Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.429/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_429/2015

Urteil vom 19. Juni 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Batz.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich
vom 4. März 2015.

Nach Einsicht
in die Beschwerde der A.________ vom 15. Juni 2015 (Poststempel) gegen den
Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 4. März 2015,
in die auf Verfügung des Bundesgerichts vom 16. Juni 2015 betreffend Mängel der
Rechtsschrift im Sinne von Art. 42 Abs. 5 BGG hin am 17. Juni 2015 erfolgte
Nachreichung des vorinstanzlichen Entscheides,

in Erwägung,
dass eine Beschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG u.a.
die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt; dies setzt voraus, dass konkret auf die für das Ergebnis des
angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz eingegangen
und im Einzelnen aufgezeigt wird, welche Vorschriften bzw. Rechte und weshalb
sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 und 134
II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.),
dass die Beschwerde vom 15. Juni 2015 diesen Mindestanforderungen
offensichtlich nicht gerecht wird, da sie sich mit den für das Ergebnis des
angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz - insbesondere
bezüglich der Verneinung einer relevanten unfallbedingten Erwerbseinbusse und
damit des Anspruchs auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung - nicht in
einer den gesetzlichen Anforderungen an die Begründungspflicht genügenden Weise
auseinandersetzt,
dass sich die Beschwerdeführerin nämlich im Wesentlichen darauf beschränkt,
bereits vor dem kantonalen Gericht Vorgetragenes zu wiederholen, ohne auf die
dazu ergangenen vorinstanzlichen Erwägungen konkret einzugehen und in
hinreichend substanziierter Weise aufzuzeigen, inwiefern das erstinstanzliche
Gericht eine Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG bzw. eine für den Entscheid
wesentliche unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung im Sinne
von Art. 97 BGG begangen haben sollte,

dass deshalb, bei allem Verständnis für die Lage der Beschwerdeführerin, kein
gültiges Rechtsmittel eingereicht wurde, obwohl der angefochtene
vorinstanzliche Entscheid gemäss Verfügung des Bundesgerichts vom 16. Juni 2015
nachgereicht worden ist,
dass demnach auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde in Anwendung von
Art. 108 Abs. 1 lit b BGG nicht eingetreten werden kann,
dass es sich vorliegend rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichtskosten für
das bundesgerichtliche Verfahren umständehalber abzusehen (Art. 66 Abs. 1 Satz
2 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge
kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 19. Juni 2015
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Batz

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