Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.422/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_422/2015

Urteil vom 18. Dezember 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Ursprung, Frésard, Maillard, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiberin Polla.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Peter Kaufmann,
Beschwerdeführer,

gegen

beco Berner Wirtschaft,
Arbeitslosenkasse Kanton Bern,
Lagerhausweg 10, 3018 Bern,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Arbeitslosenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
vom 11. Mai 2015.

Sachverhalt:

A. 
Der 1952 geborene A.________ war zuletzt beim Bund tätig gewesen. Dieser löste
das Arbeitsverhältnis fristlos auf. A.________ meldete sich daraufhin am 26.
Mai 2014 zum Leistungsbezug ab 2. Mai 2014 bei der Arbeitslosenversicherung an.
Das beco Berner Wirtschaft, Arbeitslosenkasse Kanton Bern (beco), zog von der
ausgerichteten Arbeitslosenentschädigung Altersleistungen der beruflichen
Vorsorge, gemäss den Angaben der Pensionskasse des Bundes PUBLICA, auf der
Grundlage eines provisorischen Alterskapitalbezugs von Fr. 860'017.95 ab.
Dieses Kapital stellte die Bundesanwaltschaft im Rahmen eines gegen A.________
laufenden Strafverfahrens wegen des Verdachts auf ungetreue Amtsführung und
Betrug mit Beschlagnahmebefehl vom 8. Mai 2014 bei der PUBLICA sicher. Mit
Beschluss vom 6. November 2014 hob das Bundesstrafgericht diese Verfügung auf
und wies die Sache zur neuen Entscheidung an die Bundesanwaltschaft zurück; die
Beschlagnahme blieb aufrechterhalten. Auf Verlangen des Versicherten hin hielt
das beco verfügungsweise am 13. Oktober 2014 fest, der versicherte Verdienst
belaufe sich auf Fr. 10'500.-. Der Vorsorgefall sei eingetreten und die
Altersleistung in der Höhe von Fr. 860'017.95 gelte als erworben, wobei deren
Umrechnung auf eine monatliche Rente einen Betrag von Fr. 4'291.50 ergäbe,
welcher von der Arbeitslosenentschädigung abzuziehen sei. Daran hielt es mit
Einspracheentscheid vom 3. Dezember 2014 fest.

B. 
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern
mit Entscheid vom 11. Mai 2015 ab.

C. 
A.________ lässt dagegen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
führen und beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids seien ihm
die Taggelder der Arbeitslosenversicherung ohne Anrechnung der Altersleistungen
auszurichten.
Während das beco Abweisung der Beschwerde beantragt, verzichtet das SECO auf
eine Stellungnahme.

Erwägungen:

1. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter
Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1
und 2 BGG), nur die geltend gemachten Vorbringen, falls allfällige weitere
rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 138 I 274 E. 1.6 S.
280 mit Hinweis). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG) und kann deren
Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich
unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht
(Art. 105 Abs. 2 BGG).

2.

2.1. Altersleistungen der beruflichen Vorsorge werden von der
Arbeitslosenentschädigung abgezogen (Art. 18c Abs. 1 AVIG), ungeachtet dessen,
ob sie in Form einer Rente oder aber ganz oder teilweise in Form einer
Kapitalabfindung ausgerichtet werden (SVR 2000 AlV Nr. 7 S. 21, C 72/03). Bei
denjenigen Vorsorgeeinrichtungen, welche die Möglichkeit einer vorzeitigen
Pensionierung vorsehen, ist unter Eintritt des Versicherungsfalls "Alter"
rechtsprechungsgemäss (BGE 120 V 306) das Erreichen der reglementarischen
Altersgrenze für eine vorzeitige Pensionierung zu verstehen; ohne Belang ist
die Absicht der versicherten Person, anderweitig erwerbstätig zu sein (BGE 129
V 381 E. 4.1 S. 382). Gemäss BGE 129 V 381 gilt dies grundsätzlich auch unter
der Herrschaft des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1993 über die Freizügigkeit
in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge
(Freizügigkeitsgesetz, FZG; SR 831.42).

2.2. Als Altersleistungen gelten Leistungen der obligatorischen und
weitergehenden beruflichen Vorsorge, auf die bei Erreichen der
reglementarischen Altersgrenze für die vorzeitige Pensionierung ein Anspruch
erworben wurde (Art. 32 AVIV). Sie umfassen Altersrenten, Kapitalabfindungen
und Überbrückungsrenten, nicht aber Freizügigkeitsleistungen - auch wenn sie
gegen Ende einer beruflichen Laufbahn in Wert und Wirkung einer Altersleistung
sehr nahe kommen - weil diese nicht für das versicherte Risiko des Alters
ausgerichtet werden (BGE 123 V 147 E. 5a S. 148). Leistungen des Arbeitgebers
fallen nicht darunter (THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in:
Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Soziale Sicherheit, 2. Auflage,
Basel/Genf/München 2007, S. 2246 Rz. 226).

3.

3.1. Die Vorinstanz erwog, der Versicherte habe im Zeitpunkt des
Dienstaustritts am 21. März 2014 die Voraussetzungen zur Ausrichtung einer
Altersleistung gestützt auf Art. 37 Abs. 1 des Reglements für die Angestellten
und die Rentenbeziehenden des Vorsorgewerkes Bund vom 15. Juni 2007 (VRAB; SR
172.220.141.1) erfüllt; zutreffend sei auch, dass ihm grundsätzlich ein
Wahlrecht zwischen Alters- oder Austrittsleistung nach Art. 37 Abs. 3 und Art.
84 Abs. 1 VRAB zugestanden habe. Bereits am 14. November 2011 habe er aber bei
der PUBLICA Antrag auf einen 100%igen Kapitalbezug (per Ende Januar 2015)
gestellt, welchen die PUBLICA gleichentags bewilligt habe. Die anschliessend an
die fristlose Kündigung erfolgte Mitteilung der PUBLICA vom 15. Mai 2014, das
Gesuch um 100%ige Kapitalauszahlung könne nicht mehr geändert werden, sei
gestützt auf Art. 40 Abs. 3 VRAB (in der seit 1. Juli 2012 gültigen, hier
anwendbaren Fassung) zutreffend. Danach habe eine versicherte Person, die eine
Kapitalabfindung beziehen könne, die Möglichkeit, den Kapitalbezug oder die
einmalige Änderung eines bereits gemeldeten Kapitalbezugs bis zum
Altersrücktritt zu melden, wenn das Arbeitsverhältnis ohne deren Verschulden
durch den Arbeitgeber aufgelöst worden sei. Der Vorsorgefall Alter sei hier
bereits eingetreten, was den Anspruch auf eine Freizügigkeits- bzw.
Austrittsleistung ausschliesse (Art. 2 Abs. 1 FZG [SR 831.42]).
Demnach sei bei der Summe von Fr. 860'017.95, auf welche der Beschwerdeführer
in Zusammenhang mit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses per 21. März 2014
einen Anspruch erworben habe, von einer Altersleistung in Form eines
Kapitalbezugs auszugehen, weshalb das beco diese zu Recht von der
Arbeitslosenentschädigung abgezogen habe. Daran ändere nichts, dass die
Altersleistung von der Bundesanwaltschaft beschlagnahmt worden sei, da auch in
anderen Konstellationen, in denen die versicherte Person über die
Altersleistung nicht mehr frei verfügen könne, diese von der Leistung der
Arbeitslosenversicherung in Abzug gebracht werden müsse.

3.2. Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, die Vorinstanz habe
sich rechtsfehlerhaft auf Art. 40 Abs. 3 VRAB berufen, welcher die Frage, ob
aufgrund veränderter Verhältnisse (Verlust der Arbeitsstelle und Anmeldung bei
der Arbeitslosenversicherung) statt eines Alterskapitals eine Austrittsleistung
hätte geltend gemacht werden können, gar nicht regle. Nach Art. 86 VRAB (recte
wohl: Art. 84 VRAB) könne aber eine versicherte Person, deren Arbeitsverhältnis
nach Vollendung des 60. Altersjahres aus anderen Gründen als infolge Tod oder
Invalidität ganz oder teilweise beendet worden sei, wählen zwischen der
Überweisung der Austrittsleistung an die Vorsorgeeinrichtung des neuen
Arbeitgebers, dem Bezug von Altersleistungen oder der Überweisung der
Austrittsleistung an eine Freizügigkeitseinrichtung, wenn sie als arbeitslos
gemeldet sei. In einem ähnlichen Fall (Urteil B 38/00 vom 24. Juni 2002) habe
das Bundesgericht dementsprechend entschieden, dass der Versicherte Anspruch
auf eine Austrittsleistung habe. Zudem habe die Vorinstanz zu Unrecht
hinsichtlich der falschen Information einer fehlenden Wahlmöglichkeit durch die
PUBLICA den vertrauensschutzrechtlichen Gesichtspunkt nicht geprüft. Da ferner
das Kapital nach wie vor blockiert und der Dispositionsfreiheit des
Beschwerdeführers entzogen sei, dürfe auch bei einer Qualifikation des
Vermögens als Alterskapital keine Anrechnung erfolgen.

4. 
Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer von der ihm vorsorgerechtlich
eingeräumten Möglichkeit, die Ausrichtung einer vorzeitigen Altersleistung zu
verlangen, Gebrauch machte. Der einen Anspruch auf eine Austrittsleistung
ausschliessende Vorsorgefall Alter ist eingetreten, wie die PUBLICA dem
Versicherten mehrfach bestätigte und demnach das Alterskapital auf Fr.
860'017.95 festsetzte, welchen Betrag die Arbeitslosenkasse ihrem Entscheid
zugrunde legte (vgl. SZS 2003 S. 353, B 33/04). Im Prozess über die
Rechtmässigkeit der Beschlagnahme ging der Beschwerdeführer überdies selbst von
einem Alterskapital aus; dementsprechend hielt das Bundesstrafgericht fest, es
sei unbestritten, dass es sich beim Beschwerdegegenstand bildenden,
beschlagnahmten Vermögenswert um den obligatorischen Anspruch auf sein
Alterskapital bei der PUBLICA handle (Beschluss des Bundesstrafgerichts vom 6.
November 2014), wobei es die Beschlagnahmbarkeit desselben bestätigte. Es liegt
somit eine Altersleistung im Umfang von Fr. 860'017.95 vor, auf die ein
Anspruch erworben wurde (Art. 32 AVIV), weshalb diese nach Art. 18c AVIG von
der Arbeitslosenentschädigung in Abzug zu bringen ist. Ob der erworbene
Anspruch auf eine Altersleistung in Kapitalform nachträglich aufgrund
veränderter Sachumstände in eine Austrittsleistung umgewandelt werden kann, was
die Vorinstanz gestützt auf Art. 40 Abs. 3 VRAB verneinte, braucht daher aus
arbeitslosenversicherungsrechtlicher Sicht nicht beurteilt zu werden, weshalb
sich Weiterungen hierzu erübrigen. Diese Frage wäre allenfalls in einem
anzustrengenden Prozess betreffend die berufliche Vorsorge zu klären.

5.

5.1. Es bleibt zu beurteilen, ob die direkte Beschlagnahme des Alterskapitals
bei der PUBLICA eine Anrechnung nach Art. 18c AVIG zulässt. Mit der
Beschlagnahme als eine sichernde, vorsorgliche, strafprozessuale
Zwangsmassnahme entzieht die Strafbehörde deliktsrelevante Gegenstände oder
Vermögenswerte der freien Verfügungsgewalt der betroffenen Person ohne deren
Einverständnis für die Zwecke des Strafverfahrens (NIKLAUS SCHMID, Handbuch des
schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl. 2013, N. 1108 f.; Laurent
Moreillon/Aude Parein-Reymond, Code de procédure pénale, 2013, Remarques
préliminaires aux art. 263 à 268 CPP N. 1 ff.). Vorliegend wies das
Bundesstrafgericht die Sache (unter Bestätigung der Beschlagnahme) zur
Bemessung der Kostendeckungsbeschlagnahme und aufgrund fehlender Schätzung
(hinsichtlich der realisierbaren Erträge einer Einziehung der bereits
beschlagnahmten Vermögenswerte sowie des deliktischen Gewinns bzw. der noch zu
beziffernden Schäden) und vorzunehmender Gegenüberstellung von deliktischem
Gewinn bzw. Schaden und mutmasslichem Einziehungsvolumen an die
Bundesanwaltschaft zurück.

5.2. Im Rahmen der Leistungskoordination sieht Art. 18c Abs. 1 AVIG eine
Anrechnung der Altersleistung der beruflichen Vorsorge an die
Arbeitslosenentschädigung bei gleichzeitigem Bezug von
berufsvorsorgerechtlichen Altersleistungen und Taggeldern der
Arbeitslosenversicherung vor. Ein Abzug ist dann vorzunehmen, wenn die
versicherte Person für den gleichen Zeitraum einen Anspruch auf
Arbeitslosenentschädigung und Altersleistungen erworben hat. Als erworben
gelten die Altersleistungen, wenn diese bezogen werden, bzw. die Verfügbarkeit
in der Dispositionsfreiheit der versicherten Person liegt. Auch wenn sie über
die Altersleistungen nicht mehr frei verfügen kann, weil sie das erworbene
Vorsorgekapital angelegt oder verzehrt hat, wird die Altersleistung von der
Arbeitslosenentschädigung abgezogen (BARBARA KUPFER BUCHER,
Arbeitslosenversicherung und Schnittstellen zur beruflichen Vorsorge, in:
Hans-Ulrich Stauffer [Hrsg.], Berufliche Vorsorge im Wandel der Zeit,
Festschrift "25 Jahre BVG", 2009, S. 334 f.; Weisung des SECO, AVIG-Praxis ALE,
C 158).

5.3. Nach dem Gesagten spielt es für die Anrechnung keine Rolle, ob die
Leistung in Kapital- oder Rentenform ausgerichtet wird und ob die versicherte
Person über die Leistung frei verfügen kann. Eine Anrechnung hat insbesondere
auch bei Rentenaufschub und gebundener Kapitalanlage (SVR 2005 AlV Nr. 8 S. 25,
C 214/03) oder bei Vermögensverzehr zu erfolgen. Durch die unfreiwillige
Beschlagnahme besteht ein Unterschied zum freiwilligen, disponierten
Verfügungsverlust. Mit Blick darauf, dass der Gesetzgeber mit Art. 18c AVIG
eine Koordinationsnorm geschaffen hat, um den vom ihm als ungerechtfertigt
erachteten gleichzeitigen Bezug von Altersleistungen der beruflichen Vorsorge
und Taggeldleistungen der Arbeitslosenversicherung zur Vermeidung einer
Überentschädigung zu regeln (THOMAS NUSSBAUMER, a.a.O. S. 2278 Rz. 331; BARBARA
KUPFER BUCHER, a.a.O. S. 334), liegt es auf den ersten Blick nahe, das
Vorsorgekapital nur dann und soweit von der Arbeitslosenentschädigung in Abzug
zu bringen, als die Beschlagnahme aufgehoben und die Herausgabe an den
Beschwerdeführer verfügt wird, da er erst im Umfang derselben Verfügungsgewalt
über das Alterskapital erlangt. Dieser Schluss würde jedoch insofern zu kurz
greifen, als die strafprozessuale Vermögensbeschlagnahme zur Begleichung eines
möglichen, mutmasslich vom Beschwerdeführer verursachten, deliktischen Schadens
herangezogen wird. Sein Vorsorgekapital dient durch die vorgenommene
strafprozessuale Massnahme der Deckung seiner eigenen, im Rahmen des
Strafverfahrens noch festzustellenden, allfälligen Verbindlichkeiten, sofern es
nicht freigegeben wird. Damit ist der Beschwerdeführer gleichzustellen mit
Personen, die ihr Vorsorgevermögen verzehrt oder anderweitig eingesetzt haben
und deshalb nicht mehr (oder nicht mehr unmittelbar) darüber verfügen können.
Wird das Alterskapital von den Strafbehörden wieder freigegeben, führte dies
ohnehin zur Anrechnung nach Art. 18c AVIG. Wird das Vermögen zur Begleichung
von im Zusammenhang mit seinem ihm vorgeworfenen, strafbaren Verhalten
entstandenen Schulden verbraucht, hat er dies vollumfänglich selbst zu
verantworten. Es wäre stossend, die Arbeitslosenversicherung einen Teil des aus
seinem möglicherweise deliktischen Verhalten resultierenden Schadens tragen zu
lassen und den Beschwerdeführer durch eine nicht begründete Ungleichbehandlung
besser zu stellen als jene Versicherte, die aus den dargelegten Gründen keine
freie Verfügungsmacht über ihr Vorsorgekapital haben.
Die Vorinstanz hat die strittige Frage schliesslich zu Recht unter Hinweis auf
die nicht mehr gegebene Wahlmöglichkeit der Leistungsausrichtung nicht weiter
unter dem Aspekt des öffentlich-rechtlichen Vertrauensschutzes geprüft (E. 3.2
hiervor). Dies führt zur Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids.

6. 
Dem Prozessausgang entsprechend sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (Art. 65 Abs. 4 lit. a und Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Staatssekretariat für
Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 18. Dezember 2015
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Die Gerichtsschreiberin: Polla

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