Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.426/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_426/2015

Urteil vom 22. Juli 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Ursprung, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiber Batz.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Eidgenössische Technische Hochschule Zürich ETH, Rechtsdienst, Rämistrasse 101,
8092 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Öffentliches Personalrecht
(Beendigung des öffentlichen Dienstverhältnisses; Arbeitszeugnis;
Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid
des Bundesverwaltungsgerichts
vom 12. Mai 2015.

Nach Einsicht
in die mit Eingabe vom 15. Juni 2015 (Poststempel) erhobene Beschwerde des
A.________ gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, vom
12. Mai 2015, betreffend Beendigung des Arbeitsverhältnisses resp.
Arbeitszeugnis (Verfahren          A-7021/2014),

in Erwägung,
dass die Beschwerde gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren
und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter
Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; dies
setzt voraus, dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen
Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz eingegangen und im Einzelnen
aufgezeigt wird, welche Vorschriften bzw. Rechte und weshalb sie von der
Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E.
1.4 S. 287); eine rein appellatorische Kritik genügt nicht (vgl. BGE 140 III 86
E. 2 S. 88, 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.),
dass im vorliegenden Fall die Eingabe des Beschwerdeführers vom 15. Juni 2015
den vorgenannten Erfordernissen offensichtlich nicht gerecht wird, da sie sich
mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen
der Vorinstanz nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen an die
Begründungspflicht genügenden Weise auseinandersetzt, wobei in diesem
Zusammenhang auch zu berücksichtigen ist,
dass sich die Begründung der beim Bundesgericht eingereichten Rechtsschrift nur
in wenigen untergeordneten Punkten von der Eingabe, welche der Beschwerdeführer
schon vor dem Bundesverwaltungsgericht eingereicht hat, unterscheidet (BGE 134
II 244 E. 2.1 ff. S. 245 ff.) und die materiellen Ausführungen praktisch 
wortwörtlich der bereits vor dem erstinstanzlichen Gericht eingereichten
Beschwerde entsprechen, ohne sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen in
hinreichend substanziierter Weise zu befassen (vgl. statt vieler: Urteile
8C_158/2015 vom 20. März 2015, 8C_567/2014 vom 14. Oktober 2014 und 8C_9/2012
vom 31. Januar 2012),

dass hieran auch die wenigen eingefügten Zusätze, denen unter den hier
massgebenden Gesichtspunkten keine Relevanz zukommt, nichts zu ändern vermögen,
da jedenfalls auch damit nicht in genügender Weise aufgezeigt wird, inwiefern
die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid eine Rechtsverletzung gemäss Art. 95
f. BGG begangen resp. - soweit überhaupt beanstandet - den Sachverhalt gemäss
Art. 97 Abs. 1 BGG qualifiziert unrichtig oder als auf einer Rechtsverletzung
beruhend festgestellt haben sollte,
dass somit auf die keine hinreichende Begründung und im Übrigen auch
ungebührliche Äusserungen enthaltende Beschwerde - ohne Ansetzung einer
Nachfrist zur Verbesserung (BGE 134 II 244 E. 2.4 S. 247) - im vereinfachten
Verfahren nach Art. 109 BGG nicht eingetreten werden kann,
dass dem Verfahrensausgang entsprechend die (reduzierten) Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass angesichts des Erlasses des vorliegenden Urteils das Gesuch um
aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegenstandslos wird,

erkennt das Bundesgericht:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und der
ETH-Beschwerdekommission schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 22. Juli 2015
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Batz

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