Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.427/2015
Zurück zum Index I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2015
Retour à l'indice I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2015


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
8C_427/2015        
{T 0/2}

Urteil vom 29. Dezember 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Frésard, Maillard,
Gerichtsschreiberin Schüpfer.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Frey,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle Bern,
Scheibenstrasse 70, 3014 Bern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
vom 2. Juni 2015.

Sachverhalt:

A. 
Der 1969 geborene, aus dem Sudan stammende A.________ reiste im Jahre 2004 in
die Schweiz ein. Er meldete sich am 8. April 2013 wegen chronischen Lungen- und
Rückenbeschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die
IV-Stelle Bern zog diverse medizinische Berichte bei und liess den Versicherten
bei der Abklärungsstelle B.________ polydisziplinär (internistisch,
rheumatologisch, pneumologisch und psychosomatisch) untersuchen. Gestützt auf
die Expertise vom 24. Februar 2014 lehnte die IV-Stelle das Leistungsbegehren
mit Verfügung vom 8. Mai 2014 ab.

B. 
Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wies eine dagegen geführte Beschwerde
mit Entscheid vom 2. Juni 2015 ab.

C. 
A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem
Antrag, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides seien die Akten zu
weiteren Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen, eventualiter habe das
kantonale Gericht ein Gutachten zu veranlassen. Im Weiteren ersucht der
Beschwerdeführer um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Beschwerde, während sich das
kantonale Gericht und das Bundesamt für Sozialversicherungen nicht vernehmen
lassen.

Mit Eingabe vom 9. September 2015 liess der Beschwerdeführer dem Bundesgericht
auf die Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin hin weitere Bemerkungen zukommen.

Erwägungen:

1. 

1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht
legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt
hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz
auf Rüge hin oder von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von
Artikel 95 beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des
Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 105 Abs. 2 BGG und Art. 97 Abs. 1 BGG).

1.2. Die gestützt auf medizinische Akten gerichtlich festgestellte
Arbeitsfähigkeit ist Tatfrage (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 ff.). Rechtsfragen
sind die unvollständige Feststellung rechtserheblicher Tatsachen sowie die
Missachtung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG)
und der Anforderungen an den Beweiswert von Arztberichten (BGE 134 V 231 E. 5.1
S. 232). Die konkrete und die antizipierte Beweiswürdigung sind Tatfragen
(Urteile 9C_204/2009 vom 6. Juli 2009 E. 4.1, nicht publ. in: BGE 135 V 254,
aber in: SVR 2009 IV Nr. 53 S. 164; 9C_579/2014 vom 10. August 2015 E. 1.3).

1.3. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG) darf sich die
Verwaltung - und im Streitfall das Gericht - weder über die (den
beweisrechtlichen Anforderungen genügenden) medizinischen
Tatsachenfeststellungen hinwegsetzen noch sich die ärztlichen Einschätzungen
und Schlussfolgerungen zur (Rest-) Arbeitsfähigkeit unbesehen ihrer konkreten
sozialversicherungsrechtlichen Relevanz und Tragweite zu eigen machen. Die
medizinischen Fachpersonen und die Organe der Rechtsanwendung prüfen die
Arbeitsfähigkeit je aus ihrer Sicht (BGE 141 V 281 E. 5.2.1 S. 306; BGE 140 V
193 E. 3 S. 194 ff.; je mit Hinweisen).

2.

2.1. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht werden, als
erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 135
V 194). Solche Umstände können namentlich in formellrechtlichen Mängeln des
angefochtenen Entscheides liegen, mit denen die Partei nicht rechnete und nach
Treu und Glauben nicht zu rechnen brauchte, oder darin, dass die Vorinstanz
materiell in einer Weise urteilt, dass bestimmte Sachumstände neu und erstmals
rechtserheblich werden. Der vorinstanzliche Verfahrensausgang allein bildet
noch keinen hinreichenden Anlass im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG für die
Zulässigkeit von unechten Noven, die bereits im kantonalen Verfahren ohne
Weiteres hätten vorgebracht werden können.

2.2. Mit der Beschwerde reicht der Versicherte neu einen Bericht der Dr. med.
C.________, Oberärztin an der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie
D.________, vom 6. Oktober 2014 ein. Er legt indessen nicht dar, welche der
dargelegten Voraussetzungen (E. 2.1) erfüllt seien, um eine ausnahmsweise
Zulässigkeit dieses unechten Novums vor Bundesgericht zu gestatten. Solche sind
denn auch nicht ersichtlich. Der genannte Bericht ist daher im
letztinstanzlichen Verfahren unbeachtlich.

3.

3.1. Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Bestimmungen und die von der
Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG) und
Invalidität (Art. 8 ATSG; Art. 4 Abs. 1 IVG) zutreffend dargelegt. Gleiches
gilt für die Wiedergabe der Rechtsprechung zur Aufgabe der Ärztinnen und Ärzte
bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 mit
Hinweisen), zu den Anforderungen an beweiskräftige medizinische Berichte und
Gutachten (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269; 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E.
3a S. 352) sowie zur ausnahmsweise invalidisierenden Wirkung von anhaltenden
somatoformen Schmerzstörungen (BGE 137 V 64 E. 4.1 S. 67 und 131 V 49 E. 1.2 S.
50 je mit Hinweisen; BGE 130 V 352; nicht publ. E. 4.2.1 des Urteils BGE 138 V
339, in SVR 2012 IV Nr. 56 S. 200 [9C_302/2012]). Darauf wird verwiesen.

3.2. Ergänzend ist festzuhalten, dass das Bundesgericht mit BGE 141 V 281 die
Überwindbarkeitsvermutung aufgegeben und das bisherige Regel/Ausnahme-Modell
durch einen strukturierten normativen Prüfungsraster ersetzt hat. An der
Rechtsprechung zu Art. 7 Abs. 2 ATSG -  ausschliessliche Berücksichtigung der
Folgen der  gesundheitlichen Beeinträchtigung und  objektivierte
 Zumutbarkeitsprüfung bei  materieller Beweislast der rentenansprechenden
Person (Art. 7 Abs. 2 ATSG) - ändert sich dadurch nichts (BGE 141 V 281 E. 3.7
S. 295 f.). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur
zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten
gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der
Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest)
überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind (BGE 141 V 281 E. 6 i.f. S.
308).

4.

4.1. Das kantonale Gericht sprach dem Gutachten der Abklärungsstelle B.________
vom 24. Februar 2014 volle Beweiskraft zu und stellte gestützt darauf fest, die
Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers werde lediglich durch eine chronisch
obstruktive Lungenerkrankung beeinträchtigt. Für eine mittelschwere bis schwere
Arbeit bestehe seit zirka Mai 2008 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit.
Hingegen sei die Leistungsfähigkeit in einer körperlich angepassten, leichten
bis gelegentlich mittelschweren Tätigkeit in einer staub- und rauchfreien
Umgebung sowie der Möglichkeit zur Wechselbelastung (sitzen/ stehen) nicht
eingeschränkt. Hinsichtlich des psychiatrischen Gesundheitszustandes hätten die
Gutachter nachvollziehbar begründet, beim Versicherten könne eine anhaltende
somatoforme Schmerzstörung (ICD-10:F45.4), eine nichtorganische Insomnie
(ICD-10:F51.0) sowie der schädliche Gebrauch von psychotopen Substanzen
(ICD-10: F13.1 bzw. 17.1) diagnostiziert werden, wohingegen die von den
behandelnden Ärzten geäusserten Verdachtsdiagnosen einer depressiven
Verstimmung respektive einer posttraumatischen Belastungsstörung ausgeschlossen
werden könnten. In der Folge prüfte die Vorinstanz die Überwindbarkeit der
Beschwerden aufgrund der somatoformen Schmerzstörung und der nichtorganischen
Insomnie im Lichte von BGE 130 V 352 und der darauf beruhenden weiteren
Rechtsprechung (u.a. BGE 139 V 547). Demnach liege keine psychische
Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer vor und von den
sogenannten Foerster-Kriterien sei höchstens dasjenige eines chronifizierten
Krankheitsverlaufs teilweise erfüllt.

4.2. Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, der angefochtene
Entscheid beruhe auf einer nunmehr überholten Rechtsprechung. Dasselbe gelte
für die Expertise vom 24. Februar 2014, auf welche sich das kantonale Gericht
stütze. Da sich die Gutachter bei ihrer Auffassung, die diagnostizierte
somatoforme Schmerzstörung sei überwindbar, an den im Untersuchungszeitpunkt
noch als relevant geltenden Foerster-Kriterien orientiert hätten, seien die
nach der Vorgabe von BGE 141 V 281 massgebenden Indikatoren nicht geprüft
worden. Auf die verfügbaren medizinischen Grundlagen könne daher nicht
abgestellt werden.

5.

5.1. Gemäss altem Verfahrensstandard eingeholte Gutachten verlieren nicht per
se ihren Beweiswert. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des
Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegebenheiten und den erhobenen Rügen
entscheidend, ob ein abschliessendes Abstellen auf die vorhandenen
Beweisgrundlagen vor Bundesrecht standhält. Es ist somit zu prüfen, ob die
beigezogenen Sachverständigengutachten - gegebenenfalls im Kontext mit weiteren
fachärztlichen Berichten - eine schlüssige Beurteilung im Lichte der
massgeblichen Indikatoren erlauben (BGE 141 V 281 E. 8 S. 309).

Damit behält auch das Gutachten der Abklärungsstelle B.________ vom 24. Februar
2014 grundsätzlich seine Beweiswertigkeit.

5.2. Zu untersuchen bleibt, ob die vorliegenden medizinischen Akten eine
Prüfung der Indikatoren zulassen und ob diese auf eine massgebende
Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen.
Im Hinblick auf die Beurteilung, ob eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung
- oder ein vergleichbares psychosomatisches Leiden - invalidisierend wirkt,
zählen als Tatsachenfeststellungen (E. 1) alle Feststellungen der Vorinstanz,
die auf der Würdigung von ärztlichen Angaben und Schlussfolgerungen betreffend
Diagnose und Folgenabschätzung beruhen. Als Rechtsfrage frei überprüfbar ist
hingegen, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der
rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) schliessen
lassen (BGE 141 V 281 E. 7 S. 309).

5.2.1. Fraglich ist vorerst, ob im Gutachten vom 24. Februar 2012 die Diagnose
einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.40) so begründet ist,
dass die Rechtsanwender nachvollziehen können, ob die klassifikatorischen
Vorgaben tatsächlich eingehalten sind (BGE 141 V 281 E. 2.1.1 S. 285). Als
"vorherrschende Beschwerde" verlangt wird "ein andauernder, schwerer und
quälender Schmerz" (Weltgesundheitsorganisation, Internationale Klassifikation
psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitlinien,
Dilling/Mombour/Schmidt [Hrsg.], 9. Aufl. 2014, Ziff. F45.4 S. 233). Im
Gegensatz zu anderen psychosomatischen, beispielsweise dissoziativen,
Störungen, die nicht schon an sich einen Bezug zum Schweregrad aufweisen, setzt
die Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung per definitionem
Beeinträchtigungen der Alltagsfunktionen voraus (BGE 141 V 281 E. 2.1.1 S. 286
mit zahlreichen Hinweisen).

Im psychosomatischen Fachgutachten im Rahmen der Begutachtung durch die
Abklärungsstelle B.________ nimmt die Begründung für die Diagnosestellung einen
relativ kleinen Raum ein. Demnach würden die vom Beschwerdeführer geschilderten
Beschwerden gemäss dem rheumatologischen Gutachten als unspezifisch beurteilt.
Sie liessen sich keinem objektivierbaren somatischen Korrelat zuordnen. Der
Explorand zeige chronische lumbale Rückenschmerzen von krampfartigem Charakter
mit hoher Schmerzintensität, geringer Schmerzmodulation, andauernder
Beschäftigung mit dem Schmerz und geringem Ansprechen auf therapeutische
Massnahmen. Die psychiatrischen Gutachter der Abklärungsstelle B.________
gelangten direkt von dieser Beschreibung zur Diagnose einer anhaltenden
somatoformen Schmerzstörung. Für das rechtsanwendende Gericht ist daher
fraglich, ob die klassifikatorischen Vorgaben für die Diagnosestellung
tatsächlich eingehalten wurden. Soweit hingegen die Aktenlage eine Prüfung der
Indikatoren und damit einer massgebenden Arbeitsunfähigkeit trotzdem zulassen,
kann auf die abschliessende Beantwortung dieser Frage verzichtet werden.

5.2.2. Hinsichtlich des funktionellen Schweregrades der diagnostizierten
Gesundheitsschädigung gilt es zuallererst festzuhalten, dass die Gutachter der
Abklärungsstelle B.________ keine psychiatrische Diagnose mit einem Einfluss
auf die Arbeitsfähigkeit stellten. Diese ärztliche Einschätzung erfolgte
unabhängig von der den Gutachtern weiter unterbreiteten Frage nach einer
eventuellen Überwindbarkeit der psychischen Beschwerden gemäss den in BGE 130 V
352 angeführten Kriterien. Die als anhaltende somatoforme Schmerzstörung
diagnostizierte Symptomatik wird als nicht gravierend beurteilt. Auch der
rheumatologische Teilgutachter stellte fest, die geltend gemachten -
somatischen - Beschwerden seien nicht ausgeprägt vorhanden. Als Indizien für
eine nur leichte Ausprägung des Gesundheitsschadens lassen sich auch weitere
vom Beschwerdeführer gegenüber den psychiatrischen Gutachtern geschilderte
Alltagsaspekte anführen. So erledigt der Versicherte seinen Haushalt in einer
3-Zimmer-Wohnung inklusive der Mahlzeitenzubereitungen selbst. Er pflegt mit
seiner geschiedenen Ehefrau sowie weiteren Freunden einen guten sozialen
Kontakt mit gegenseitigen Besuchen, auswärtigem Kaffeetrinken und Treffen in
der Moschee. Er geht spazieren, besucht häufig das Paul Klee-Museum und die
Bibliothek, liest viel und schreibt arabische Texte. Es besteht also eine
Diskrepanz hinsichtlich der Konsistenz des Aktivitätenniveaus in Beruf und
Erwerb einerseits und im Freizeitverhalten andererseits (vgl. dazu BGE 141 V
281 E. 4.4.1 S. 303). Dazu passt, dass sich der Beschwerdeführer, trotz seit
mindestens dem Jahre 2008 bestehenden Beschwerden, ausser der Einnahme von
Medikamenten, keiner Psychotherapie unterzogen hat. Auch nach den
Feststellungen des kantonalen Gerichts ist bezüglich ambulanter oder
stationärer Behandlung von einer teilweisen Malcompliance und von nicht
ausreichend genutzten zumutbaren Behandlungsmöglichkeiten auszugehen.

5.2.3. Damit ist die gutachterliche Schlussfolgerung, die psychiatrischen
Diagnosen hätten keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, mit dem
spezifischen Erkenntnisziel der Indikatoren sowohl der Kategorie "funktioneller
Schweregrad", als auch bezüglich der Kategorie "Konsistenz" im Einzelnen und in
ihrer Gesamtheit zu vereinbaren (vgl. BGE 141 V 281 E. 10.1.1 S. 310). Auf die
verfügbaren medizinischen Grundlagen ist somit abzustellen. Das Hauptbegehren
des Beschwerdeführers um Rückweisung zur weiteren Abklärung ist daher
abzuweisen.

5.3. Nach dem Gesagten steht fest, dass das kantonale Gericht zu Recht von
einer uneingeschränkten Arbeits- und Leistungsfähigkeit in einer dem
formulierten Zumutbarkeitsprofil angepassten Verweisungstätigkeit ausgegangen
ist. Es bleibt bei der bestätigten Verneinung eines Anspruchs auf eine
Invalidenrente.

6. 
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 Abs. 4 lit. a BGG). Die
Gerichtskosten werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66
Abs. 1 Satz 1 BGG). Seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann jedoch
entsprochen werden, weil die Bedürftigkeit ausgewiesen und die Beschwerde nicht
als aussichtslos zu bezeichnen ist; ferner war die Vertretung durch einen
Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin geboten (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Es
wird indessen ausdrücklich auf Art. 64 Abs. 4 BGG aufmerksam gemacht, wonach
die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie
später dazu in der Lage ist.

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und
Rechtsanwalt Matthias Frey wird als unentgeltlicher Anwalt bestellt.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, indes
vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen.

4. 
Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wird aus der Bundesgerichtskasse eine
Entschädigung von Fr. 2'800.- ausgerichtet.

5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 29. Dezember 2015

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Die Gerichtsschreiberin: Schüpfer

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben