobene Beschwerde in dem Sinne gut, als es den Einspracheentscheid
vom 2. Juni 2004 aufhob und die Sache zur weiteren Abklärung und Neuverfügung
an die Verwaltung zurückwies (Entscheid vom 29. November 2004). Nach weiteren
Abklärungen verneinte die IV-Stelle erneut einen Anspruch auf berufliche
Massnahmen (Verfügung vom 1. November 2005).

A.c. Gleichzeitig reichte A.________ am 12. Mai 2004 ein neues Rentengesuch
ein, welches die IV-Stelle bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 0% abwies
(Verfügung vom 10. September 2004). Auch hiegegen liess die Versicherte
Einsprache erheben, welche die IV-Stelle abwies (Einspracheentscheid vom 18.
Juli 2005). Die dagegen erhobene Beschwerde der Versicherten hiess das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich am 29. August 2006 in dem Sinne
gut, als es den Einspracheentscheid vom 18. Juli 2005 aufhob und die Sache zur
weiteren Abklärung und zur Neuverfügung über den Rentenanspruch an die
Verwaltung zurückwies. Die IV-Stelle sprach der Versicherten daraufhin mit
Wirkung ab 1. Januar 2007 bei einem Invaliditätsgrad von 40% eine Viertels- und
ab 1. April 2007 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 53% eine halbe
Invalidenrente zu (unangefochten in Rechtskraft erwachsene Verfügung vom 29.
Mai 2007).

A.d. Im Rahmen eines Revisionsverfahrens machte die Versicherte am 24. März
2010 eine seit 2009 eingetretene Verschlechterung der Rückenprobleme geltend.
Seit August 2006 arbeitete sie als Fachberaterin während wöchentlich ca. 28
Stunden für die Firma B.________ AG. Eine von der IV-Stelle eingeleitete
Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) verweigerte die
Versicherte zunächst, worauf sie von der Verwaltung im Mahn- und
Bedenkzeitverfahren auf die ihr obliegende Mitwirkungspflicht und die drohenden
Sanktionen bei anhaltender Verweigerung hingewiesen wurde. Der zweite Versuch
der Durchführung einer EFL scheiterte ebenfalls. Infolge Verweigerung der
Mitwirkungspflicht kündigte die IV-Stelle der Versicherten daraufhin die
Rentenaufhebung an (Vorbescheid vom 15. April 2011). Nach Einholung des
rheumatologischen Gutachtens vom 2. August 2011 des Spitals C.________ und
Gewährung des rechtlichen Gehörs hob die IV-Stelle die Rente bei einem
Invaliditätsgrad von 21% auf (Verfügung vom 22. März 2012), um diese Verfügung
sogleich wiedererwägungsweise wieder aufzuheben. Gestützt auf weitere,
insbesondere erwerbliche Abklärungen hob die IV-Stelle die halbe Invalidenrente
schliesslich rückwirkend per 1. Januar 2010 auf (Verfügung vom 2. Oktober
2013). Am 14. Oktober 2013 erliess die IV-Stelle zudem eine
Rückerstattungsverfügung über die vom 1. Januar 2011 bis 31. Oktober 2013
ausgerichteten Rentenleistungen in der Höhe von Fr. 35'450.-.

B. 
Die gegen die Verfügung vom 2. Oktober 2013 erhobene Beschwerde der A.________
hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 30.
April 2015 in dem Sinne teilweise gut, dass es die angefochtene Verfügung -
nur, aber immerhin - insoweit aufhob, als die IV-Stelle damit einen
Rentenanspruch auch ab Juni 2013 verneinte. Diesbezüglich wies das kantonale
Gericht die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zur
Neuverfügung über den Rentenanspruch ab Juni 2013 an die Verwaltung zurück.

C. 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________
sinngemäss beantragen, die Beschwerdegegnerin habe ihr unter Aufhebung des
angefochtenen Gerichtsentscheides und der Verfügung der IV-Stelle vom 2.
Oktober 2013 die gesetzlichen Leistungen zu erbringen. Eventualiter sei die
Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung an die Verwaltung zurückzuweisen.
Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel wird nicht
durchgeführt.

Erwägungen:

1. 

1.1. Ein Entscheid, mit welchem eine Vorinstanz des Bundesgerichts eine
bestimmte, vorangehende Teilperiode des Rentenanspruchs materiell abschliessend
beurteilt und für eine darauf folgende Teilperiode die Sache zu neuer
Beurteilung an die Verwaltung zurückweist, ist in Bezug auf die materiell
abschliessend beurteilte Phase ein Teilentscheid, der selbständig anfechtbar
ist, bei Nichtanfechtung selbständig rechtskräftig wird und später nicht mehr
angefochten werden kann (BGE 135 V 141 E. 1.4.4 - 1.4.6 S. 146 f. mit
Hinweisen). Soweit sich die Beschwerde gegen die mit angefochtenem Entscheid
bestätigte Verneinung eines Rentenanspruchs für die Dauer vom       1. Januar
2010 bis 31. Mai 2013 richtet, ist demnach darauf einzutreten.

1.2. Soweit das kantonale Gericht mit angefochtenem Entscheid die Verfügung der
IV-Stelle vom 2. Oktober 2013 aufgehoben und die Sache betreffend den
Rentenanspruch für den Zeitraum ab 1. Juni 2013 zur weiteren Abklärung und
Neuverfügung an die Verwaltung zurückgewiesen hat, handelt es sich um einen
Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG, gegen welchen die Beschwerde
nur zulässig ist, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken
kann (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen
Endentscheid herbeiführt und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder
Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Die zweite
Voraussetzung fällt ausser Betracht. Auf die Beschwerde kann daher nur
eingetreten werden, wenn der kantonale Rückweisungsentscheid einen irreparablen
Nachteil bewirkt, was u.a. zutrifft, wenn die Verwaltung gezwungen wäre, eine
ihres Erachtens rechtswidrige Verfügung zu erlassen (BGE 140 V 507 E. 1 S. 509
mit Hinweis). Letzteres wird nicht geltend gemacht und ist nicht ersichtlich,
weshalb hinsichtlich eines allfälligen Rentenanspruchs ab 1. Juni 2013 auf die
Beschwerde nicht einzutreten ist.

1.3. Bei im Übrigen grundsätzlich erfüllten Zulässigkeitsvoraussetzungen ist
auf die Beschwerde folglich - nur, aber immerhin - insoweit einzutreten, als
sie sich gegen die Verneinung eines Rentenanspruchs für die Dauer vom 1. Januar
2010 bis 31. Mai 2013 richtet.

2. 
Mit der Beschwerde kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt
werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
BGG). Trotzdem prüft es - vorbehältlich offensichtlicher Fehler - nur die in
seinem Verfahren geltend gemachten Rechtswidrigkeiten (Art. 42 Abs. 1 und 2
BGG; BGE 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt
zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann
deren Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art.
95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens
entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG in Verbindung mit Art. 105 Abs. 2
BGG). Das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat die beschwerdeführende Partei
darzulegen. Dazu genügt es nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen
der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene
Beweiswürdigung zu erläutern (BGE 137 II 353 E. 5.1 S. 356; Urteil 9C_779/2010
vom 30. September 2011 E. 1.1.2, nicht publ. in: BGE 137 V 446, aber in: SVR
2012 BVG Nr. 11 S. 44). Eine Sachverhaltsfeststellung ist nicht schon dann
offensichtlich unrichtig, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie
eindeutig und augenfällig unzutreffend ist (BGE 132 I 42 E. 3.1 S. 44). Es
liegt noch keine offensichtliche Unrichtigkeit vor, nur weil eine andere Lösung
ebenfalls in Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erschiene
(vgl. BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9; Urteile 8C_685/2014 vom 22. Mai 2015 E. 2.1 und
9C_967/2008 vom 5. Januar 2009 E. 5.1).

3. 
Strittig ist, ob - und gegebenenfalls basierend auf welchem Invaliditätsgrad -
die Versicherte vom 1. Januar 2010 bis 31. Mai 2013 Anspruch auf eine
Invalidenrente hat.

4. 
Fest steht, dass die Beschwerdeführerin gemäss unangefochten in Rechtskraft
erwachsener Verfügung vom 29. Mai 2007 mit Wirkung ab 1. Januar 2007 bei einem
Invaliditätsgrad von 40% eine Viertelsrente und ab 1. April 2007 gestützt auf
einen Invaliditätsgrad von 53% eine halbe Invalidenrente bezog. Diese
Invaliditätsbemessung beruhte unter anderem auf der - nach wie vor
unbestrittenen - Grundlage einer im Gesundheitsfall mit einem Vollpensum
ausgeübten Erwerbstätigkeit. Die Bestimmung des Einkommens, welches die
Versicherte hypothetisch ohne Gesundheitsschaden im Zeitpunkt des
Einkommensvergleichs verdient hätte (Valideneinkommen), erfolgte anhand des
gesamtschweizerischen Durchschnittslohnes von Frauen im privaten Sektor im
Bereich der Nahrungsmittelherstellung des Anforderungsniveaus 1 und 2 gemäss
den Tabellenlöhnen der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen
Lohnstrukturerhebung (LSE). Auch diesbezüglich beruht die Ermittlung des
Invaliditätsgrades gemäss Revisionsverfügung der IV-Stelle vom 2. Oktober 2013
auf derselben Grundlage, welche bereits laut rechtskräftigem
Rückweisungsentscheid der Vorinstanz vom 29. August 2006 unbestritten war und
sodann die Basis der unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Rentenzusprache
vom 29. Mai 2007 bildete. Dementsprechend liess denn auch die
Beschwerdeführerin noch mit Eingabe vom 10. Mai 2012 gegenüber der IV-Stelle
ausdrücklich geltend machen: "Der einzige Grund, der [im Vergleich zur
Verfügung vom 29. Mai 2007] zu einer Änderung des Invaliditätsgrades führen
könnte, ist somit ein verändertes Invalideneinkommen."

5. 
Darüber hinaus gehend rügt die Versicherte jedoch nunmehr auch, das kantonale
Gericht habe das Willkürverbot verletzt und den Sachverhalt offensichtlich
unrichtig festgestellt, indem es der strittigen Invaliditätsbemessung - wie
bereits anlässlich der Rentenzusprache von 2007 - das auf derselben Basis
ermittelte Valideneinkommen zu Grunde gelegt habe. Die Beschwerdeführerin setzt
sich diesbezüglich mit der einschlägigen Begründung des angefochtenen
Entscheides nicht auseinander, wonach unter Berücksichtigung der gegebenen
Umstände nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon
auszugehen sei, die Versicherte hätte im Gesundheitsfall als ausgebildete
Konditorin-Confiseuse zwecks Ausübung einer Vollzeitbeschäftigung die seit
August 2006 verrichtete, im Stundenlohn entschädigte Tätigkeit ohne
Festanstellung mit umsatzabhängigen Verkaufsprämien und jeweils vorgängig zu
vereinbarenden Arbeitszeiten bei der Firma B.________ AG aufgenommen. Die
dagegen vorgebrachten Einwendungen in der Beschwerde, soweit damit nicht
unzulässige appellatorische Kritik an der vorinstanzlichen
Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung geübt wird (Art. 97 Abs. 1 BGG;
BGE 137 II 353 E. 5.1 S. 356), sind nicht genügend substanziiert (Art. 41 Abs.
1 und 2 BGG; BGE 140 V 213 E. 2 215), weshalb darauf nicht weiter einzugehen
ist.

6. 
Was die Beschwerdeführerin schliesslich gegen die Ermittlung des
Invalideneinkommens vorbringt, ist offensichtlich unbegründet, soweit hier
überhaupt darauf einzutreten ist.

6.1. Zunächst ist festzuhalten, dass die Entwicklung der für die weitere
Invaliditätsbemessung ab 1. Juni 2013 massgebenden gesundheitlichen und
erwerblichen Verhältnisse nicht Gegenstand dieses Verfahrens bildet (vgl. E.
1.2 hievor). Vielmehr hat das kantonale Gericht die Sache diesbezüglich zwecks
Prüfung des Rentenanspruchs ab 1. Juni 2013 zur ergänzenden Abklärung und
Neuverfügung an die IV-Stelle zurückgewiesen, weshalb insoweit auf die
Beschwerde nicht einzutreten ist.

6.2. Weiter erhebt die Versicherte zu Recht keine Einwände gegen die von
Verwaltung und Vorinstanz erkannte offensichtliche Verletzung der Meldepflicht
spätestens ab 1. Februar 2010. So hat das kantonale Gericht in tatsächlicher
Hinsicht unbestritten festgestellt, dass der von der Beschwerdeführerin in den
Jahren 2007 bis 2012 effektiv realisierte, praktisch kontinuierlich ansteigende
Erwerbslohn das im Rahmen des Einkommensvergleichs bei Rentenzusprache 2007
berücksichtigte Invalideneinkommen von Fr. 32'747.- um 22 bis 108% überstieg.
Weshalb dieses von der Versicherten gemäss IK-Auszug in den Jahren 2007 bis
2012 tatsächlich verdiente Erwerbseinkommen im Rahmen der grundsätzlich
unbestrittenen Rentenrevision im Revisionszeitpunkt des Jahres 2010 nicht in
der mit angefochtenem Entscheid bestätigten Weise hätte berücksichtigt werden
dürfen, legt die Beschwerdeführerin nicht dar und ist nicht ersichtlich. Daran
ändert nichts, auch wenn es sich bei diesem tatsächlich realisierten
Erwerbseinkommen - angeblich - um die Erscheinung "einer Übergangsphase"
gehandelt haben mag. Denn die Firma B.________ AG sprach die Änderungskündigung
erst am 23. August 2013 per 1. Januar 2014 aus, so dass diese Änderung der
erwerblichen Verhältnisse - soweit im Rahmen der mit angefochtenem Entscheid
verfügten Rückweisung überhaupt von Belang - erst mit Blick auf die weitere
Entwicklung der anspruchsrelevanten Verhältnisse ab 1. Juni 2013 (vgl. E. 1.2
hievor) zu berücksichtigen sein wird.

6.3. Nach dem Gesagten ist mit Blick auf die hier strittige Phase des
Rentenanspruchs vom 1. Januar 2010 bis 31. Mai 2013 hinsichtlich des
tatsächlich erzielten Invalideneinkommens jedenfalls von einem hinreichend
genau eruierbaren Vergleichseinkommen auszugehen, weshalb - entgegen der
Versicherten - nicht ersichtlich ist, inwiefern das kantonale Gericht
angesichts der massgebenden Rechtsprechung (SVR 2014 UV Nr. 1 S. 1, 8C_211/2013
E. 4.1 i.f. mit Hinweisen; BGE 104 V 135 E. 2b S. 137) Bundesrecht verletzte,
indem es den Invaliditätsgrad nach der Einkommensvergleichsmethode und nicht
durch Prozentvergleich ermittelt hat.

6.4. Demnach bleibt es bei dem revisionsweise für die Dauer vom       1. Januar
2010 bis 31. Mai 2013 ermittelten rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von
jedenfalls weniger als 40%.

7. 
Das Verfahren ist kostenpflichtig. Die unterliegende Beschwerdeführerin hat die
Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 14. September 2015

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Hochuli

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