Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.430/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_430/2015

Urteil vom 3. März 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichter Frésard, Wirthlin,
Gerichtsschreiber Lanz.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Walter Keller,
Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 5. Mai 2015.

Sachverhalt:

A. 
Der 1957 geborene A.________ war als Betriebsmitarbeiter über den Arbeitgeber
bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen
Unfallfolgen versichert, als er am 26. November 2003 mit dem Auto verunfallte.
Für die hiebei erlittenen Verletzungen gewährte die SUVA Heilbehandlung und
richtete Taggeld aus. Mit Verfügung vom 23. Juni 2004 und Einspracheentscheid
vom 17. August 2004 setzte sie das Taggeld ab 17. Mai 2004 nach Massgabe einer
Arbeitsunfähigkeit von noch 50 % herab und stellte es per 1. Juli 2004 gestützt
auf die Annahme einer vollen Arbeitsfähigkeit gänzlich ein. Mit
Beschwerdeentscheid vom 30. November 2005 hob das Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich den Einspracheentscheid auf und wies die Sache zu weiteren
Abklärungen und neuer Verfügung an den Unfallversicherer zurück. Dieser holte
medizinische Gutachten verschiedener Fachrichtungen ein. Mit Verfügung vom 30.
Januar 2013 und Einspracheentscheid vom 27. Juni 2013 schloss die SUVA den Fall
per 1. August 2004 folgenlos ab.

B. 
A.________ erhob hiegegen Beschwerde. Das Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich hiess diese nach ergänzender medizinischer Abklärung teilweise
gut. Es hob den Einspracheentscheid vom 27. Juni 2013 auf und stellte fest, der
Versicherte habe bis 18. Juli 2005 Anspruch auf Taggeld und auf Heilbehandlung,
soweit letztere nicht bereits vom Unfallversicherer übernommen worden sei. Im
Übrigen, hinsichtlich eines Leistungsanspruchs über den 18. Juli 2005 hinaus,
wies das Gericht die Beschwerde ab (Entscheid vom 5. Mai 2015).

C. 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________
sinngemäss, es seien Leistungen über den 18. Juli 2005 hinaus zuzusprechen.

Die SUVA beantragt die Abweisung der Beschwerde, ohne sich weiter zur Sache zu
äussern. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung.

D. 
Mit heutigem Datum fällt das Bundesgericht auch das Urteil in den (vereinigten)
Verfahren 8C_718/2015 und 8C_719/2015, in welchen es um den Anspruch des
A.________ auf eine Invalidenrente der Invalidenversicherung geht.

Erwägungen:

1. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter
Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1
und 2 BGG), nur die geltend gemachten Vorbringen, falls allfällige weitere
rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 138 I 274 E. 1.6 S.
280; vgl. auch BGE 141 V 236 E. 1 S. 236; 140 V 136 E. 1.1 S. 137 f.).

Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen
der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die
vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art.
97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).

2. 
Streitig und zu prüfen ist, ob aus dem Unfall vom 26. November 2003 über den
18. Juli 2005 hinaus Anspruch auf Leistungen der obligatorischen
Unfallversicherung (UV) besteht.

Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze zum Anspruch auf
solche Leistungen, zu den hiefür nebst anderem erforderlichen kausalen
Zusammenhängen sowie zu den Anforderungen an beweiswertige ärztliche Berichte
und Gutachten zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.

Hervorzuheben ist, dass ein Leistungsanspruch nach UVG einen natürlichen und
adäquatenKausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden
voraussetzt. Dabei spielt die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der sich aus
dem natürlichenKausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers im
Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen praktisch keine Rolle, da
sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt. Sind
die geklagten Beschwerden natürlich unfallkausal, aber nicht organisch objektiv
ausgewiesen, so ist die Adäquanz besonders zu prüfen (BGE 138 V 238 E. 4 S. 250
f. mit Hinweisen). Dies erfolgt bei Schreckereignissen ohne körperliche
Verletzungen nach der allgemeinen Adäquanzformel (BGE 129 V 177), bei
Schleudertraumen, äquivalenten Verletzungen und Schädel-Hirntraumen nach der
sog. Schleudertrauma-Praxis (BGE 134 V 109) und im Übrigen nach den zu
psychischen Fehlentwicklungen nach Unfall entwickelten Grundsätzen (BGE 115 V
133).

3. 
Gemäss den Ausführungen in der Beschwerde soll ein UV- Leistungsanspruch über
den 18. Juli 2005 hinaus aufgrund eines persistierenden Kopfschmerzes bestehen.
Dieser sei mit einer organischen Unfallfolge zu erklären. Andere organische
Unfallfolgen werden nicht mehr geltend gemacht.

3.1. Die Vorinstanz hat erkannt, aufgrund eines unfallbedingten Kopfschmerzes
habe bis 17. Januar 2005 eine volle und anschliessend eine 50%ige
Arbeitsunfähigkeit vorgelegen. Das ist nicht umstritten.

3.2. Das kantonale Gericht ist sodann zum Ergebnis gelangt, ab 18. Juli 2005
seien nur mehr psychische Faktoren resp. ein Medikamentenmissbrauch, mithin
keine unfallbedingten organischen Ursachen, für die geklagten Kopfschmerzen
verantwortlich gewesen.

3.2.1. Nach Lage der Akten wurde ein unfallkausaler organischer
Gesundheitsschaden als Ursache für die ab 18. Juli 2005 noch geklagten
Kopfschmerzen zu Recht verneint. Zwar wurden in einem Teil der medizinischen
Berichte kleinere posttraumatische Läsionen für anfängliche Beschwerden
verantwortlich gemacht). Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung
ergibt sich aber weder aus den Berichten des Dr. med. B.________ vom 28.
Oktober 2004 und 27. Juni 2005 noch aus den übrigen ärztlichen Stellungnahmen
und Gutachten, dass die ab 18. Juli 2005 noch geltend gemachten Kopfschmerzen
mit einer organischen Unfallfolge zu erklären sind. Auch der neurologischen
Beurteilung des Dr. med. C.________, Abteilung Versicherungsmedizin SUVA, vom
17. Februar 2005 und dem Gutachten der Klinik D.________ vom 2. April 2007
lässt sich nichts Entsprechendes entnehmen.

3.2.2. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht zum Ergebnis gelangt, dass der
adäquate Kausalzusammenhang nicht ohne besondere Prüfung bejaht werden kann.
Das setzt entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung nicht voraus,
dass ein Analgetika-Missbrauch oder eine psychische Ursache für die
Kopfschmerzen nachgewiesen wurde. Auch das Vorbringen, aufgrund einzelner
Arztberichte sei von einer weiterhin bestandenen Arbeitsunfähigkeit auszugehen,
führt zu keiner anderen Betrachtungsweise. Massgeblich für die entscheidende
Frage, ob eine besondere Adäquanzbeurteilung zu erfolgen hat, ist, ob die ab
18. Juli 2005 noch geklagten Kopfschmerzen mit einem unfallbedingten
organischen Gesundheitsschaden zu erklären sind. Das trifft nach dem Gesagten
nicht zu. Weitere medizinische Abklärungen lassen keinen entscheidrelevanten
neuen Aufschluss erwarten, weshalb das kantonale Gericht in antizipierter
Beweiswürdigung zu Recht davon abgesehen hat.

3.3. Die Vorinstanz hat den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen den ab 18.
Juli 2005 noch geklagten Kopfschmerzen und dem Unfall vom 26. November 2003
nach BGE 115 V 133 geprüft und verneint. Diese Beurteilung wird in der
Beschwerde nicht in Frage gestellt. Festzuhalten bleibt, dass auch eine
Adäquanzbeurteilung nach der Schleudertrauma-Praxis zu keinem anderen Ergebnis
führen würde. Damit entfällt ein weiterer Leistungsanspruch. Die Beschwerde ist
abzuweisen.

4. 
Die Kosten des Verfahrens sind vom unterliegenden Beschwerdeführer zu tragen
(Art. 66 Abs. 1 BGG).
 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 3. März 2016

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Lanz

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